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Spurwechsel light - Aktualisierung

Bild: pixabay.com
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Das BMI hat Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0 veröffentlicht:

 

Darin setzt sich das BMI auch ausführlich mit der Frage des Spurwechsels nach Rücknahme des Asylantrags gem. § 10 Abs. 3 AufenthG auseinander.

 

Daher hat die GGUA  ihre  Arbeitshilfe zum Spurwechsel aktualisiert.

 

Hier ein Auszug aus der Arbeitshilfe zum Spurwechsel:

 

Wechsel nach Rücknahme eines Asylantrags in § 18a/b und § 19c Abs. 2 AufenthG

 

Für diesen Wechsel ist zum 23. Dezember 2023 eine spezielle Regelung in § 10 Abs. 3 AufenthG eingeführt worden. Allerdings werden nur wenige Menschen die Voraussetzungen erfüllen - schon allein deshalb, weil sie an einen Einreisestich-tag geknüpft ist.

 

Im Gesetz findet sich dieser Spurwechsel nun an zwei Stellen:

  •  In § 10 Abs. 3 S. 5 AufenthG: Hier wird geregelt, dass die Sperre wegen eines zurückgenommenen Asylantrags, die in § 10 Abs. 3 S. 1 AufenthG geregelt ist, in bestimmten Fällen ausnahmsweise nicht anwendbar ist.
  • In § 5 Abs. 3 S. 5 AufenthG: Hier wird geregelt, dass in diesen Fällen dann auch von der Voraussetzung abgesehen wird, mit dem richtigen Visum eingereist zu sein.

Diese Spurwechselmöglichkeit wird nur für einen eng begrenzten Personenkreis gelten:

  • Die Einreise muss vor dem 29. März 2023 erfolgt sein und
  • der Asylantrag muss zurückgenommen worden sein (wenn er unanfechtbar abgelehnt worden ist, geht der Spurwechsel nicht mehr!) und
  • geöffnet sind die Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 18a, 18b und 19c Abs. 2 AufenthG sowie die familiären Aufenthaltserlaubnisse für die Familienangehörigen dieser Personen.

Die Rücknahme des Asylantrags ist möglich, solange er noch nicht unanfechtbar abgelehnt worden ist. Sie kann also auch noch erfolgen, nachdem das BAMF bereits einen negativen Bescheid zugestellt hat.

  • Die Rücknahme eines Asylantrags ist auch noch möglich, wenn das BAMF den Asylantrag bereits abgelehnt hat und ein Klageverfahren anhängig ist.
  • Auch wenn das Verwaltungsgericht bereits ein Urteil gefällt hat, die Rechtsmittelfrist dagegen aber noch nicht abgelaufen ist (für den Antrag auf Zulassung der Beru-fung), kann der Asylantrag noch zurückgenommen werden.
  • Auch wenn die Zulassung der Berufung beantragt wurde, hierüber aber noch nicht entschieden worden ist, kann der Asylantrag noch zurückgenommen werden.
  •  Auch wenn ein Asylfolgeantrag oder Zweitantrag gestellt wurde, kann dieser zurückgenommen werden, solange die Entscheidung darüber noch nicht unanfechtbar ist. Das BMI schränkt jedoch in seinen Anwendungshinwei-sen ein, dass in Fällen von „Rechtsmissbrauch“ (wenn man den Antrag nur stellt, um ihn direkt wieder zurück-zunehmen, um damit in die Aufenthaltserlaubnisse zu kommen) der Spurwechsel abgelehnt werden könne.
  •  Auch wenn das BAMF einen Asylantrag als unzulässig (in Dublin-Fällen oder Drittstaatenfällen) abgelehnt hat, kann er zurückgenommen werden, so lange diese Ent-scheidung noch nicht unanfechtbar ist. Dies gilt auch, wenn die Klage gegen die Ablehnung keine aufschie-bende Wirkung hat und man daher schon ausreise-pflichtig geworden ist.
  •  Auch wenn ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, kann er zurückgenommen werden, so lange die Ablehnung noch nicht unanfechtbar ist. Aus Sicht des BMI soll allerdings nach einer BAMF-Ablehnung als offensichtlich unbegründet gem. § 30 Absatz 1 Nummer 3 bis 7 AsylG trotz Rücknahme der Wechsel in § 19c Abs. 2 AufenthG nicht möglich sein (weil kein An-spruch), sondern nur in § 18a und b AufenthG. Diese Rechtsauffassung geht vermutlich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2008 zurück, nach der die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG fortgilt, auch wenn der Asylantrag zurückge-nommen wird; BVerwG 1 C 37.07). Die geschilderte Rechtsauffassung des BMI ist jedoch logisch nicht nach-vollziehbar. Denn § 10 Abs. 3 S. 5 AufenthG ist nicht als Einschränkung, sondern als Öffnung zu verstehen. Daher kann es auch nicht darauf ankommen, ob ein gesetzlicher Anspruch besteht oder nicht. Denn andernfalls wäre § 19c Abs. 2 AufenthG nicht nur nach einer „offensichtlich unbegründet“-Entscheidung gesperrt, sondern nach jeder Rücknahme des Asylantrags (denn auch die Über-windung der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S. 1 AufenthG verlangt normalerweise einen gesetzlichen Anspruch). Der Spurwechsel in § 19c Abs. 2 AufenthG wäre demnach nie möglich, und die von der Gesetzgeberin gewollte Öffnung des § 19c Abs. 2 AufenthG würde leerlaufen. Insofern dürfte es sich hierbei wohl um einen Fehler in den Anwendungshinweisen des BMI handeln.

