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Aktualisierte Tabelle: Anspruch auf Familienleistungen für drittstaatsangehörige Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit

Bild: pixabay.com
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Hier eine Übersicht, mit welchen Aufenthaltstiteln und sonsti-gen Aufenthaltspapieren Ansprüche auf Familienleistungen bestehen können. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei nur um eine verkürzte schematische Darstellung handelt, die nicht jede Konstellation berücksichtigen kann. Vorab noch ein paar

grundsätzliche Hinweise:

  1. Voraussetzung für alle Familienleistungen ist, dass das Kind in Deutschland oder einem EU-Staat lebt. Für den Unterhaltsvorschuss muss das Kind in Deutschland leben.
  2. Voraussetzung für Ansprüche auf Familienleistungen ist stets, dass der Aufenthaltstitel für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder früher berechtigt hat oder er eine konkrete Beschäftigung erlaubt. Dies geht aus dem Aufenthaltstitel oder einem Zusatzblatt hervor.
  3. Bei Elterngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag ist der Aufenthaltstitel des Elternteils entscheidend. Bei Unterhaltsvorschuss der Aufenthaltstitel des Elternteils oder des Kindes. Nur wenn die Eltern nachweislich tot oder verschollen sind, kann ein Kind Kindergeld für sich selbst beantragen.
  4. Für Staatsangehörige von
  • Algerien (Kindergeld, Unterhaltsvorschuss und Elterngeld)
  • Bosnien und Herzegowina, (nur Kindergeld)
  • Kosovo, (nur Kindergeld)
  • Marokko, (Kindergeld, Unterhaltsvorschuss und Elterngeld)
  • Montenegro, (nur Kindergeld)
  • Serbien, (nur Kindergeld)
  • der Türkei (Kindergeld, Unterhaltsvorschuss und Elterngeld), sowie
  • Tunesien (Kindergeld, Unterhaltsvorschuss und Elterngeld)

gelten unter Umständen abweichende Regelungen: In be-stimmten Fällen besteht für diese Staatsangehörigen auch ohne die entsprechenden Aufenthaltspapiere (also auch mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung) und ohne Voraufent-haltszeiten Ansprüche auf Familienleistungen. Dies gilt insbe-sondere dann, wenn die betreffenden Personen die Arbeit-nehmer*inneneigenschaft erfüllen, also erwerbstätig sind, Ar-beitslosengeld I, Kurzarbeitergeld erhalten oder in Elternzeit sind. Für Menschen aus Algerien, Marokko und Tunesien und der Türkei ist hierfür auch eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausreichend.

 

  • Für Staatsangehörige von Marokko, Tunesien und Algerien reicht für die Ansprüche auf Unterhaltsvorschuss und Eltern-geld auch ein Minijob oder allein die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (etwa bei Studierenden) aus.

Für Staatsangehörige der Türkei besteht ein Kindergeldan-spruch unabhängig davon immer nach einem sechsmonatigen Aufenthalt. Für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte besteht nach der Anerkennung auch ein rückwirkender An-spruch auf Kindergeld für die Zeit des Asylverfahrens, be-ginnend mit dem Zeitpunkt, an dem die Person sechs Monate in Deutschland gelebt hatte.

 

Für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürger*innen sind, oder über einen „grenzüberschrei-tenden Bezug“ in der EU verfügen, gelten ebenfalls abwei-chende Regelungen. Auch hier können Ansprüche unabhängig vom Aufenthaltstitel bestehen.

 

(Quelle: ggua.de)


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