Für Zivilpersonen besteht in Syrien keine ernsthafte, individu-elle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unver-sehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines inner-staatlichen bewaffneten Konflikts (Bürgerkrieg) mehr. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 16.07.2024 ent-schieden.
Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger aus dem Nordosten Syriens (Provinz Hasaka). Er reiste im Jahr 2014 in die Bundes-republik Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-schaft und des subsidiären Schutzes als Bürgerkriegsflüchtling ab, weil der Kläger sich vor seiner Einreise ins Bundesgebiet an der Einschleusung von Personen aus der Türkei nach Eu-ropa beteiligt hatte. In Österreich war er deshalb bereits zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Ver-waltungsgericht verpflichtete das Bundesamt, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Auf die Berufung des Bundesamts änderte der 14. Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts ab und wies die Klage ab. Zur Begründung hat die Vorsitzende Richterin bei der Urteilsver-kündung ausgeführt: Der Kläger erfüllt bereits nicht die Vo-raussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-schaft, weil ihm in Syrien keine politische Verfolgung droht. Außerdem ist er von der Zuerkennung der Flüchtlingseigen-schaft wegen seiner vor der Einreise ins Bundesgebiet began-genen Straftaten ausgeschlossen, die als gewerbs- und ban-denmäßiges Einschleusen von Ausländern zu bewerten sind. Hinsichtlich des vom Kläger hilfsweise begehrten subsidiären Schutzes sieht der Senat bereits die Voraussetzungen für des-sen Zuerkennung, nämlich die ernsthafte, individuelle Be-drohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit von Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts, in der Provinz Hasaka, aber auch allgemein in Syrien, als nicht mehr gegeben an. Zwar finden zum Beispiel in der Provinz Hasaka noch bewaffnete Ausei-nandersetzungen zwischen der Türkei und verbündeten Milizen einerseits und den kurdischen Volksverteidigungs-einheiten (YPG) andererseits statt. Auch verübt der Islamische Staat dort gelegentlich Anschläge auf Einrichtungen der kur-dischen Selbstverwaltung. Die bewaffneten Auseinanderset-zungen und Anschläge erreichen jedoch kein solches Niveau (mehr), dass Zivilpersonen beachtlich wahrscheinlich damit rechnen müssen, im Rahmen dieser Auseinandersetzungen und Anschläge getötet oder verletzt zu werden. Außerdem ist der Kläger wegen der von ihm begangenen Straftaten auch von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Aktenzeichen: 14 A 2847/19.A (I. Instanz: VG Münster 2 K 2750/18.A)
(Quelle: ovg.nrw.de)