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Neue Hinweise des niedersächsischen Innenministeriums zum Umgang mit Wohnsitzauflagen

Bild: pixabay.com
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Im Folgenden finden Sie einen Überblick über den Erlass des niedersächsischen Innenministeriums vom 22.01.2024 zum Thema Wohnsitzauflage:

 

Hinweise zum Umgang mit Wohnsitzauflagen (nach § 60 Absatz 1Asylgesetz (AsylG))

 

Der Erlass betrifft die Situation von Menschen, die sich im laufenden Asylverfahren befinden, also eine Aufenthalts-gestattung besitzen, aber nicht mehr in der Erstaufnahmeein-richtung leben (müssen). Wer aus der Erstaufnahmeeinrich-tung auszieht, wird einer bestimmten Kommune zugewiesen (sog. Zuweisungsentscheidung). Mit dieser Zuweisungsent-scheidung ist die Verpflichtung verbunden, an dem zugewie-senen Ort zu wohnen (sog. Wohnsitzauflage). Es ist also zu unterscheiden zwischen Zuweisungsentscheidung und Wohn-sitzauflage.

 

Asylsuchende dürfen allerdings nur dann verpflichtet werden, an einem bestimmten Ort zu wohnen, wenn sie ihren Lebens-unterhalt nicht selbst sichern können und deshalb auf Sozial-leistungen angewiesen sind. Asylsuchende, die ihren Lebens-unterhalt vollständig selbst sichert, dürfen ihren Wohnort in ganz Niedersachsen wählen. Eine bestehende Wohnsitz-auflage muss dann auf Antrag der Asylsuchenden gestrichen werden.

 

Der Erlass sieht vor, dass Asylsuchende, die in ein anderes Bundesland umziehen wollen, grundsätzlich immer einen sog. Umverteilungsantrag stellen müssen - und zwar auch dann, wenn sie ihren Lebensunterhalt vollständig selbst sichern und keine Sozialleistungen beziehen. Nach Auffassung des Flücht-lingsrat Niedersachsen verstößt dies gegen die Rechtslage. Danach dürfen Asylsuchende, die ihren Lebensunterhalt voll-ständig selbst sichern, überall in Deutschland wohnen. Eine Einschränkung dieses Rechts auf ein bestimmtes Bundesland, lässt sich dem AsylG nicht entnehmen.

 

Zum vorgeschriebenen Verfahren im Einzelnen:

 

I. Umgang mit Wohnsitzauflagen bei eigenständiger Sicherung des Lebensunterhaltes

 

a. Umzug innerhalb Niedersachsen

 

1. Asylsuchende die ihren Lebensunterhalt sichern, dürfen keine Wohnsitzauflage bekommen. Sie müssen also nicht am zugewiesenen Ort wohnen. Die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen muss die Wohnsitzauflage in diesen Fällen (auf Antrag der Betroffenen) streichen.

 

2. Wenn keine Wohnsitzauflage besteht, ist die Ausländerbe-hörde an dem Ort (z.B. für die Verlängerung der Aufenthalts-gestattung oder die Erteilung von Beschäftigungserlaub-nissen) zuständig, wo die Person wohnt.

 

3. Wenn Asylsuchende ihren Lebensunterhalt nicht mehr voll-ständig selbst sichern, müssen sie grundsätzlich wieder an den ursprünglich zugewiesenen Ort ziehen und dort Asyl-bewerberleistungen beantragen.

 

4.Sofern Asylsuchende ihren Lebensunterhalt nicht mehr vollständig selbst sichern, informiert die Ausländerbehörde die Landesaufnahmebehörde hierüber und ersucht sie, die Wohnsitzauflage für den ursprünglich zugewiesenen Wohnort (erneut) zu erlassen. Das Ersuchen der Ausländerbehörde wird von der Landesaufnahmebehörde zugleich als Antrag der Asylsuchenden auf Umverteilung (nach § 50 Abs. 4 AsylG) an den selbst gewählten und aktuellen Wohnort gewertet, sofern die Asylsuchenden der Landesaufnahmebehörde auf Nach-frage bestätigen, dass ein solcher Umverteilungsantrag ihrem Willen entspricht.Dementsprechend kann ein Umzug an den ursprünglich zugewiesenen Wohnort vermieden werden, sofern die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht dies erfordern.

