· 

Bundestag folgt "Pull-Faktor"-Ideolog*innen: Ausweitung des Spurwechsels für asylsuchende Fachkräfte wurde heute abend verboten

Bild: pixabay.com
Bild: pixabay.com

Am Samstag (18. November 2023) werden die Aufenthalts-erlaubnisse nach § 18a und 18b AufenthG zu Anspruchs-normen hochgestuft. Dadurch hätten sich eigentlich für alle Beteiligten hilfreiche und pragmatisch sinnvolle neue Spurwechselmöglichkeiten ergeben:

 

  • Während des Asylverfahrens hätte zusätzlich § 18a/b beantragt werden können, wenn die Voraussetzungen für einen Fachkraftaufenthalt erfüllt gewesen wären.
  • Nach einem abgelehnten Asylverfahren hätte aus einer anderen Aufenthaltserlaubnis heraus (z. B. aus § 19d oder aus dem ab März 2024 eingeführten § 16g) ein Wechsel in § 18a/b stattfinden können.

Grundlage für diese Wechsel wäre § 10 Abs. 1 und 3 AufenthG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 bzw. 4 AufenthV zusammen mit dem neuen Anspruch auf § 18a/b gewesen.

 

Leider hat der Bundestag auf Vorschlag der Bundesregierung heute abend diese zusätzlichen Wechselmöglichkeiten kurzfristig wieder zunichte gemacht: Ein huckepackmäßiger Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Bundesvertrie-benengesetz sieht jetzt in § 10 Abs. 1 und 3 AufenthG das ausdrückliche Verbot eines Wechsels in § 18a/b vor, wenn man im Asylverfahren ist oder wenn ein Asylantrag zurückge-nommen oder abgelehnt wurde. Somit bleibt es künftig allein bei der Ausnahmeregelung des schon im Rahmen des FEG 2.0 beschlossenen „Schmalspurwechsels“ in § 18a/b oder § 19c Abs. 2 AufenthG – allerdings unter den Bedingungen, dass der Asylantrag zurückgenommen wurde und man am 29. März 2023 schon in Deutschland war. Diese Regelung tritt aber erst am 1. März 2024 in Kraft. Dies wird keineswegs eine nach-haltige, sondern nur eine ganz kurzfristige und eng begrenzte Öffnung sein.

 

Leider hat sich die Bundesregierung einmal mehr von den Pull-Faktor-Dogmatiker*innen leiten lassen. Die Gesetzesbegründung sagt dazu: „Der Grund hierfür liegt (…) darin, in Bezug auf diese Titel keine Anreize zur Einreise zum Zweck der Asylantragstellung mit dem eigentlichen Ziel der Erwerbstätigkeit zu setzen.“ Es ist bitter, dass die Pull-Faktor-Ideologie eine pragmatische Regelung mal wieder kaputt macht – und die Koalition dem unkritisch gefolgt ist.

 

(Quelle: Projekt Q)


Kontakt

Zuflucht - Ökumenische Ausländerarbeit e.V.

Berckstr. 27

28359 Bremen

 

Tel. : 0421 8007004

Fax: 0421 8356152

zuflucht@kirche-bremen.de

Newsletter

Unseren  monatlichen Newsletter können Sie hier abonnieren!

 

Spendenkonto

Zuflucht e.V.

IBAN: DE14 2905 0101 0011 8305 85

Swift-BIC SBREDE22XXX

 

Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt und im Bremer Vereinsregister eingetragen unter VR 5198 HB