Ukraine · 31. August 2022
Zur Frage, ob aus der Ukraine geflohene Personen, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat den vorübergehenden Schutz erhalten haben, danach auch nach Deutschland umziehen können und hier (auch) den vorübergehenden Schutz beanspruchen können, hat das Bundesinnenministerium (BMI) am 8. August 2022 ein Rundschreiben veröffentlicht.