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FRSH: Alle Kinder haben dieselben Rechte

Bild: pixabay.com
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(27.09.2023)

 

"Die Kinderrechtskonvention verbietet eine Diskriminierung von Kindern aufgrund von Herkunft und Aufenthaltsstatus. Alle Kinder haben dieselben Rechte – etwa auf gesundes Aufwachsen, soziale Teilhabe und die Wahrung des menschenwürdigen Existenzminimums. Deshalb muss die Kindergrundsicherung eine Leistung für alle Kinder in Deutschland sein. Schon jetzt haben geflüchtete Kinder schlechtere Startchancen. Wir fordern Regierung und Parlament auf sicherzustellen, dass geflüchtete Kinder in keiner Weise weiter benachteiligt werden", so die Organisationen.

 

"Dass die eigentlich wichtige Kindergrundsicherung gerade geflüchtete Kinder in Deutschland weiter benachteiligt, ist einfach nur bitter. Das Ziel, allen in Armut lebenden Kindern zu helfen, wird so verfehlt", kommentiert Wiebke Judith, rechtspolitische Sprecherin von PRO ASYL. "Diese auf Abschreckung gerichtete Sozialpolitik wird keine Familie davon abhalten, aus Not und Lebensgefahr zu fliehen. Sie verschärft aber die Situation für tausende hier lebende und zum Teil geborene Kinder, die ohnehin schon vom Kindergeld ausgenommen waren und von niedrigeren Leistungssätzen leben mussten. Dass sie durch das Wegfallen des Sofortzuschlags von 20 Euro monatlich sogar schlechter gestellt wären, als vor der Einführung der Kindergrundsicherung, ist besonders absurd und ein sozialpolitischer Skandal."

 

"Es ist an Schäbigkeit kaum zu toppen, dass die Bundesregierung sich einmal mehr an den Ärmsten und den in dieser Gesellschaft Chancenlosesten schadlos halten will", kritisiert Martin Link, Geschäftsführer beim Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein.

 

Von der Benachteiligung wären Kinder asylsuchender und geduldeter Eltern betroffen sowie Kinder, deren Eltern zum Beispiel bestimmte humanitäre Aufenthaltstitel oder wegen Überlastung der Ausländerbehörden "nur" eine Fiktionsbescheinigung besitzen – auch dann, wenn die Kinder selbst ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen oder Deutsche sind.

 

Hintergrund:

 

  • Die bei der Kindergrundsicherung geplante Bündelung sozialpolitischer Leistungen umfasst die kinderspezifischen Regelsätze des Bürgergeldes (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII), nicht jedoch die des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG).
  • Die Regelsätze des AsylbLG sind noch niedriger (2023 zwischen 278 Euro und 374 Euro im Monat für Kinder und Jugendliche, altersgestaffelt) als die ohnehin zu niedrigen Regelsätze in den anderen Grundsicherungssystemen (318 bis 420 Euro). Aus Sicht der unterzeichnenden Organisationen widerspricht dies dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der auch und insbesondere für das menschenwürdige Existenzminium gelten sollte. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Grundsatzurteil im Jahr 2012 klargestellt, dass die Menschenwürde nicht durch migrationspolitische Erwägungen relativiert werden darf. Gemäß dem BVerfG ist die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein Menschenrecht, das durch Art.1 Abs. 1 Grundgesetz garantiert wird.
  • Mit der Einführung der Kindergrundsicherung entfällt zudem der Kindersofortzuschlag von 20 Euro, den bisher auch Kinder im AsylbLG erhalten haben. In der Kindergrundsicherung soll dies durch Anpassungen der Regelbedarfe ausgeglichen werden. Berichten zufolge entfällt der Kindersofortzuschlag für Kinder im AsylbLG im Regierungsentwurf des Kindergrundsicherungsgesetzes hingegen ersatzlos.
  • Die UN-Kinderrechtskonvention (KRK) ist in Deutschland für alle Kinder gleichermaßen gültig. Den Vorbehalt, gemäß dem die Verpflichtungen der KRK nicht gegenüber ausländischen Kindern gelten sollten, hat Deutschland 2010 aufgegeben. Gemäß Artikel 2 der Konvention ist damit jede Diskriminierung aufgrund der Herkunft und des Aufenthaltsstatus der Kinder ausgeschlossen. Bei allen politischen Maßnahmen ist zudem das Wohl aller Kinder gemäß Artikel 3 vorrangig zu berücksichtigen.

 

Nachtrag vom 28.9.2023:

 

Ergänzend liegt uns der aktualisierte Gesetzentwurf zur Beschlussfassung im Bundeskabinett am 28.9.2023 nunmehr vor:

 

Demnach kommt ein diskriminierendes Kindergrundsicherungsgesetz.

 

Leistungsberechtige nach AsylbLG sollen aufgrund ihres Aufenthaltsstatus keine Kindergrundsicherung erhalten. Im Rahmen des Kindergrundsicherungsgesetzes sollen dennoch die Leistungen für Kinder durch ersatzlose Streichung des "Sofortzuschlags" nach § 16 AsylbLG um 20 Euro gekürzt werden. Diese Kinder profitieren auch nicht von den im Gegenzug zur Streichung des "Sofortzuschlags" um 20 Euro erhöhten Kinderregelsätzen nach SGB II/XII, da die Erhöhung rechnerisch nur auf die Regelsatzanteile für Strom, Hausrat und Verbrauchsgüter des Haushalts (EVS 4 und 5) aufgeschlagen werden soll und daher im AsylbLG nicht greift.

 

Bei der Ermittlung der Leistungssätze nach § 3a AsylbLG wurden nämlich die nunmehr nach SGB II/XII um 20 Euro erhöhten Bedarfe aus EVS 4 und 5 komplett gestrichen. Nach § 2 AsylbLG erfolgt iVm § 27a Abs 4 AsylbLG in der Praxis bei Unterbringung in einer Sammelunterkunft ebenfalls eine Streichung der Bedarfe aus EVS 4 und 5.

 

Unters AsylbLG fallende Kinder sind somit die einzige Gruppe, die ab 1.1.2015 durch die Kürzung um 20 Euro pro Kind und Monat erklärtermaßen weniger als bisher erhalten soll.

 

(Quelle: frsh.de)

 


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