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Ergänzungen zu der Zumutbarkeit der Abgabe einer Reueerklärung für eritreische Staatsangehörige

Bezüglich der verbundenen Anwendungshinweise zu der Zumutbarkeit der Abgabe einer Reueerklärung für eritreische Staatsangehörige hier noch weitere Ergänzungen:

 

-Die Abgabe einer Reueerklärung ist dann unzumutbar, wenn der/die Betroffene dies ausdrücklich und plausibel ablehnt. Eine weitergehende Glaubhaftmachung einer Gewissensentscheidung ist nicht zu fordern. Nach

derzeitigem Kenntnisstand wird die Reueerklärung von Personen im dienstpflichtigen Alter, d.h. bei Frauen bis 47, bei Männern bis 57 Jahren gefordert. Zugleich lässt sich aus der Notwendigkeit der Abgabe einer Reueerklärung nicht automatisch die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung folgern. Hierfür ist eine ausdrückliche Willensbekundung

der/des Betroffenen im o.g. Sinne erforderlich.

 

-Die Unzumutbarkeit der Reueerklärung gilt unter den genannten Voraussetzungen unabhängig vom Aufenthaltszweck, Aufenthalts- und Schutzstatus.

 

-Mit der Feststellung der Unzumutbarkeit im o.g. Sinn liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des  §5 Abs.1 AufenthV vor. In der Folge hat die zuständige Zuwanderungs- bzw. Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung über die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer zu treffen. Bei der Ermessensausübung ist das persönliche Interesse der Antragstellerin / des Antragstellers mit dem öffentlichen

Interesse abzuwägen. Im Rahmen des öffentlichen Interesses ist die Personalhoheit des eritreischen Staates zu berücksichtigen.  Die von rechtsstaatlichen Grundsätzen abweichende Strafverfolgungs- und Verwaltungspraxis des eritreischen Staates mindert hierbei die

Schutzwürdigkeit seiner Personalhoheit.

 

-Bei subsidiär Schutzberechtigten ist das behördliche Ermessen auf Null reduziert.


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