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Etappensieg im Eilverfahren gegen restriktive Bezahlkarte: PRO ASYL und GFF unterstützen klagende Familie

Bild: pixabay.com
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Das Hamburger Amt für Migration darf sich nach der sozialge-richtlichen Entscheidung nicht auf die Beschlussempfehlung der Ministerpräsident*innenkonferenz berufen, die im Juni dieses Jahres eine Bargeldbeschränkung von 50 Euro pro Per-son vereinbart hatte. Das Gericht spricht der Familie zunächst einen Bargeldbetrag von knapp 270 Euro zu.

 

PRO ASYL und die GFF zielen derzeit mit mehreren Klagen da-rauf ab, die Einführung von restriktiv ausgestalteten Bezahl-karte zu stoppen, weil sie Grundrechte von Geflüchteten ver-letzen.

 

Die Einführung einer Bezahlkarte mit erheblichen Beschrän-kungen missachtet die Grundrechte der Betroffenen. Die Ent-scheidung aus Hamburg bestätigt, dass eine pauschale Bar-geldobergrenze von maximal 50 Euro für Schutzsuchende nicht haltbar ist, ohne das menschenwürdige Existenzmini-mum zu gefährden“, betont Lena Frerichs, Verfahrenskoordi-natorin und Juristin bei der GFF. „Existenzsichernde Leistun-gen müssen sich an den konkreten Bedürfnissen und Umstän-den des Einzelfalls orientieren. Eine Mammutaufgabe für die Verwaltung – aber unabdingbar zur Wahrung der Grund-rechte.

 

Die Bezahlkarte in Hamburg erschwert den Alltag der Betrof-fenen massiv. Geflüchtete können sich kaum angemessen ver-sorgen. Günstige Onlineeinkäufe oder private Gebrauchtwa-reneinkäufe sind mit der Bezahlkarte ebenso wenig möglich wie der Abschluss eines Handyvertrages oder die Anmeldung im Sportverein; auch akzeptiert nicht jeder Laden die Bezahl-karte. Dass diese Unterversorgung verfassungswidrig ist, zeigt die Eilentscheidung. Die Entscheidung zeigt auch, welcher bürokratischer Irrsinn auf die Kommunen zukommt, die eine Bezahlkarte einführen wollen. Sie sollten sich dreimal über-legen, ob sie sich diese Mehrbelastung ihrer Verwaltung wirk-lich leisten können“, erklärt Wiebke Judith, rechtspolitische Sprecherin von PRO ASYL.

 

Der klagenden Familie, die in einer Erstaufnahmeeinrichtung in Hamburg wohnt, steht seit Einführung der Bezahlkarte pau-schal ein Bargeldbetrag von 110 Euro zur Verfügung, den sie von der Bezahlkarte abheben kann. Mit diesem Betrag können die schwangere Antragstellerin, ihr Kleinkind und ihr Mann nicht die nötigen lebensnotwendigen Einkäufe tätigen, die Bargeld erfordern. Die Entscheidung des Sozialgerichts Ham-burg erteilt der pauschalen Bargeldobergrenze der Bezahl-karte nun eine Absage.

 

Bis auf Bayern und Mecklenburg-Vorpommern haben sich die Bundesländer auf die einheitliche Einführung einer Bezahlkar-te verständigt. Mit Beschluss der Ministerpräsident*innen-konferenz im Juni dieses Jahres einigten sich die Bundeslän-der auf eine Bargeldobergrenze von maximal 50 Euro.

 

Hamburg startete im Februar 2024 als erstes Bundesland mit der Bezahlkarte in Form der Hamburger SocialCard. Das So-zialgericht Hamburg stellt nun klar, dass das Hamburger Amt für Migration sich bei der Festlegung der Bargeldobergrenze nicht ohne Prüfung des Einzelfalles am empfehlenden Be-schluss der Ministerpräsident*innenkonferenz orientieren darf.

 

In der Konsequenz bedeutet die Einführung einer Bezahlkarte mit Bargeldbeschränkungen für die überlasteten Kommunen einen erheblich größeren Aufwand als die Ausgabe einer Be-zahlkarte ohne Bargeldbeschränkungen, da die Bargeldober-grenze jeweils im Einzelfall festgelegt werden muss oder Leis-tungen teilweise in bar ausgezahlt werden müssen.

 

Das Hamburger Amt für Migration kann gegen die Entschei-dung des Sozialgerichts Beschwerde einlegen. PRO ASYL und die GFF gehen mit weiteren Verfahren gegen restriktive Be-zahlkartenregelungen vor, die den grundrechtlichen Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum schutzsuchen-der Menschen missachten.

 

PRO ASYL finanziert diese und weitere Klagen mit dem Rechts-hilfefonds, mit dem PRO ASYL jährlich Hunderte von Men-schen dabei unterstützt, zu ihrem Recht zu kommen.

 

Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie unter:

https://freiheitsrechte.org/bezahlkarte

 

(Quelle: proasyl.de)


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