
Minderjährige, die in Begleitung von Personen einreisen, die über eine Sorgerechtsbevollmächtigung der Eltern verfügen, gelten gemäß der neuen Dienstanweisung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Asylverfahren nicht mehr als unbegleitete Minderjährige. Der Bundesfachverband umF sieht hier eine dramatische Aufweichung der Schutzkatego-rien. In einer ersten Kommentierung geben wir eine Einord-nung der Regelung und erste Praxishinweise.
Das BAMF hat im Juni eine neue Dienstanweisung (DA Asyl vom 12.6.2024) herausgegeben. Diese beinhaltet zentrale Än-derungen für die Asylantragstellung von Minderjährigen, wel-che in Begleitung von Personen einreisen, die über eine Sorge-rechtsvollmacht durch die Eltern des Minderjährigen verfügen.
In diesen Fällen ist nicht wie bisher das Bestehen einer Vor-mundschaft Voraussetzung für die Durchführung eines Asyl-verfahrens, sondern die (per Sorgerechtsvollmacht) erzie-hungsberechtigte Person muss als Interessensvertretung fun-gieren.
In Konsequenz dieser Veränderung fallen die betreffenden jungen Menschen nicht mehr wie bisher unter „unbegleitete minderjährige Asylerstantragsteller*innen“, deren Interessen durch eine*n Vormund*in als „Vertreter mit erforderlicher Fachkenntnis“ (Vgl. Art 25. Der EU-Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU, Stand 29.06.2023) verpflichtend vertreten sein müssen.
Vielmehr begreift das Bundesamt die jungen Menschen in Be-gleitung von Sorgerechtsbevollmächtigten als „begleitet“. Dies hat weitreichende Konsequenzen für die jungen Men-schen – auf Ebene des Asylverfahrens und darüber hinaus.
Es erfolgt eine Schlechterstellung dieser „begleitet Unbeglei-teten“ gemessen an der Situation von jungen Menschen mit Eltern (die den Schutz von Familie genießen), als auch gegen-über unbegleitet Minderjährigen mit Vormund*in.
Schutzgarantien im Rahmen des Asylverfahrens fallen weg; es bleibt abzuwarten, inwiefern die besondere Situation der jun-gen Menschen im Anhörungskontext Berücksichtigung findet.
In dem Kommtar des Bundesfachverbands umF sollen Konsequenzen und Handlungsmöglichkeiten, soweit zum derzeitigen Zeitpunkt möglich, skizziert werden. Darüber hinaus sollen die Hintergründe der beschriebenen Veränderung und Hinweise für den Umgang in der Praxis dargelegt werden.
Zur Kommentierung des Bundesfachverbands als PDF.
(Quelle: bumf.de)