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Einreisen aus der Ukraine nach Auslaufen der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (seit 5. März 2024)

Bild: pixabay.com
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Unten eine Mail aus dem BMI zur Frage der Einreise aus der Ukraine. Die bisherige Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverord-nung ist bislang nicht verlängert worden, so dass sie für Einrei-sen seit dem 5. März 2024 nicht mehr gilt. BMI teilt nun mit, dass eine (rückwirkende) Verlängerung der Verordnung ge-prüft werde. Bis dahin sei die Einreise in vielen Fällen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen weiterhin visumfrei möglich (mit biometrischem Pass, ukrainischer ID-Karte, Drittstaatsangehö-rige mit internationalem Schutz in der Ukraine). Dies gilt aller-dings nicht für Drittstaatsangehörige ohne Internationalen Schutzstatus in der Ukraine – die Ungleichbehandlung ver-schärft sich also nochmals.

 

Und BMI nimmt auch nicht zu der Frage Stellung, ob die vi-sumfreie Einreise auch dann erlaubt ist, wenn man von vorn-herein einen Daueraufenthalt und nicht nur einen Kurzauf-enthalt in Deutschland plant und dies an der Grenze auch so sagt. Es gibt bereits Berichte aus Beratungsstellen über Zu-rückweisungen an der deutschen Grenze und auch über die Einleitung von Strafverfahren wegen „unerlaubter Einreise“! Es wäre durchaus hilfreich gewesen, wenn BMI nicht erst nach, sondern vor Ablauf des Einreisestichtags in der UkraineAuf-enthÜV deren Verlängerung geprüft hätte.

 

M3.21000/33#23

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

gemäß § 2 der aktuell geltenden UkraineAufenthÜV sind Aus-länder, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehal-ten haben und die bis zum 4. März 2024 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmali-gen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Auf-enthaltstitels befreit. Dies gilt auch für ukrainische Staatsan-gehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine auf-gehalten haben, und die bis zum 4. März 2024 in das Bundes-gebiet eingereist sind sowie für in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559f.) und Personen, die in der Ukraine internationalen oder gleichwer-tigen nationalen Schutz genießen. Diese Regelungen wurden mehrfach, letztmalig am 24. Mai 2023 mit der Vierten Verord-nung zur Änderung der UkraineAufenthÜV, verlängert. Letztere tritt mit Ablauf des 2. Juni 2024 außer Kraft.

 

Das BMI prüft derzeit, ob die gegenwärtige UkraineAufenthÜV nochmals (ggf. rückwirkend) verlängert wird. Da die letzte Fas-sung jedoch nur für Ausländer gilt, die bis zum 4. März 2024 in das Bundesgebiet eingereist sind, gebe ich bis zum Vorliegen einer entsprechenden Entscheidung folgende Hinweise:

 

Ukrainische Staatsangehörige mit einem biometrischen Reisepass können unabhängig von der UkraineAufenthÜV visumfrei einreisen und sich für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in der EU aufhalten, vgl. VO (EU) 2018/1806, Anhang II .

 

Gleiches gilt für die Drittstaatsangehörigen, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen Schutz genießen. Auch sie sind für Einreise und zunächst vorübergehenden Aufent-halt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, Art. 28 i.V.m. dem Anhang des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge , § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 18 S. 1 Nr. 1 AufenthaltsV.

 

Für Personen, die über eine ukrainische ID-Karte verfügen, wird die ukrainische ID-Karte, sofern sie im Modell 2015 vor-liegt, als Passersatz zeitlich befristet bis zum 23. Februar 2025 anerkannt und erlaubt ebenso (unabhängig von der Ukraine-AufenthÜV) die visumfreie Einreise und den Aufenthalt für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in der EU. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 18.03.2022 B12), zuletzt verlängert am 25. Januar 2024 (BAnz AT 16.02.2024 B1) und ist mit Rückwirkung zum 24. Februar 2022 wirksam ge-worden.

 

Aufgrund von § 5 Abs. 2 S. 2 (Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens) und § 5 Abs. 3 AufenthG ist eine nach-folgende Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG im Bundesgebiet auch ohne Nachholung des Visumverfahrens möglich.

 

Bis zur Ausgabe des Aufenthaltstitels im eAT-Format sollte – entsprechend unserer bisherigen Anwendungshinweise – nach wie vor gebührenfrei eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt werden; von einem rechtmäßigen Aufenthalts für einen Zeitraum von 90 Tagen ist h.E. auszugehen.

 

Mit herzlichen Grüßen/Best regards

 

(…)

 

Bundesministerium des Innern und für Heimat

 

(Quelle: ggua.de)


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