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Polen – weitere Aussetzung des Rechts auf Asyl und Unzuverlässigkeit in Bezug auf Rechtsstaatlichkeit - Hintergrundinformationen & 17-seitiges Gutachten

Bild: pixabay.com
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Mit dem Projekt „Protection of non-European asylum seekers from readmissions to Poland“ von Asyl in der Kirche Berlin-Brandenburg e.V. möchten wir mehr Licht auf einen aktuellen rechtswidrigen Gesetzesakt der Republik Polen werfen. Dieses Gesetz verweigert den überwiegend nicht-weißen, nicht-christlichen, nicht-europäischen Menschen auf der Flucht an der 420 Kilometer langen Grenze Polens / der EU zu Belarus Schutz zu suchen. Damit wird de facto das Asylrecht ausge-setzt.

 

Die polnische Regierung behauptet, auf einen „hybriden Krieg“ und eine Sicherheitsbedrohung zu reagieren, die durch Belarus und Russland gegen Polen und gegen ganz Europa ge-richtet ist, indem nicht-europäische Schutzsuchende als Waffe eingesetzt werden. Polen ist damit der erste EU-Mitgliedsstaat, der eine explizite, unabhängige rechtliche Definition der „Instrumentalisierung“ durch dieses Gesetz in sein nationales Recht aufgenommen hat.

 

„Wir haben es mit einer Situation zu tun, in der das Recht auf internationalen Schutz sowohl von Schmugglerbanden als auch von sogenannten politischen Akteuren, staatlichen Ak-teuren, missbraucht wird. In unserem Fall sind das natürlich das belarussische und das russische Regime“, betonte Maciej Duszczyk, stellvertretender Minister für Inneres und Verwal-tung, am vergangenen Mittwoch (23. Juli), in seinem Appell für eine Verlängerung der Aussetzung des Asylrechts.

 

Am selben Tag verabschiedete das Unterhaus des polnischen Parlaments (Sejm) die dritte 60-tägige Geltungsdauer des „Ge-setzes vom 21. Februar 2025 zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Schutz für Ausländer im Hoheitsgebiet der Republik Polen”. Es trat erstmals am 27. März in Kraft, wurde am 26. Mai und nun erneut gestern – am 25. Juli – verlängert. Die Anzahl der zulässigen Verlängerungen ist dadurch in kei-ner Weise begrenzt.

 

Anfang dieser Woche, am 21. Juli, besuchte der deutsche In-nenminister Alexander Dobrindt das polnisch-belarussische Grenzgebiet. Sein Amtskollege Tomasz Siemoniak, Minister für Inneres und Verwaltung, zeigte ihm, wie gut Polen sich selbst – die Festung Deutschland und die Festung Europa – vor denen schützt, die vor Konflikten, Kriegen und dem Völkermord fliehen.

 

Die Umsetzung dieses Gesetzes führt schon jetzt zu massiver Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Toten an der Grenze, zur Vertreibung von Fliehenden auf andere töd-liche Fluchtrouten, zu einer Vorbildwirkung und Versuchs-anordnung für andere Länder an der EU-Außengrenze.

 

Wir wissen noch nicht, welche Auswirkungen das neue Gesetz voraussichtlich auf Personen haben wird, die im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Polen zurückgeführt werden. Was wir jedoch wissen ist, dass Polen weder ein sicheres Land für sie ist, noch ein verlässliches Land, was die Einhaltung inter-nationaler Normen und Abkommen angeht – wie die bei-gefügte Stellungnahme des Gesetzgebungsbüros der Kanzlei des Oberhauses des polnischen Parlaments (Senat) zu dem Gesetz deutlich macht.

 

Polens Versagen macht Deutschland nicht besser. Mit den neu eingeführten Pushbacks auf Anordnung, dem allgemeinen An-griff auf Schutzsuchende und Dobrindts gemeinsamer Parade mit Siemoniak entlang des hochmilitarisierten polnischen Grenzzauns hat sich Deutschland nun offiziell der belarus-sisch-polnischen Gewaltkette gegen „die Verdammten dieser Erde” angeschlossen.

 

Hintergrundinformationen zum Gesetz vom 21. Februar 2025 zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Schutz für Ausländer im Hoheitsgebiet der Republik Polen und dem damit verbundenen Gesetzgebungsverfahren finden Sie weiter unten sowie ein 17-seitiges Gutachten des Gesetzgebungsbüros der Senatskanzlei in deutscher Übersetzung.

