
Zum 1. Januar haben sich verschiedene Rechengrößen (z. B. die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung) verändert. In der Folge sind auch die Mindesteinkommens-grenzen für bestimmte Aufenthaltstitel zum Zweck der Er-werbstätigkeit (z. B. die Blaue Karte sowie für über 44-jährige Fach- und Arbeitskräfte) zum Teil erheblich angestiegen (um 200 bis 300 Euro pro Monat!). Dies führt dazu, dass insbeson-dere ältere Personen in gering qualifizierten Bereichen, diese Voraussetzungen kaum mehr erfüllen können: So müssen et-wa Pflegehilfskräfte, Berufskraftfahrer*innen oder Arbeit-nehmer*innen nach der Westbalkanregelung nun in der Regel 4427,50 Euro brutto verdienen, wenn sie erstmals ab dem 45. Geburtstag die Aufenthaltserlaubnis erhalten wollen. Dies dürfte einigermaßen illusorisch sein.
Auch für die Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung oder des Studiums sind die Orientierungsbeträge für die Lebens-unterhaltssicherung deutlich gestiegen, weil bereits im Som-mer vergangenen Jahres die BAföG-Sätze angehoben wurden. So werden nun für Studierende monatlich 992 Euro netto statt 934 Euro vorausgesetzt. Allein für § 16g AufenthG (Alternative zur Ausbildungsduldung) ist der Orientierungsbetrag merklich gesunken, weil die Bundesregierung einen Fehler korrigiert hat. Hier liegt der Orientierungsbetrag nun bei 666 Euro.
Hier gibt es eine aktualisierte tabellarische Übersicht zu den erforderlichen Mindest- bzw. Orientierungsbeträgen bei Aufenthalten zu Bildungs- und Erwerbszwecken.
(Quelle: ggua.de)