Es werden keine persönlichen Daten erhoben. Eine Beantwortung ist bis zum 01. März 2022 möglich. Sie finden die Abfrage unter dem folgenden Link:
https://survey.lamapoll.de/Vorlageverfahren_Bundesverfassungsgericht_AsylbLG_2022/
Zum Hintergrund:
In einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 1 BvL3/21) ist die Frage zu entscheiden, ob § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz gegen die Verfassung verstößt. Seit September 2019 erhalten alleinstehende Erwachsene in Sammelunterkünften für Geflüchtete um 10 Prozent gekürzte Sozialleistungen (Regelbedarfsstufe 2).
Dies betrifft Bewohner:innen, die in den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b AsylbLG) ebenso wie Bewohner:innen, die sich bereits länger als 18 Monate in Deutschland aufhalten und sogenannte Analogleistungen beziehen (§ 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz).
Die Bundesregierung begründete diese Kürzung damit, dass von den Bewohner_innen einer Sammelunterkunft erwartet werden könne, dass sie „aus einem Topf“ wirtschaften und damit die gleichen Einspareffekte erzielen wie Eheleute (die auch Regelbedarfsstufe 2 erhalten). Die Betroffenen würden „der Sache nach eine Schicksalsgemeinschaft“ bilden.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat dem Bundesverfassungsgericht im April 2021 die Frage vorgelegt, ob die um 10 Prozent gekürzten Leistungen für Bezieher_innen von Analogleistungen verfassungskonform sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat verschiedene Akteure darum gebeten, Stellung dazu zu nehmen, ob die Vorstellungen der damaligen Bundesregierung zu möglichen Einspareffekten in Sammelunterkünften für Geflüchtete mit der Realität in den Unterkünften übereinstimmen.
Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!