Durch die Leistungsberechtigung nach SGB II wird sich für die meisten eine Krankenversicherungspflicht aufgrund des Alg-II-Bezugs ergeben (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB II)
· Für Personen, die keine Leistungen erhalten, besteht in vielen Fällen eine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen KV nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
· Darüber hinaus wird für Personen, die nicht hilfebedürftig nach SGB II oder XII sind, die Möglichkeit zum Beitritt zur Freiwilligen KV eingeführt, sofern schon ED-Behandlung oder AZR-Erfassung erfolgt sind (§ 417 SGB V).
Der GKV-Spitzenverband hat zu diesen neuen Regelungen und darüber hinaus zu Fragen der studentischen Versicherung und der Familienversicherung ein Rundschreiben veröffentlicht.
Quelle:
Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung