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§ 20a und b AufenthG: „Chancenkarte“ für die Arbeitsuche ab 1. Juni 2024

Bild: pixabay.com
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§ 20a und b AufenthG regeln ab 1. Juni 2024, unter welchen Bedingungen man eine Aufenthaltserlaubnis für die Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder einer Qualifizierungsmaß-nahme erhalten kann. Daneben gibt es auch weiterhin die Auf-enthaltserlaubnis nach § 20, die aber fast nur noch für Perso-nen vorgesehen ist, die in Deutschland einen Abschluss ge-macht haben oder erfolgreich ein Anerkennungsverfahren durchlaufen haben.

 

Die Chancenkarte kann unter folgenden Voraussetzungen er-teilt werden:

 

  • Man ist eine Fachkraft. Das heißt: Es gibt einen deutschen, oder einen anerkannten bzw. als gleichwertig geltenden ausländischen Hochschulabschluss oder qua-lifizierten Ausbildungsabschluss. Oder:
  •  Man hat einen ausländischen Hochschulabschluss oder mindestens zweijährigen ausländischen Ausbildungs-abschluss, der zwar (noch) nicht in Deutschland, aber im Herkunftsland anerkannt ist. Hierüber ist ein Nachweis erforderlich. In diesem Fall müssen A1-Deutschkennt-nisse oder B2-Englischkenntnisse vorhanden sein. Außerdem müssen in diesem Fall mindestens sechs Punk-te nach § 20b AufenthG bzw. der Tabelle im Anhang zu § 20b AufenthG erreicht werden.

§ 20a AufenthG sieht zwei Formen der Chancenkarte vor:

 

  • Die „Such-Chancenkarte“ (§ 20a Abs. 5 S. 1 AufenthG) für bis zu ein Jahr und
  •  die „Folge-Chancenkarte“ (§ 20a Abs. 5 S. 2 AufenthG) für bis zu zwei weitere Jahre, wenn ein Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung vorliegt, aber noch kein „normaler“ Aufenthaltstitel für die Erwerbstätigkeit erteilt werden kann (z. B. weil noch die erforderliche Be-rufserfahrung für § 19c Abs. 2 AufenthG gesammelt werden muss). Für eine nicht-qualifizierte Hel-fer*innentätigkeit ist die Folge-Chancenkarte nicht möglich.

Was gilt für die Beschäftigungserlaubnis?

 

  •  Während des Aufenthalts mit § 20a Abs. 5 S. 1 AufenthG („Such-Chancenkarte“) ist eine Nebentätigkeit von 20 Wochenstunden durchschnittlich (bezogen auf die ge-samte Geltungsdauer) erlaubt sowie zusätzlich bestimm-te Probebeschäftigungen im Rahmen von je zwei Wo-chen.
  •  Während des Aufenthalts mit § 20a Abs. 5 S. 2 („Folge-Chancenkarte“) ist eine konkrete qualifizierte Beschäf-tigung, der die BA zugestimmt hat, erlaubt.

Welche deutschen Sprachkenntnisse müssen erfüllt werden?

 

  • Für Personen, die Fachkräfte sind (also einen deutschen oder als gleichwertig anerkannten ausländischen Ab-schluss haben), werden keine Sprachkenntnisse voraus-gesetzt.
  •  Für Personen, die einen ausländischen Abschluss haben, der in Deutschland nicht anerkannt ist, müssen mindes-tens A1-Deutschkenntnisse oder B2-Englischkenntnisse vorliegen.

Was muss für die Sicherung des Lebensunterhalts erfüllt werden?

  •  Für die Aufenthaltserlaubnis nach § 20a AufenthG muss der Lebensunterhalt zwingend gesichert sein (§ 20a Abs. 4 AufenthG).
  • Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn kein Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II besteht.
  •  Als groben Orientierungswert bei Erwerbstätigkeit kann man ein Nettoeinkommen von 910 Euro plus die Kosten für die Warmmiete für eine alleinstehende Person heran-ziehen.

Welche Leistungsansprüche bestehen mit einer Aufenthalts-erlaubnis nach § 20a AufenthG?

 

Es besteht, sofern die individuellen Voraussetzungen erfüllt sind, dem Grunde nach Anspruch unter anderem auf folgende Sozialleistungen:

  • Arbeitslosengeld I und andere Leistungen des SGB III
  • Ob ein Anspruch auf Familienleistungen bestehen wird, ist noch unklar. Es ist zu erwarten, dass hierzu noch gesetzliche Änderungen erfolgen werden.
  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
  •   BAföG i. d. R. nur, wenn die Person selbst bereits fünf Jahre in Deutschland lebt und gearbeitet hat oder wenn die Eltern in den letzten sechs Jahren bestimmte Vorbe-schäftigungszeiten in Deutschland erfüllen (§ 8 Abs. 3 BAföG).
  •  Bürgergeld nach dem SGB II und Leistungen nach SGB XII nur, wenn bereits fünf Jahre Aufenthalt in Deutschland vorliegt. In der Zeit zuvor können in Notfällen lediglich Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 3ff SGB XII in Anspruch genommen werden. Die Aufenthaltserlaub-nis nach § 20a AufenthG ist davon abhängig, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Daher wird die Inan-spruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII das Aufenthaltsrecht gefährden. Dies sollte daher nur in besonderen Ausnahmen in Anspruch genommen werden. Das Jobcenter oder Sozialamt ist verpflichtet, die Aus-länderbehörde zu informieren, wenn man mit § 20a AufenthG einen Antrag auf Leistungen nach SGB II oder XII stellt (§ 87 Abs. 2 S. 3 AufenthG).

In welche anderen Aufenthaltstitel kann man aus § 20a AufenthG wechseln?

 

  • Ein Wechsel ist grundsätzlich in jeden anderen Auf-enthaltstitel möglich (§ 39 Nr. 1 AufenthV). Es gibt keine Wechselsperren.
  •  Allerdings ist die Niederlassungserlaubnis aus der Such-Chancenkarte (§ 20a Abs. 5 S. 1) nicht möglich. Aus der „Folge-Chancenkarte“ (§ 20a Abs. 5 S. 2 AufenthG) ist die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG möglich. Die Zeit mit Such-Chancenkarte wird dabei angerechnet.

Welche Möglichkeiten gibt es für den Familiennachzug?

 

  • Der Familiennachzug zu Menschen mit § 20a AufenthG richtet sich nach den „normalen“ Regelungen (d.h.: mit Lebensunterhaltssicherung, Sprachkenntnissen, Wohn-raumerfordernis).

Was ist sonst noch wichtig?

  • Die Such-Chancenkarte kann Personen, die bereits im Inland leben, nur erteilt werden, wenn sie einen Aufent-haltstitel nach Abschnitt 3 oder 4 (also nach den Para-grafen 16a bis 21) besitzen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sie eine Ausbildung oder eine Anerken-nungsmaßnahme nicht erfolgreich abgeschlossen haben.
  • Die „Such-Chancenkarte“ (§ 20a Abs. 5 S. 1 AufenthG) wird für bis zu ein Jahr erteilt.
  •  Die „Folge-Chancenkarte“ (§ 20a Abs. 5 S. 2 AufenthG) wird für bis zu zwei weitere Jahre erteilt, wenn ein Ar-beitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung vorliegt, aber noch kein „normaler“ Aufenthaltstitel für die Erwerbstätigkeit erteilt werden kann (z. B. weil noch die erforderliche Berufserfahrung für § 19c Abs. 2 AufenthG gesammelt werden muss).
  • Eine neue „Such-Chancenkarte“ kann danach erneut nur erteilt werden, wenn man sich nach dem Ende der Gel-tungsdauer der letzten Such-Chancenkarte mindestens so lange im Ausland oder erlaubt im Bundesgebiet auf-gehalten hat, wie man sich davor auf Grundlage einer Such-Chancenkarte im Bundesgebiet aufgehalten hat. Daher ist nach den zwei Jahren Folge-Chancenkarte oft auch wieder eine neue Such-Chancenkarte möglich.
  • Daher ist prinzipiell denkbar, dass man kettenartig mit Such-Chancenkarte – Folge-Chancenkarte – Such-Chan-cenkarte – Folge-Chancenkarte usw. in Deutschland lebt. Die Such-Chancenkarte muss dazwischen dann nur für eine "logische Sekunde" erteilt werden.

Kriterien, für die es Punkte gibt:

 

Merkmal nach § 20b Absatz 1 Nummer

Punkte bei Erfüllung des Merkmals

Bescheid über die teilweise Gleichwertigkeit (Defizitbescheid) mit erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen liegt vor

4

B2 Deutschkenntnisse

3

B1 Deutschkenntnisse

2

A2 Deutschkenntnisse

1

C1 Englischkenntnisse

1

Einschlägige Berufserfahrung von fünf Jahren in den letzten sieben Jahren

3

Einschlägige Berufserfahrung von zwei Jahren in den letzten fünf Jahren

2

Hochschulabschluss in einem Engpassberuf gem. § 18g Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

1

Unter 36 Jahre alt

2

Unter 41 Jahre alt

1

In den letzten fünf Jahren mindestens sechs Monate rechtmäßig und ununterbrochen in Deutschland

1

Ehegatt*in erfüllt die Voraussetzungen für die Chancenkarte

1

 

Zu beachten ist, dass diese Übersicht nur eine grobe Orien-tierung bieten kann, da das Gesetz eine Reihe von Ausnahmen und Sonderregelungen enthält, in welchen Fällen doch keine Punkte gutgeschrieben werden. Näheres dazu unter:

 

 (Quelle: ggua.de)


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