Wichtig ist, dass nicht die Klage beim Verwaltungsgericht zurückgenommen wird, sondern der ursprüngliche Asylantrag beim BAMF. Denn wenn man die Klage zurücknehmen würde, würde der ablehnende BAMF-Bescheid bestandskräftig und damit wäre der Spurwechsel ausgeschlossen. Der Asylantrag muss spätestens zurückgenommen worden sein, wenn die Ausländerbehörde über den Antrag auf § 18a / b oder § 19c Abs. 2 entscheidet. Es ist daher möglich (und ggfs. sinnvoll), bereits vor der Rücknahme den Antrag auf die Aufenthalts-erlaubnis zu stellen und ihn erst zurückzunehmen, wenn alles in trockenen Tüchern ist – und klar ist, dass der Asylantrag keine realistische Erfolgsaussicht hat.

 

Hier ein Auszug aus den aktualisierten Anwendungshinweisen des BMI zu § 10 Abs. 3 AufenthG (Nr. 10.3.5.1ff), die für das Verständnis hilfreich sein können – auch wenn es etwas lang ist:

 

10.3.5.1 Der Asylantrag muss spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels zurück-genommen worden sein. Die Rücknahme ist bis zum unan-fechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, also auch im lau-fenden Klageverfahren möglich. Wenn ein Asylantrag aller-dings aus den in § 10 Absatz 3 Satz 2 genannten Gründen (qualifiziert) abgelehnt wurde, ist die Erteilung einer Aufent-haltserlaubnis nach § 19c Absatz 2 trotz Rücknahme des An-trags vor unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrags gesperrt, da auf diesen Aufenthaltstitel kein Anspruch besteht. Die Ertei-lung eines Aufenthaltstitels nach § 18a und § 18b AufenthG bleibt hingegen weiterhin möglich, da die qualifizierte Titel-erteilungssperre nach § 10 Absatz 3 Satz 2 AufenthG hier auf-grund der Rückausnahme nach Satz 3 nicht gilt.

 

10.3.5.2 Damit die Rücknahme als bedingungsfeindliche Erklä-rung als Titelerteilungsvoraussetzung wirksam wird, muss sie dem BAMF zugehen.

  • Erklärt der Ausländer die Rücknahme in irgendeinem Zeitpunkt bis zur Entscheidung über die Titelerteilung – vorausgesetzt das Asylverfahren ist inzwischen nicht unanfechtbar abgeschlossen – gegenüber der Auslän-derbehörde, leitet die Ausländerbehörde die Rücknahme-erklärung an das BAMF elektronisch mittels einer XAVIA-Nachricht weiter, womit der Zugang der Rücknahme-erklärung beim BAMF bewirkt wird.
  •  Erklärt der Ausländer die Rücknahme gegenüber dem BAMF, informiert das BAMF die Ausländerbehörde elektronisch mittels einer XAVIA-Nachricht über die Rücknahme des Asylantrags und führt das Asylverfahren im Hinblick auf die Entscheidung nach § 32 AsylG fort.

10.3.5.3 § 10 Absatz 3 Satz 5 ist nach seinem Sinn und Zweck nicht in Konstellationen anzuwenden, in denen ein Folgean-trag gemäß § 71 AsylG oder ein Zweitantrag gemäß § 71a AsylG lediglich rechtsmissbräuchlich mit dem Ziel gestellt wird, ihn zurückzunehmen, um die Möglichkeit zu erhalten, in §§ 18a, 18b oder 19c Absatz 2 zu wechseln. Für Rechtsmiss-bräuchlichkeit spricht insbesondere, wenn der Folgeantrag – ggf. wiederholt – oder Zweitantrag so kurzfristig nach Antrag-stellung zurückgenmommen wird, dass der Antrag ersichtlich nicht des Asylbegehrens wegen verfolgt wird.

