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Handlungsempfehlungen des BMI im Umgang mit Dublin-Fällen & Duldungen

Bild: pixabay.com
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Darin vertritt das BMI die Auffassung, dass erstens den Be-troffenen keine Duldung erteilt werden solle, sobald der Du-blin-Bescheid ergangen ist, und zweitens auch keine "status-dokumentierende Bescheinigung" ausgestellt werden solle.

 

Am liebsten hätte es das BMI, wenn die Ausländerbehörden den Leuten die Gestattungen ungültig stempeln würden und sie ihnen belassen, damit sie sich damit (und dem Dublin-Be-scheid, den die Betroffenen anscheinend immer mitschleppen sollen) der Polizei gegenüber ausweisen können.

 

Gleichwohl wird den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, den Betroffenen zusätzlich eine "Dublin-Verfahrensbescheinigung" auszustellen, diese sei jedoch ein "rein informatorisches Schreiben ohne Regelungscharakter, das ausschließlich den Verfahrensstand beschreibt."

 

Was das BMI dort schreibt, ist allerdings bis auf Weiteres ledi-glich die Meinung des BMI und hat keinerlei Gesetzescharak-ter.

 

Ja, es werden sich wahrscheinlich viele Ausländerbehörden daran halten, wir hatten ja auch in Hessen schon seit längerer Zeit die Tendenz, dass Leuten im Dublin-Verfahren keine Pa-piere mehr ausgestellt werden. Diese Entwicklung ist natürlich für die Betroffenen fatal und bring Probleme bei Personen-kontrollen etc. mit sich. Trotzdem kann man sich dagegen vor Gericht wehren, Gerichte sind einzig an Recht und Gesetz (und v.a. auch an Europarecht) gebunden, nicht aber an Hand-lungsempfehlungen des BMI.

 

Ein diesbezüglich erfreuliches Urteil hat der VGH München in einer neueren Entscheidung vom 21. Mail 2025 getroffen, er schreibt, dass Personen im Dublinverfahren bis zum Ablauf der Überstellungsfrist im Status der Gestattung verbleiben und dies mit dem höherrangigen Europarecht begründet.

 

Hier finden Sie die Handlungsempfehlung

 

(Quelle: fr-hessen.de)


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