
Bis Ende Nov 2024 stellten rund 72.000 Menschen aus Syrien erstmalig Asylantrag in D, das BAMF entschied über 91.000 Fälle. Die (bereinigte) Schutzquote lag bei nahezu 100%.
Sehr ungewiss ist durch den Entscheidungsstopp des BAMF die Zukunft von rund 47.000 Menschen, deren Asylverfahren noch beim BAMF anhängig, also nicht entschieden ist (darun-ter 46.000 Erstverfahren). Darunter sind allerdings auch einige Dubliners oder Drittstaater:innen (schätzungsweise 10-15%), die trotz Entscheidungsstopp entschieden werden. Insgesamt macht Syrien 22% aller anhängigen Asylverfahren beim BAMF aus.
Mit am beliebtesten in den Debatten ist die Frage der Rückkehr nach Syrien, für die in den meisten Fällen zunächst ein Wider-rufsverfahren eingeleitet werden und erfolgreich abgeschlos-sen werden muss. Derzeit dauert allein das Gerichtsverfahren nach BAMF-Widerruf (der vermutlich ebenfalls mehrere Mona-te, wenn nicht sogar länger dauert?) über 2,5 Jahre.
Von den knapp 1 Mio. hier lebenden Syrer:innen haben 607.000 eine befristete Aufenthaltserlaubnis auf Basis eines Schutzstatus des BAMF (340.000 Asyl oder Flüchtlingsschutz, 266.000 subsidiärer Schutz, 7.000 Abschiebungsverbote), d.h. sie könnten davon betroffen sein.
Infolgedessen ggf. natürlich auch deren Familienangehörige. Für Syrien waren Ende Juni 2024 übrigens bereits 39.000 Wi-derrufsverfahren anhängig (möglicherweise zum Großteil noch Altlasten der früheren Vorschrift von Amts wegen). Aber selbst bei erfolgreichem Widerruf dürften die meisten inzwi-schen bzw. perspektivisch die Voraussetzungen für eine ande-re AE erfüllen oder irgendwann halt entrechtet in der Duldung landen. Jedenfalls nicht massenhaft abgeschoben werden.
Rund 64.000 Syrer:innen hatten Mitte des Jahres übrigens eine
Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG, also die NE für humanitäre Aufenthalte. Viele der 2015/2016 und vorher Ge-kommenen (bzw. auch einige der später Eingereisten) dürften zwischenzeitlich sogar eingebürgert sein, manche haben mög-licherweise auch eine NE nach § 9 AufenthG - vermutlich des-wegen ist diese Zahl vergleichsweise niedrig.
Möglicherweise (und ohne Widerruf) problematisch kann es in Fällen werden, die eine AE nach § 23 Abs. 1 oder 2 AufenthG (9.000 bzw. 19.000, Landes- bzw. Bundesaufnahmeprogramm) haben. In diesen Fällen ist ggf. eine Nicht-Verlängerung der AE zu erwarten (bitte ggf. juristisch prüfen, hab das nicht zu Ende gedacht. Aber die Programme waren ja (zumindest die meis-ten?) an den Bürgerkrieg geknüpft und als vorübergehend ge-dacht?). Außerdem und besonders schwierig kann es jeden-falls für einige der rund 9.000 Geduldete aus Syrien werden. Da ist sicherlich der ein oder andere Straftäter oder Gefährder drunter, vermutlich aber vor allem Drittstaater:innen, die bspw. nicht nach Bulgarien oder Italien abgeschoben werden konnten.
(Quelle: proasyl.de)