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Neue Handreichung zu Leistungsausschlüssen von Dublinern der Diakonie Hessen

Bild: Pixabay.com
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Seit Ende 2024 erhalten immer mehr Geflüchtete Bescheide vom Sozialamt, in denen angekündigt wird, ihre Sozialleis-tungen vollständig einzustellen. Sie sollen nicht gekürzte Leis-tungen erhalten – solche Bescheide sind seit Jahren bekannt – sondern gar keine mehr: keine Unterkunft, kein Geld für Nah-rungsmittel und auch keine medizinische Versorgung mehr.

 

Betroffen sind „Dubliner“, also Personen, die einen Dublin-Be-scheid vom BAMF erhalten haben und deren Abschiebung in einen anderen europäischen Staat gem. § 34a Asylgesetz (AsylG) angeordnet wurde. Sie sollen auf diese Weise gezwun-gen werden, „freiwillig“ auszureisen.

 

Die gute Nachricht: Die hessischen Sozialgerichte stoppen die-se Praxis der gezielten Verelendung. Wer sich mit einem Eilan-trag an das Sozialgericht wendet, kann also erstreiten, dass weiter zumindest die Grundleistungen nach den §§ 3, 3a Asyl-bewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt werden müssen. In diesem FIAM-Info erklären wir die aktuelle Praxis und die rechtlichen Hintergründe und zeigen, was Beratungsstellen konkret tun können.

 

Die Handreichung "Kein Bett, kein Brot, keine Seife? Streichung der Sozialleistungen für Personen im Dublin-Verfahren gem. § 1 Abs. 4 AsylbLG" kann man hier finden. 

 

(Quelle: menschen-wie.wir.ekhn.de)


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