 

5. Die Ausländerbehörde trägt die von der Landesaufnahme-behörde verfügte Wohnsitzauflage in die Aufenthalts-gestattung ein.

 

b. Umzug aus Niedersachsen in ein anderes Bundesland

 

6. Asylsuchende, die in ein anderes Bundesland umziehen wollen, müssen grundsätzlich immer einen sog. Umvertei-lungsantrag (nach § 51 AsylG) bei der zuständigen Landesbe-hörde des Bundeslandes, in das der Umzug erfolgen soll, stellen - und zwar selbst dann, wenn sie ihren Lebensunterhalt vollständig selbst sichern und keine Sozialleistungen bezie-hen.Daher müssen neben der Lebensunterhaltssicherung zusätzlich die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehöri-gen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht für einen Umzug in ein anderes Bundesland spre-chen, damit ein entsprechender Antrag bewilligt wird.

 

c. Umzug aus einem anderen Bundesland nach Niedersachsen

 

7. Asylsuchende, die aus einem anderen Bundesland nach Niedersachsen ziehen wollen, müssen sich unter konkreter Angabe des gewünschten Wohnorts an die Landesaufnahme-behörde Niedersachsen wenden. Die Landesaufnahmebehör-de bezieht anschließend die Ausländerbehörde des ge-wünschten Wohnorts in das Verfahren ein.Auch für einen Umzug nach Niedersachsen gelten die unter 6. dargelegten Grundsätze (Lebensunterhaltssicherung + Haushalts-gemeinschaft oder humanitäre Gründe von sonstigem Ge-wicht).Sofern der Antrag auf Umzug nach Niedersachsen bewilligt wird, lässt die Landesaufnahmebehörde die Wohn-sitzauflage durch die zuständige Behörde des Bundeslandes, aus dem der Wegzug erfolgt, streichen.

 

II. Umgang mit Wohnsitzauflagen bei Ausbildungsverhält-nissen bzw. Beschäftigungen ohne ausreichende Sicherung des Lebensunterhaltes

 

Asylsuchende, die ihren Lebensunterhalt nicht vollständig selbst sichern können, sind verpflichtet, am zugewiesenen Ort zu wohnen. Ein Umzug ist in diesen Fällen (gem. § 50 Abs. 4 AsylG) nur möglich, sofern die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht dies erfordern. Der Erlass bestimmt, dass „konkret bestehende qualifizierte Berufsausbildungs-möglichkeit in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder eine konkrete Möglichkeit der Erwerbstätigkeit“ etwa dann einen „humanitären Grund“ darstellen können, wenn - nach Art und Anlage der Berufsaus-bildung oder Erwerbstätigkeit von einer Nachhaltigkeit ausge-gangen werden kann und - diese nicht in dem zugewiesenen Zuständigkeitsbezirk der Ausländerbehörde erfolgen kann und- die Erreichbarkeit der Ausbildungsstelle bzw. Arbeits-stätte von der Entfernung oder Anfahrzeit vom bisherigen Wohnort nachweislich eine zumutbare Grenze überschrei-tet,so dass es angezeigt erscheint, bei der Ermessensaus-übung zugunsten einer Umverteilung der Aufenthaltsge-statteten zu entscheiden.Als Maßstab für eine zumutbare Entfernung zum Ausbildungsort sollte der § 140 SGB III herangezogen werden. Demnach sollte die Fahrtzeit für Hin-und Rückweg insgesamt 2,5 Stunden bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit nicht überschreiten.

 

Den entsprechenden Erlass findet man hier (die Erlasse vom 04.05.2023 und 10.08.2023 wurden aufgehoben).

 

(Quelle: nds-fluerat.org)


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