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Anerkennungslage syrische ePässe/ syrisches Passwesen (FRSH)

Bild: pixabay.com
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Mit Verbalnote vom 16. August 2023 informierte die Syrische Botschaft in Berlin über die Einführung einer neuen Passreihe, den sog. ePassport Modell 2023. Der ePass ist ein biometri-scher Pass, der auch online und by proxy beantragt werden kann und keine Unterschrift des Passinhabers – mangels Un-terschriftenfeld auf Seite 3 – vorsieht.

 

Um der besonderen Situation an den deutschen Auslands-vertretungen sowie in den Zuwanderungsbehörden (Auslän-der- und Einbürgerungsbehörden) gerecht zu werden, wurde der ePass der Arabischen Republik Syrien (Modell 2023) durch das BMI vorläufig anerkannt, soweit die Unterschrift des Pass-inhabers oder der Passinhaberin auf einer weiteren Passseite vor einer syrischen Behörde oder einem syrischen Konsulat nachgeholt wurde und im Übrigen keine Zweifel an der Iden-tität des Passinhabers bestehen.

 

Auf unsere ergänzende Nachfrage, unter welchen Voraus-setzungen die Nachholung der Unterschrift des Passinhabers oder der Passinhaberin auf einer weiteren Passseite vor einer syrischen Behörde oder einem syrischen Konsulat erfolgen und die Identität als hinreichend gesichert angesehen werden kann, wurde uns durch das BMI mitgeteilt, dass die Betroffe-nen – unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall be-hördlich festgestellten Zumutbarkeit – hierfür an die syrischen Auslandsvertretungen verwiesen werden und vor Ort die Un-terschrift leisten sollen. Die Unterschrift ist durch einen Siegel-abdruck der syrischen Auslandsvertretung bestätigen zu las-sen (Anlage 02). Ist das Nachholen der Unterschrift nicht zu-mutbar, ist bei Erfüllung der hierfür erforderlichen Vorausset-zungen ein Ausweisersatz nach § 55 AufenthV auszustellen und auszuhändigen.

 

Für den Identitätsnachweis im Niederlassungs- als auch im Einbürgerungsverfahren ist bei Vorlage eines syrischen ePasses Modell 2023 ohne Unterschrift – im Falle einer vorge-tragenen Unzumutbarkeit der Unterschriftsnachholung durch den Passinhaber – jeweils eine Einzelfallprüfung vorzuneh-men. Nur wenn die Unzumutbarkeit zur Überzeugung der Aus-länder- bzw. Einbürgerungsbehörde feststeht, kann in diesem Fall auf die Nachweisdokumente der 2. Stufe des Stufenprü-fungsmodells gem. BVerwG, Urt. v. 23.09.2020 -1 C 36/19 aus-gewichen werden, wenn diese durch die deutsche Botschaft in Beirut legalisiert wurden.

 

Nach uns vorliegenden Erkenntnissen verweigerte die syrische Botschaft in Berlin zeitweise die Bestätigung der Unterschrift bei persönlicher Vorsprache auf einer weiteren Passseite in Reisepässen des Modells 2023. Diese Weigerungshaltung hat die syrische Botschaft nach Auskunft des BMI jedoch ca. Mitte Februar 2024 aufgegeben und bestätigt seither wieder die Un-terschrift bei persönlicher Vorsprache in Reisepässen dieses Modells. Sollten Ihnen anderslautende Erkenntnisse vorliegen, wären wir für eine entsprechende Mitteilung dankbar. Zusammenfassend müssen die Betroffenen (weiterhin) aufge-fordert werden, die Unterschrift bei der syrischen Botschaft nachzuholen.

 

Die vorläufige Anerkennung des ePass Modells 2023 ist zzt. bis 31. Juli 2024 durch das BMI befristet.

 

ePass Modell 2024:

 

Mit Verbalnote vom 7. Dezember 2023 informierte die Syrische Botschaft in Berlin über die Einführung einer neuen Passreihe, den sog. ePassport Modell 2024. Dieses neue Modell ist (eben-falls) ein biometrischer Pass, der nach bisheriger Kenntnis auch online und by proxy beantragt werden kann und im Ge-gensatz zum Modell 2023 eine Unterschrift des Passinhabers auf Seite 3 („Signature of bearer“; Anlage 03) explizit vorsieht.

 

Um der besonderen Situation an den deutschen Auslandsver-tretungen sowie in den Ausländerbehörden gerecht zu wer-den, wurde der ePass der Arabischen Republik Syrien (Modell 2024) durch das BMI vorläufig anerkannt, soweit die Unter-schrift des Passinhabers oder der Passinhaberin auf Seite 3 ge-leistet wurde und im Übrigen keine Zweifel an der Identität des Passinhabers bestehen.

 

Die vorläufige Anerkennung des ePass Modells 2024 ist zzt. bis 30. September 2024 durch das BMI befristet.

