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Evaluation Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG des Forschungszentrum BAMF (Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt)

Bild: pixabay.com
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Angesichts der aktuellen Diskussionen, um die Herausforderung der Kommunen, ausreichend Wohnraum für Geflüchtete bereit zu stellen und der Forderung, Geflüchtete schneller in den Arbeitsmarkt zu integrieren, möchten wir auf die bereits im August veröffentlichte Evaluation zur Wohnsitzregelung hinweisen.

 

Der Bericht zu den Wirkungen der Wohnsitzregelung nach §12a AufenthG kommt hier zu eindeutigen Ergebnissen: Die Wohnsitzregelung wirkt eher negativ auf die Wohnraumversorgung und auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

 

Weitere Ergebnisse sind (zitiert aus der Kurzfassung des Berichts):

 

  • Die Ergebnisse der Evaluation deuten allerdings stark darauf hin, dass die Wohnsitzregelung in Summe aller Partialwirkungen sehr wahrscheinlich nicht integrationsfördernd wirkt.
  • Die Wohnsitzregelung wirkt neutral auf den Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen.
  • Die Wohnsitzregelung scheint nicht zu einer Vermeidung sozialer Ausgrenzung beizutragen.
  • Die Wohnsitzregelung hat die Kapazitäten der Integrationsinfrastruktur in einigen Orten entlastet.
  • Im Ergebnis zeigt sich, dass der Aufhebungstatbestand nach § 12a Abs. 5 S. 2 AufenthG Personen, die von Gewalt betroffen sind, nicht ausreichend schützt.
  • Die Wohnsitzregelung verhindert potenziell integrationsfördernde Umzüge.

 

Zum Hintergrund:

 

Mit der Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG wurde im Jahr 2016 eine bundesgesetzliche Verpflichtung eingeführt, die den Wohnort für Schutzberechtigte auch nach der Anerkennung ihres Asylantrags für bis zu drei weitere Jahre grundsätzlich auf das Bundesland beschränkt, in das die Personen nach der Ankunft zugewiesen wurden. Darüber hinaus können die Länder Gebrauch von regionalen Wohnsitzauflagen auf der Ebene von Kreisen, kreisfreien Städten oder auch Gemeinden machen.

 

Die Wohnsitzregelung wurde mit dem Integrationsgesetz 2016 eingeführt und war ursprünglich auf 3 Jahre befristet. Da die Wohnsitzregelung aber nach Auffassung des Gesetzgebers ein wichtiges integrationspolitisches Instrument darstelle und sich bewährt hätte, wurde das Gesetz zur Entfristung des Integrationsgesetzes am 12. Juli 2019 verabschiedet. Damit wurde die Wohnsitzregelung als dauerhaftes integrationspolitisches Instrument in das Aufenthaltsgesetz übernommen. Das Gesetz enthält in seiner Begründung eine Evaluationsklausel, wonach die Wirksamkeit der Wohnsitzregelung innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes evaluiert werden soll.

 

Die entsprechende Evaluation fand schließlich zwischen Juni 2021 und Dezember 2022 statt und wurde von empirica ag in Zusammenarbeit mit der Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder durchgeführt. Der Fokus lag auf den Effekten in den Bereichen Erwerbstätigkeit, Wohnen, soziale Integration und Gewaltschutz.

 

Damit bestätigt die Evaluation die Kritik von uns und vielen weiteren Organisationen: Wohnsitzauflagen sind integrationspolitisch absurd, rechtlich problematisch. Sie sollten daher schnellstmöglich abgeschafft werden.

 

Auch in Bezug auf Gewaltschutz bestätigt die Evaluation also die Kritik, die viele von uns in der Vergangenheit bereits mehrfach geäußert haben (siehe Kapitel ab S. 168):

 

Der Aufhebungstatbestand nach § 12a Abs. 5 S. 2 AufenthG schützt Personen, die von Gewalt betroffen sind, nicht ausreichend. Die Wohnsitzregelung stellt eine große Hürde für die Inanspruchnahme dar und erzeugt in Bezug auf die Einzelfälle einen hohen bürokratischen Aufwand. Die Wohnsitzregelung erschwert die Flucht in ein Frauenhaus in einer Akutsituation und stellt die Frauenhäuser vor finanzielle Risiken.

 

Weitere Informationen

 

(Quelle: fluechtlingsrat-lsa.de)


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