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Vorlage des BVerwG an den EuGH: Ist das BAMF an die Schutzzuerkennung durch andere EU-Staaten gebunden?

Bild: pixabay.com
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Nunmehr hat das BVerwG dem EuGH dazu Fragen vorgelegt.

Der EuGH hatte bereits Ende 2019 in der Rechtssache "Hamed und Omar" (M27836) entschieden, dass der Asylantrag einer Person, die in einem anderen EU-Staat als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn der Person in diesem Mitgliedstaat entgegen Art. 4 GR-Charta / Art. 3 EMRK eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Zuvor waren deutsche Gerichte davon ausgegangen, dass eine solche drohende Verletzung der Menschenrechte zu einem Abschiebungsverbot führt, die Unzulässigkeit des Asylantrags jedoch nicht berührt. Die Frage, wie ein solcher, dann zulässiger Antrag vom BAMF im Anschluss zu prüfen ist, bleibt jedoch ungeklärt. Auf Vorlage des BVerwG soll der EuGH diese Rechtsfrage jetzt klären.

Unklar ist nämlich, ob und inwieweit das BAMF an die Schutzzuerkennung durch den anderen Mitgliedstaat gebunden ist oder ob es unabhängig davon neue Entscheidungen treffen darf, die auch mit einer Ausreiseaufforderung in das Herkunftsland verbunden sein können. Für Personen, denen z.B. in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, hat diese Frage große praktische Relevanz: Droht ihnen aufgrund des Umstands, dass ihr Asylantrag aufgrund der menschenrechtswidrigen Bedingungen in Griechenland zulässig ist und in Deutschland erneut geprüft werden muss, bei Ablehnung die Abschiebung ins Herkunftsland? Der derzeitigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach, ist das möglich. Die Gerichte gehen davon aus, dass die Entscheidungen anderer EU-Staaten wie Griechenland keinerlei Bindungswirkung hätten und folglich auch eine Komplettablehnung der Asylanträge in dieser Konstellation möglich sei. So haben z.B. das VG Minden (M30547, m.w.N.) und das VG Stuttgart (M30921) entschieden, dass die vorangegangene Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für das BAMF keinerlei Bindungswirkung habe. Dabei ging das VG Stuttgart davon aus, dass eine Androhung der Abschiebung in den Gaza-Streifen rechtmäßig sei, nachdem der betroffenen Person in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. Laut VG Stuttgart ist § 60 Abs. 1 S. 2 AufenthG, wonach eine Abschiebung in den Herkunftsstaat ausscheidet, wenn einer Person außerhalb des Bundesgebiets nach der Genfer Flüchtlingskonvention die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, zur Umsetzung der oben genannten EuGH-Entscheidung nach ihrem Sinn und Zweck (teleologisch) zu reduzieren „um – wie vom Europäischen Gerichtshof gefordert – eine vollständige Prüfung der Asylgründe zu ermöglichen“.

Nunmehr hat das BVerwG dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren die Frage vorgelegt, ob eine vorangegangene Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen EU-Mitgliedstaat, in dem der schutzberechtigten Person eine Art. 4 GR-Charta/Art. 3 EMKR Verletzung droht, das BAMF daran hindert, den Antrag ergebnisoffen zu prüfen und ob das BAMF dazu verpflichtet ist, ohne Untersuchung der materiellen Voraussetzungen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Vorlagefrage bezieht sich dabei nicht auf Personen, denen in einem anderen EU-Mitgliedstaat subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist (BVerwG Pressemitteilung vom 7.9.2022, asyl.net: M30943).

 

Den Beschluss im Wortlaut finden Sie hier.

 

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