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Hinweise zur Unterstützung von Geflüchteten aus der Ukraine

Bild: pixabay.com
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Wir (Die Landesbeauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwan-derungsfragen des Landes Schleswig-Holstein) haben unsere Hinweise zur Unterstützung von Geflüchteten aus der Ukraine auf der Homepage des Landtages aktualisiert. Die Anwendung der Massenzustromrichtlinie gilt aktuell bis zum 4. März 2026.

Mit jeder weiteren Anpassung der Geltungsdauer wird der temporäre Charakter des vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG für aus der Ukraine geflüchtete Menschen immer mehr strapaziert. Eine EU-weite langfristige aufenthaltsrecht-liche Lösung gibt es nicht, die eine Anschlussregelung auf Bundesebene ebenso wenig. Gleichzeitig machen die Integra-tionsbemühungen der aus der Ukraine geflohen Menschen große Fortschritte. Nach Abschluss der Integrationskurse be-findet sich eine wachsende Zahl in einer sozialversiche-rungspflichtigen Beschäftigung. Das bietet eine Reihe an aufenthaltsrechtlicher Perspektiven im Anschluss an den vo-rübergehenden Schutz und auch parallel, wie wir auf unserer Seite ausführen.

Gerne nutze ich die Gelegenheit, um auf die Kurzinformation des Sachverständigenrat für Integration und Migration mit dem Titel "Wie lange ist vorübergehend?" hinzuweisen.

 

Hier werden die Vorteile von "Reserve-Aufenthaltstiteln" mit erfrischender Klarheit erörtert. Damit ist gemeint, dass neben dem noch gültigen vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG weitere Aufenthaltstitel beantragt und erteilt wer-den, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Das dient einer-seits einer zukünftigen ganz erheblichen Entlastung der be-hördlichen Strukturen, wenn die Anwendung der Massen-zustromrichtlinie für aus der Ukraine geflohene Menschen letztendlich beendet wird. Andererseits ermöglicht es den be-troffenen Menschen, ihren Aufenthalt rechtlich auf mehrere Standbeine zu stellen. Weitere Ausführungen zur Thematik mehrerer Aufenthaltstitel nebeneinander finden Sie auch un-ter unseren Publikationen auf der Homepage.

Die Landesregierung thematisiert in ihren zusammenfassen-den Erlassen (zuletzt vom 31. März 2025) unter 8.2 zwar die Möglichkeit, "bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen zu-sätzlich einen anderen Aufenthaltstitel als denjenigen nach § 24 zu beantragen". Ob mit dem Beantragen eines zusätzlichen Titels auch die Erteilung eines zusätzlichen Titels einhergehen soll, bleibt im Wortlaut zwar unklar. Sofern die Erteilungsvo-raussetzungen für unterschiedliche Aufenthaltstitel vorliegen und diese unterschiedliche rechtliche Vorteile für die Betrof-fenen versprechen, sei von hier aus zur Beantragung mehrerer Aufenthaltstitel nebeneinander ermutigt.

 

(Quelle: landtag.ltsh.de)

 


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