 

10.3.5.4 Die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 iVm Absatz 5 AufenthG ist im Zusammenhang mit der Rücknahme des Asylantrags und der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18a, 18b oder 19c Absatz 2 Auf-enthG ausgeschlossen. Im Zeitraum zwischen dem Zugang der Rücknahme beim BAMF und der Zustellung der Entscheidung des BAMF nach § 32 AsylG ist der Aufenthalt des Ausländers weiterhin gestattet (§ 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AsylG), sodass nach § 55 Absatz 2 Satz 1 AsylG die Erteilung einer Fik-tionsbescheinigung ausgeschlossen ist. Mit der Zustellung der Entscheidung des BAMF nach § 32 AsylG erlischt die Aufent-haltsgestattung (§ 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AsylG). Wenn das BAMF eine Abschiebungsandrohung erlassen hat, ist die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 43 Absatz 2 Satz 2 AsylG ausgeschlossen. Wenn das BAMF keine Abschiebungs-androhung erlassen hat (Feststellung eines Abschiebungsver-bots oder eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses) ist die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung ab dem mit der Zustellung der Entscheidung über die Rücknahme des Asyl-antrags gemäß § 67 Absatz 1 Nummer 3 AsylG verbundenen Erlöschen der Aufenthaltsgestattung ebenfalls ausgeschlos-sen, weil sich der Ausländer ab Bestandskraft des Bescheids nach § 32 AsylG und bis zur Ausreise nicht „rechtmäßig im Bundesgebiet auf(hält), ohne einen Aufenthaltstitel zu be-sitzen“. Mithin ist dem Ausländer auch erst ab Erteilung des Aufenthaltstitels die Erwerbstätigkeit gestattet.

 

10.3.5.5 Um die Möglichkeit des Wechsels in einen Erwerbstitel nicht zu konterkarieren, soll die Ausländerbehörde sicher-stellen, dass der Ausländer in Fällen, in denen einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18a, 18b oder 19c Absatz 2 sowie dessen Bescheidung ein unanfechtbar gewordener Bescheid des BAMF nach § 32 AsylG zeitlich vor-geht, nicht abgeschoben wird. Dies setzt voraus, dass der Ausländerbehörde bekannt ist oder wegen Bekanntgabe durch den Ausländer bekannt sein sollte, dass der Ausländer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu stellen beabsichtigt. Es liegt letztlich in der Hand des Auslän-ders, in solchen Konstellationen seine Absicht, im Wege des Spurwechsels einen Erwerbstitel zu beantragen, der Auslän-derbehörde rechtzeitig zur Kenntnis zu geben.

 

Ein Beispiel:

 

A. ist 30 Jahre alt und nach seiner Flucht aus Jordanien am 1. Juni 2022 nach Deutschland gekommen. Sein Asylantrag wurde abgelehnt und eine Klage ist anhängig. Er hat in Jor-danien eine Ausbildung gemacht und ein paar Jahre als Auto-mechaniker gearbeitet – seine Ausbildung ist aber in Deutsch-land nicht anerkannt. Er arbeitet nun in einer Kfz-Werkstatt. Er möchte wissen, ob er eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund seiner Arbeit bekommen kann, um dann seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder nach Deutschland holen zu kön-nen.

 

Wenn A. ein Jahreseinkommen von mind. 40.770 Euro hat und seine Ausbildung in Jordanien anerkannt ist, wird er die Mög-lichkeit haben, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 2 AufenthG zu bekommen. Hierfür müsste er seinen Asylantrag beim BAMF zurücknehmen. § 19c Abs. 2 AufenthG wird durch die Änderung des § 6 BeschV ab dem 1. März 2024 für Berufe außerhalb des IT-Bereichs geöffnet.

 

Ein Familiennachzug wäre dann unter regulären Bedingungen möglich. Zu bedenken wäre in seinem Fall, ob er im Klagever-fahren Aussicht auf Erfolg hat und wenn er das Asylverfahren weiter betreiben würde, ggf. ein privilegierter Familiennach-zug möglich wäre. Sollte sein Klageverfahren allerdings un-anfechtbar negativ beschieden werden, kann er durch die Sperren des § 10 Abs. 3 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 2 AufenthG nicht mehr bekommen.

 

Neben den hier dargestellten Spurwechselmöglichkeiten gibt es unter Umständen noch andere Wechselmöglichkeiten aus einem abgelehnten oder zurückgenommenen Asylantrag. Denkbar sind neben den humanitären Aufenthaltstiteln nach Abschnitt 5 diejenigen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht. Dies könnten vor allem sein:

  •  § 16g AufenthG (Ausbildungsaufenthaltserlaubnis),
  •  § 19d Abs. 1a AufenthG und
  • die Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen (unter Umständen in Verbindung mit § 39 Nr. 4 und eventuell Nr. 5 AufenthV).

Die anderen in Frage kommenden Anspruchstitel (insbeson-dere Studienaufenthalt nach § 16b Abs. 1 und Blaue Karte nach § 18g AufenthG) sind demgegenüber durch § 19f AufenthG gesperrt.

 

(Quelle: ggua.de)


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