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Die Leistungssätze nach dem AsylbLG für 2024 wurden im BGBl. veröffentlicht.
Allerdings hat es die Bundesregierung auch über 1 Jahr nach dem Urteil des BVerfG bislang nicht geschafft, die verfassungs-widrige Kürzung (nur Regelbedarfsstufe II für Personen in GU) zurückzunehmen.
Die Entscheidung des BVerfG bezog sich zwar nur auf Leis-tungen nach § 2 AsylbLG (weil sich die Klage darauf bezog), es wird aber allgemein, u.a. auch vom Hessischen Sozialminis-terium, die Ansicht vertreten, dass dies auch für die Grund-leistungen nach § 3/3a AsylbLG gelte. Daher sollen die Behör-den in Hessen auch für Grundleistungsempfänger:innen, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, Regelbedarfs-stufe 1 anwenden, auch wenn es im Gesetz noch anders steht.
(Quelle: Thomè-Newsletter)