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2. BMI Rundschreiben zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Artikels 5 der Richtl

Bild: pixabay.com
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Mit dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses

2022/382 des EU-Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes kommt  für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine offenbar nicht in allen Fällen § 24Aufenthaltsgesetz (AufenthG)zur Anwendung.

 

Mit diesem BMI-Länderrundschreiben vom 14. April 2022

 gibt das Bundesinnenministerium (BMI) unter Bezugnahme auf sein Rundschreiben vom 14. März 2022

ergänzende Hinweise zu folgenden für die Umsetzung wesentlichen Punkten:

 

1. Anspruchsberechtigte Personennach Artikel 2 Absatz 1 

des Durchführungsbeschlusses

 

2. Anspruchsberechtigte Personen nach Artikel 2 

Absatz2 des Durchführungsbeschlusses

 

3. Sonstige ukrainische Staatsangehörige nach Artikel 2

Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses

 

4. Sonstige nicht-ukrainischeDrittstaatsangehörige nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses

 

5. Zeitpunkt derAusreise aus der Ukraine undEinreise in das Bundesgebiet

 

6. Familiennachzugund mitgliedstaatenübergreifende Familienzusammenführung

 

7. Ausschluss vorübergehenden Schutzes

 

8. Verwaltungsverfahren

 

9. Verhältnis des Asylverfahrens zur Titelerteilung nach § 24 AufenthG 10. Umgang mit Personen, die in der Ukraine ein laufendes Asylverfahren haben

 

11. Zugang zum Integrationskurs

 

12. Verzicht auf Belehrung nach der Dublin-III-Verordnung

 


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