 

Allgemeine Anmerkungen/ Hinweise zu beiden ePass Modellen:

 

Die vorläufigen Anerkennungen berühren nach Verständnis des BMI nicht die Möglichkeit, ein längerfristiges Visum bzw. einen längerfristigen Aufenthaltstitel entsprechend der Gültig-keitsdauer des Passes auszustellen. Das BMI teilte außerdem mit, dass es rechtzeitig vor Ablauf der vorläufigen Anerken-nungsbefristungen der jeweiligen ePass Modelle über eine weitere, vorläufige Anerkennungsverlängerung oder die end-gültige Anerkennung entscheiden und dies entsprechend kommunizieren möchte. Wir werden Sie hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen.

 

Die Identität des Passinhabers ist durch den zuständigen Mit-arbeiter der Ausländer-/Einbürgerungsbehörde (bzw. der Aus-landsvertretung) festzustellen. In Anlehnung an das bereits erwähnte Urteil des BVerwG, 1 C 36.19 vom 23.09.2020 und das dazu ergangene BMI-Länderschreiben zur Identitäts-klärung als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlas-sungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 und 4 AufenthG (Az.: M3-21002/31#8) vom 12.08.2021 (Anlage 04) hat der Ausländer den Nachweis seiner Identität (i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) in erster Linie und in der Regel durch Vorlage eines anerkannten und gültigen ausländischen Passes oder Passer-satzes zu führen. Es dürfen keine Zweifel an der Echtheit der Dokumente bestehen.

 

Beide ePass-Modelle können (auch) „online und by proxy“ be-antragt werden; das Antragsprocedere ist also dasselbe und unterscheidet sich nicht. Im Modell 2024 befindet sich nun zwar ein explizites Unterschriftenfeld, stellt insofern jedoch lediglich eine „grafische Anpassung/ Erweiterung“ des Vor-druckmusters dar. Dennoch wird in beiden Fällen die Unter-schrift nachträglich durch den Passinhaber geleistet. Auf die-sen Umstand hatten wir das BMI eindringlich hingewiesen und um eine einheitliche Handhabung (entweder Bestätigung der Unterschrift durch die syrischen Auslandsvertretungen bei bei-den ePass-Modellen oder aber keinerlei Bestätigung). Das BMI hat sich intensiv mit dieser Fragestellung befasst, verbleibt aber bei der o.g. unterschiedlichen Handhabung der beiden ePass-Modelle.

 

Nach syrischem Recht besteht ein Unterschriftserfordernis erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres. So können syrische Minderjährige nach Auskunft des Auswärtigen Amts ihre Unter-schrift im Pass erst ab 16 Jahren vor syrischen Stellen/ Auto-ritäten leisten. In der Allgemeinverfügung über die Anerken-nung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere vom 13. Ok-tober 2022 des Bundesministeriums des Innern und für Hei-mat wird unter Abschnitt I, Ziffer 4.b) wie folgt ausgeführt: „…Auf das Erfordernis der Unterschrift wird bei Minderjährigen, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und bei Minderjährigen, bei denen die ausgebende Stelle abwei-chende Regelungen nach nationalem Recht vorsieht, verzich-tet.“ Daraus ergibt sich nach Ansicht des BMI, dass bei der Anerkennung syrischer Pässe bis zur Vollendung des 16. Le-bensjahres auf eine Unterschrift verzichtet werden kann.

 

Syrische „Travel Document for Palestinian Refugees“ Modell 2024

 

Seit dem 01. Januar 2024 werden von den syrischen Behörden neue ePass-Modelle des „Travel Document for Palestinian Re-fugees“ (Serienbuchstabe/ Type „PP“) herausgegeben, die identisch mit dem syrischen ePass Modell 2024 sind. So ist (ebenfalls) eine Unterschrift des Passinhabers auf Seite 3 („Si-gnature of bearer“) explizit vorgesehen.

 

Es wird allerding ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hier-zu noch keine Entscheidung des BMI gem. § 71 Abs. 6 AufenthG im Sinne einer Allgemeinverfügung ergangen ist und diese Dokumente für sich alleine daher gegenwärtig nicht – auch nicht vorläufig – anerkennungsfähig sind.

 

Im Zusammenhang mit dieser Thematik wird ergänzend auf das BMI-Länderschreiben für Personen mit palästinensischer Volkszugehörigkeit (Az.: M3-20302/2#1) vom 18.06.2020 (Anla-ge 05) sowie – für den Bereich der Einbürgerung – auf den hiesigen Erlass zur Einbürgerung von Personen mit palästi-nensischer Volkszugehörigkeit aus Syrien und dem Libanon vom 09.02.2021 (Anlage 06) verwiesen.

 

Diese Informationen stehen [nur] den Mitarbeitenden der Zu-wanderungsverwaltungen in Schleswig-Holstein auch im be-hördeninternen Wissensmanagement - dort unter 2024-06-06 Anerkennungslage syrische ePässe - zur Verfügung.

 

gez. Referat VIII 40 - Aufenthalts-, Asyl- und Staatsangehö-rigkeitsrecht, Sozialministerium Schleswig-Holstein, Kiel.

 

(Quelle: frsh.de)

 


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