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Paritätischer: Kurz-Stellungnahme zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten

Bild: pixabay.com
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Die im Koalitionsvertrag angekündigte Aussetzung des Fami-liennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten soll in Kürze vom Kabinett beschlossen und als Gesetzentwurf in den Bun-destag eingebracht werden. Vor Kurzem wurde hierzu eine entsprechende Formulierungshilfe in den Umlauf gebracht. Der Paritätische Gesamtverband hat daher eine Kurz-Stellung-nahme zur geplanten Aussetzung des Familiennachzugs ver-fasst.

 

In der Kurz-Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverban-des zur geplanten Aussetzung des Familiennachzugs zu sub-sidiär Schutzberechtigten machen wir noch einmal deutlich, warum wir uns bereits seit vielen Jahren für eine Verbesse-rung des Familiennachzugs einsetzen. Dies gilt insbesondere auch für den Familiennachzug zu subsidiär Geschützten, da diese sich in einer dem von Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geschützten Personen vergleichbaren Situation befinden.

 

Vor diesem Hintergrund lehnen wir die geplante Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten u.a. aus folgenden Gründen entschieden ab:

 

Das Vorhaben verstößt gegen das grund- und menschenrecht-lich garantierte Recht auf Wahrung der Familieneinheit (Art. 8 EMRK, Art. 3, 10 UN-KRK, Art. 7, 24 Abs. 2 GRCh und Art. 6 GG) der Betroffenen, die in der Regel schon seit Jahren auf ein Visum zum Familiennachzug warten.

 

Sichere Zugangswege, wie der Familiennachzug, sind die ein-zigen Einreisemöglichkeiten für Schutzsuchende, insbesonde-re für Frauen und Kinder, bei denen sie sich nicht auf lebens-gefährliche Wege begeben müssen.

 

Die Aussetzung entlastet weder Gerichte noch Behörden, son-dern führt zu erheblicher Mehrbelastung durch unzählige Eil-verfahren und Verfahren zur Aufnahme im Einzelfall gemäß §§ 22, 23 AufenthG.

 

Eine dauerhafte Trennung von der Familie schadet der Inte-gration derjenigen, die bereits hier leben und perspektivisch auch bleiben werden.

 

Sollte die geplante Gesetzesänderung trotz der massiven Gründe, die gegen eine solche Regelung sprechen, umgesetzt werden sollen, so muss zumindest aber eine Übergangsrege-lung aufgenommen werden:

 

Mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip müssen bereits laufende Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende geführt werden. Hierfür schlagen wir konkret folgende ergänzende Formulierung (in fett und kursiv) vor: § 104 Abs. 14 AufenthG „Bis zum Ablauf des [einsetzen: Datum des Tages und Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie die Jahreszahl des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres] wird ein Familiennachzug zu einer Person, der nach dem [ein-setzen: Tag nach Inkrafttreten des Gesetzes] eine Aufenthalts-erlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. erteilt worden ist, nicht gewährt. Die §§ 22, 23 bleiben unberührt."

 

 (Quelle: der-paritaetische.de)


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