 

Hintergrundinformationen und Zusammenfassung der Stellungnahme

 

Die gesetzgebende Gewalt in Polen wird vom Sejm (Unter-haus) und dem Senat (Oberhaus) ausgeübt, die zusammen das Parlament bilden. Der Sejm und der Senat werden für eine vierjährige Amtszeit gewählt und bestehen aus 460 Abgeord-neten im Sejm und 100 Senatoren. Ihre Hauptaufgabe ist die Verabschiedung von Gesetzen und die Kontrolle des Minister-rats.

 

Die Initiative für Gesetze liegt beim Präsidenten, dem Minis-terrat, dem Senat, einer Gruppe von (mindestens 15) Abgeord-neten und einer Gruppe von (mindestens 100.000) Bürgern. Der Senat kann Änderungsanträge zu vom Sejm verabschie-deten Gesetzen einbringen. Anschließend kann der Präsident ein Veto gegen ein Gesetz einlegen.

 

Der Entwurf zum vorliegenden Gesetz wurde am 19. Dezember 2024 dem Sejm vorgelegt. Trotz heftiger Kritik unabhängiger Expertengremien (UNHCR-Polen, der polnischen Kommissare für Menschenrechte und Kinderrechte, beide Anwaltskam-mern sowie zahlreicher Nichtregierungsorganisationen für Asylrecht) wurde er am 21. Februar dieses Jahres mit überwäl-tigender Mehrheit (386 Ja-Stimmen, 38 Nein-Stimmen, keine Enthaltungen) verabschiedet und dem Senat vorgelegt.

 

Die interne Expertengruppe des Senat (das Gesetzgebungs-büro der Senatskanzlei) gab am 6. März ihre vernichtende Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf ab. Sie wies darauf hin, dass der Gesetzesentwurf in seiner damaligen Fassung:

 

1) als unvereinbar mit Art. 56 Abs. 2 der Verfassung der Re-publik Polen angesehen werden kann, wonach einem Auslän-der, der in Polen Schutz vor Verfolgung sucht, die Flüchtl-ingseigenschaft gemäß dem für die Republik Polen verbindli-chen internationalen Abkommen gewährt werden muss. Dazu gehören:

  • das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951
  •  die (Europäische) Konvention zum Schutze der Men-schenrechte und Grundfreiheiten von 1950
  •  das Protokoll Nr. 4 von 1963 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
  •  die Charta der Grundrechte der Europäischen Union von 2000.

2) als unvereinbar mit Art. 31 Abs. 3 der Verfassung der Repu-blik Polen angesehen werden kann, wonach Einschränkungen der verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte nur durch Ge-setz und in einer Weise festgelegt werden dürfen, die dem We-sen dieser Freiheiten und Rechte nicht entgegensteht.

 

3) als unvereinbar mit Art. 92 Abs. 1 der Verfassung der Repu-blik Polen angesehen werden kann, wonach Verordnungen auf der Grundlage eines im Gesetz enthaltenen besonderen Er-mächtigungsgesetzes und zu dessen Durchführung erlassen werden.

 

4) als unvereinbar mit der Verordnung (EU) 2024/1359 des Eu-ropäischen Parlaments und des EU-Rates vom 14. Mai 2024 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration angesehen werden kann, im Hin-blick auf die Einführung anderer Rechtsvorschriften als die in dieser Verordnung festgelegten.

 

Abschließend schloss das gesetzgebende Präsidium jede Mög-lichkeit einer Änderung des Gesetzentwurfs aus und wies da-rauf hin, dass es eindeutig notwendig sei, ihn insgesamt abzulehnen.

 

Entgegen den Wünschen seiner eigenen Gesetzgebungs-expert:innen verabschiedete der Senat den Gesetzentwurf am 13. März ohne Änderungen. Der polnische Präsident unter-zeichnete ihn am 26. März. Er trat erst am folgenden Tag ohne die erforderliche Legisvakanz (Zeitraum zwischen der Verkün-dung eines Gesetzes und seinem Inkrafttreten) in Kraft.

 

Hier findet man das Gutachten.

 

 (Quelle: kirchenasyl-bb.de)


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