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Urteil zum Geschwisternachzug des OVG Berlin-Brandenburg

Bild: pixabay.com
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Das OVG Berlin-Brandenburg hat ein sehr erfreuliches Urteil zum Geschwisternachzug gesprochen (OVG 3 S 32/24):

 

Einem 13-jährigen Bruder eines minderjährigen, subsidiär schutzberechtigten Syrers ist ein Visum zu erteilen ist, damit er gemeinsam mit seinen Eltern einreisen kann und die fami-liäre Gemeinschaft mit seinen Eltern aufrecht gehalten wird. Dass der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, spricht nicht ge-gen eine Visumerteilung. Da die Referenzperson in wenigen Tagen volljährig wird und dann der Nachzugsanspruch der Eltern endet, ist ein zeitlich gestaffelter Nachzug nicht zumut-bar. Zudem sind die zeitlichen Dimensionen nicht absehbar. Die Eltern und der Bruder lebten im Irak.

 

Rn 3: "Eine auch nur vorübergehende Trennung des Antrag-stellers von seinen Eltern kommt im Hinblick auf sein Alter – er ist erst dreizehn Jahre alt – und den Aufenthalt außerhalb des Herkunftslandes Syriens nicht in Betracht, weil dies mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre. Dies gilt umso mehr, als sich die Dauer einer Trennung des Antragstellers von seinen Eltern - etwa bis zu einer den Nachzug uneingeschränkt rechtferti-genden Zuerkennung internationalen Schutzes für die Eltern durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder bis zu einer Erzielung eigener Einkünfte der Eltern durch Erwerbs-tätigkeit – nicht sicher prognostizieren lässt. Hinzu kommt, dass auch die Dauer eines (weiteren) Visumverfahrens unter Beteiligung des Beigeladenen ungewiss ist."

 

Rn 5: "Im Übrigen spricht auch die Argumentation der Antrags-gegnerin eher für die Annahme eines Ausnahmefalles. Sie geht offensichtlich selbst davon aus, dass „langfristig kein Verlust des Nachzugsrechts“ drohe und die familiäre Lebensgemein-schaft letztlich im Bundesgebiet hergestellt werde. Warum es unter diesen Umständen entgegen höherrangigem Recht zu-mutbar wäre, zunächst das von der Antragsgegnerin gefor-derte Verfahren zu durchlaufen und eine (in zeitlicher Hin-sicht) ungewisse Trennung in Kauf zu nehmen, ist für den Se-nat nicht ersichtlich."

 

Es bleibt zu hoffen, dass das Auswärtige Amt diese Entschei-dung bei zukünftigen Anträgen berücksichtigt.

 

(Quelle: nds-fluerat.org)

 


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