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Erfreuliche Eilentscheidungen zur Streichung von AsylbLG (§ 1 Abs. 4)

Bild: pixabay.com
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Zum neuen §1 Abs. 4 AsylbLG, der Streichung von Sozialleis-tungen für Leute im Dublin-Verfahren: Bislang sind uns drei unterschiedliche Entscheidungen der SG Nürnberg, SG Landshut sowie SG Osnabrück vom Dezember 2024 bekannt – alle mit positivem Ergebnis für die Kläger*innen.

 

1. Die Sozialgerichte Nürnberg (richterlicher Hinweis) und SG Landshut (Beschluss) führen zu einstweiligem Rechtsschutz wegen

  •  Zweifeln an der Vereinbarkeit mit EU-Recht, u.a. mit Hin-weis auf die Vorlage des Bundessozialgerichts an den EuGH vom Juli 24 (da geht es um die Vereinbarkeit des alten § 1a Abs.7 mit EU-Recht)
  • Außerdem fehle es an der erforderlichen Feststellung des BAMF, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist.

2. Das VG Osnabrück hat in einem weiteren Fall positiv ent-schieden und Eilrechtschutz gewährt, weil die Kürzung auf dem alten (inzwischen gestrichenen) § 1 a Abs.7 AsylbLG beruhte. Das Gericht entschied, dass diese Kürzung nach der neuen Rechtslage (§1 Abs.4 AsylbLG) nicht einfach weiterge-führt werden darf. Denn die beiden Regelungen – Leistungs-kürzung und Leistungsstreichung - seien zwei verschiedene Dinge. Deshalb musste nach Streichung der alten + Inkraft-treten der neuen Regelung neu entschieden werden. (Wenn das zwei verschiedene Dinge sind, frag ich mich allerdings, ob überhaupt eine Behörde nach § 1 Abs.4 eine Kürzung vorneh-men darf, wenn im Gesetz die Streichung vorgesehen ist.)

 

Besonders interessant: Nebenbei lässt auch das Osnabrücker Gericht seine Zweifel an der Vereinbarkeit mit EU-Recht durchblicken und führt dazu aus, dass ein nationales Gericht eine EU-rechtswidrige Norm unangewendet lassen muss, auch wenn es keine Vorlage ans BVerfG oder den EuGH gibt. Diese Verpflichtung gilt nicht nur für Gerichte, sondern auch für rechtsanwendende Behörden und ergibt sich aus der EuGH-Rechtsprechung, was Constantin Hruschka neben anderem in seinem Text zur Unionsrechtswidrigkeit der Leistungsstrei-chung im Dublin-Verfahren erklärt.

 

Zum Stand der Feststellungen durch das BAMF: Bislang erge-hen offenbar weiter die bekannten Dublin-Bescheide bzw. Abschiebungsanordnungen.

 

Die (Phantasiepapier-)„Feststellungen“ durch die Ausländer-behörde in Hamburg, die Heiko Habbe in der taz kommentiert hat sollen das vermutlich ersetzten bzw . ergänzen? Im Gesetz steht allerdings explizit, dass das BAMF die Feststellung trifft.

 

(Quelle: ggua.de)


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