
Der vorübergehende Schutz und die Geltungsdauer der Auf-enthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wurden für geflüchtete Ukrainer:innen, Nicht-Ukrainer:innen mit unbefristetem Auf-enthaltstitel in der Ukraine sowie deren Familienangehörige um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2026 verlängert. Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch unklar, ob der vorübergehende Schutz über den 4. März 2026 hinaus erneut verlängert wird. Viele dieser Personengruppen wünschen sich eine langfristige Perspektive in Deutschland und möchten sich frühzeitig über Möglichkeiten zur Verstetigung der Aufenthaltserlaubnis in-formieren.
Die Fragen, welche Aufenthaltstitel neben der Aufenthalts-erlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt werden können, um den weiteren Aufenthalt nicht vom Fortbestand des vorübergehen-den Schutzes abhängig zu machen und wie die Aufenthalts-verfestigung über eine Niederlassungserlaubnis möglich ist, haben somit für die Beratungspraxis eine hohe Relevanz.
Besonders berücksichtigenswert sind in diesem Zusammen-hang diejenigen Aufenthaltserlaubnisse, die darüber hinaus – anders als die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG – den Weg in die Einbürgerung ermöglichen.
Die neue Arbeitshilfe möchte auf diesen Bedarf reagieren und entsprechende Informationen für die Beratungspraxis zur Ver-fügung stellen. Sie fokussiert insbesondere Geflüchtete mit ukrainischer Staatsangehörigkeit, also jene, die vom vorüber-gehenden Schutz erfasst sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG innehaben bzw. noch erteilt bekommen.
Die Arbeitshilfe kann als PDF hier heruntergeladen werden:
(Quelle: bagfw.de)