
Allerdings endet für aus der Ukraine geflohene Drittstaats-angehörige, die nur einen befristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine besaßen, die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG mit Ablauf des 4. März 2025. Für diese Menschen, deren Auf-enthalt nach § 24 AufenthG am 4. März 2025 endet, ist es drin-gend erforderlich, vor dem 4. März 2025 einen alternativen Aufenthaltstitel zu beantragen oder andere rechtliche Mög-lichkeiten für einen Verbleib in Deutschland zu prüfen. In Frage kommen z.B. Aufenthaltserlaubnisse oder Duldungen zum Zweck von Ausbildung, Beschäftigung oder Studium.
Der Flüchtlingsrat hat deshalb im Rahmen seines Arbeits-marktprojektes "AZG - Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete" eine Übersicht erstellt, um darzustellen, welche Aufent-haltstitel möglicherweise beantragt werden können, wenn man als Drittstaatsangehörige:r entweder eine Aufenthalts-erlaubnis nach § 24 AufenthG besitzt, die am 4. März 2025 ausläuft oder man bereits eine Duldung erhalten hat.
Weiterhin werden in der Übersicht für aus der Ukraine ge-flohene Menschen, deren Schutzstatus weiter besteht und deren Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bis zum 4. März 2026 gültig ist, mögliche Aufenthaltsperspektiven dar-gestellt, die sich an eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG anschließen können.
Die Darstellung stellt lediglich eine Übersicht dar. Bitte prüfen Sie individuell, welche Titel für Sie infrage kommen. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich an Beratungsstellen oder Fachanwalt*innen für Migrationsrecht.
Die Übersicht befindet sich hier als PDF und ist auf u.a. auf der Projektwebseite von unserem Arbeitsmarktprojekt "AZG - Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete" hier zu finden.
(Quelle: arbeitsmarktzugang.de)