Im August hatten wir eine erste Auflage der Handreichung Privilegierter Eltern- und Schwiegerelternnachzug versendet.
Leider hat sich herausgestellt, dass das Privileg des Eltern- und Schwiegerelternnachzugs nach § 36 Absatz 3 AufenthG als Anreiz zur Fachkräftegewinnung wohl weitestgehend unge-nutzt bleiben muss, da der Nachzug anscheinend aus prakti-schen Gründen nicht realisierbar ist. Es besteht schlicht kein voraussetzungsloser Anspruch auf eine Krankenversicherung. Denkbare Szenarien bergen sehr hohe Hürden:
- Die gesetzliche Krankenversicherung würde eine gegen-wärtige oder vorangehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung voraussetzen.
- Die private Krankenversicherung würde im regulären Tarif sehr hohe monatliche Beiträge voraussetzen und im Ba-sistarif eine selbständige Tätigkeit oder eine sozialver-sicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Einkom-men oberhalb einer monatlichen Gehaltsgrenze von 6.150 Euro.
- Die zuständigen Gerichte verweisen in vergleichbaren Fällen auf den Sozialhilfeträger in Verbindung mit einer Verpflichtungserklärung. Ob diese Konstruktion rechtlich genügt, um ein Visum zum Eltern- oder Schwiegereltern-nachzug durch die Botschaft auszustellen, ist fraglich. Die Verpflichtungserklärung müsste praktisch jedenfalls mangels Krankenversicherung ein weitgehend unkal-kulierbares Kostenrisiko abdecken und entsprechend umfangreich ausgestattet sein.
Somit erscheint der ohnehin sehr kleine Kreis der ausländer-rechtlich durch § 36 Absatz 3 AufenthG privilegierten Perso-nen, zusätzlich aufgrund der versicherungsrechtlichen Kon-stellation zu einem äußerst kleinen Personenkreis zusam-menzuschrumpfen. Tatsächlich droht das Instrument des Eltern- und Schwiegerelternnachzugs als Anreiz zur Fachkräf-tegewinnung vollständig ins Leere zu laufen.
Hier kann man die 2. Auflage herunterladen.
(Quelle: landtag.lths.de)