Mit dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses
2022/382 des EU-Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes kommt für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine offenbar nicht in allen Fällen § 24Aufenthaltsgesetz (AufenthG)zur Anwendung.
Mit diesem BMI-Länderrundschreiben vom 14. April 2022
gibt das Bundesinnenministerium (BMI) unter Bezugnahme auf sein Rundschreiben vom 14. März 2022
ergänzende Hinweise zu folgenden für die Umsetzung wesentlichen Punkten:
1. Anspruchsberechtigte Personennach Artikel 2 Absatz 1
des Durchführungsbeschlusses
2. Anspruchsberechtigte Personen nach Artikel 2
Absatz2 des Durchführungsbeschlusses
3. Sonstige ukrainische Staatsangehörige nach Artikel 2
Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses
4. Sonstige nicht-ukrainischeDrittstaatsangehörige nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses
5. Zeitpunkt derAusreise aus der Ukraine undEinreise in das Bundesgebiet
6. Familiennachzugund mitgliedstaatenübergreifende Familienzusammenführung
7. Ausschluss vorübergehenden Schutzes
8. Verwaltungsverfahren
9. Verhältnis des Asylverfahrens zur Titelerteilung nach § 24 AufenthG 10. Umgang mit Personen, die in der Ukraine ein laufendes Asylverfahren haben
11. Zugang zum Integrationskurs
12. Verzicht auf Belehrung nach der Dublin-III-Verordnung