
Wenig überraschend hat das BAMF nach der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2025 zu alleinste-henden nicht-vulnerablen Antragsteller*innen mit Schutzsta-tus in Griechenland den Umgang mit Fällen von "Anerkann-ten" aus Griechenland neu geregelt.
Laut internem Rundschreiben gilt seit dem 26. April 2025 Folgendes:
- Asylanträge von alleinstehenden, nicht-vulnerablen, jun-gen Männern sind grundsätzlich als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abzulehnen.
- Ablehnungen als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind jedoch nicht auf diese Personengruppe beschränkt. Das BAMF geht bei "hinreichend gesunden, arbeitsfä-higen, körperlich belastbaren Personen" von einer "hin-reichenden Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative" aus.
- Verfahren, bei denen selbst das BAMF davon ausgeht, dass die Antragsteller*innen in Griechenland in der Ver-elendung landen würden, liegen weiterhin auf Eis und werden nicht bearbeitet. Wie mit diesen Verfahren umge-gangen wird, soll entschieden werden, sobald die schrift-lichen Urteilsgründe des Bundesverwaltungsge-richts vorliegen.
(Quelle: proasyl.de)
