Seit dem furchtbaren Attentat in Solingen überbietet sich die Politik in Forderungen, das Flüchtlingsrecht zu beschneiden, Grenzen zu schließen und Menschen abzuwehren. Eine aktu-elle lesenswerte Analyse von RA Matthias Lehnert und Robert Nestler (Equal Rights) im Verfassungsblog stellt insbesondere die Begründung von Pushbacks durch einen erklärten „Not-stand“ auf den juristischen Prüfstand. Ihr Ergebnis: Zurückweisungen aufgrund einer Notlage ließen sich weder durch das Flüchtlings- noch durch das Europarecht rechtfer-tigen. Statt das Recht zu achten, würde die Politik bewusst Fakten schaffen:
„Wenn also jegliche rechtliche Argumente dagegen sprechen, dass Zurückweisungen unter Rückgriff auf Art. 72 AEUV zuläs-sig sind, dann ist die Beobachtung, dass „frühestens nach ein paar Monaten der EuGH darüber urteilen [würde]“ und dies „jeder Bundesregierung einen zeitlichen Puffer [gewährte], um Tatsachen zu schaffen, die spätere Urteile nicht mehr än-dern könnten“ so richtig wie gefährlich. Denn die dahinter ste-hende Logik lautet: Wir setzen das Recht erst einmal außer Kraft, dann kann die Judikative auch nichts mehr daran än-dern. Ein solches Vorgehen offenbarte nicht nur ein fragwürdi-ges Verständnis von Rechtsstaat und Gewaltenteilung – es setzt die Axt an die Wurzel der Rechtsstaatlichkeit an. Denn nicht nur die Judikative, sondern „die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden“, wie Art. 20 Abs. 3 GG klarstellt. Die „Rechtsstaatlichkeit“ als ein Grundwert der EU im Sinne des Art. 2 EUV kann nicht anders verstanden werden. Doch Recht und Gesetz werden in den ak-tuellen Diskussionen und Planspielen mehr wie eine lästigen Fliege behandelt, die mit einem Handstreich weggefegt wer-den kann. Es ist dies das Primat der Politik, nicht des Rechts.“
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(Quelle: verfassungsblog.de)