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Aussetzung Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Bild: pixabay.com
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Da noch einige Fragen zur konkreten Umsetzung der Ausset-zung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten offen sind, gibt es hier Aktualisierungen dazu:

  • Was passiert mit der Warteliste und mit bereits gestellten Anträgen auf einen Nachzug nach §36a AufenthG?

Die Warteliste und die Anträge werden während der Ausset-zung „eingefroren“. Das heißt, dass der Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Aussetzung für die Zeit der Aussetzung bestehen bleibt. Es ist nicht notwendig, dies bei der zuständigen Bot-schaft oder beim Auswärtigen Amt (AA) zu beantragen. Nach der Aussetzungszeit soll – laut AA – die Bearbeitung der Anträ-ge an dem jeweiligen Stand wieder aufgenommen werden.

  • Können Personen weiterhin auf die Warteliste zum Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten eingetragen werden?

Nein, die Warteliste wurde direkt am 24.07. geschlossen. Der Link zur Warteliste funktioniert nicht mehr. Das AA gibt auch an, dass keine Anträge während der Aussetzung möglich seien (Quelle). Diese Frage ist aber ggf. noch rechtlich zu prüfen.

 

  • Welche Kriterien gelten für eine Aufnahme nach §22 AufenthG während der Aussetzung („Härtefall-regelung“)?

Das Gesetz sieht vor, dass „dringende völkerrechtliche und hu-manitäre Gründe“ vorliegen müssen, um eine Aufnahme über §22 AufenthG zu gewähren. Es gibt noch keine klaren Angaben vom Auswärtigen Amt dazu, welche Gründe als solche gelten.

 

Die Auslandsvertretung Amman schreibt bereits an Anfragen-de, dass es sich um Antragsstellende in einer „Sondersitua-tion“ handeln muss, die sich deutlich von der Lage vergleich-barer anderer ausländischer Personen unterscheidet. Als Bei-spiele nennen sie eine „schwere Erkrankung, die ausschließ-lich im Bundesgebiet behandelt werden kann“ und „ein in Kür-ze bevorstehender Tod der Referenzperson oder des Antrags-stellenden“.

 

Vor dem Hintergrund bestehender Rechtsprechung dürfte die Auslandsvertretung (AV) Amman die Schwelle für „dringende völkerrechtliche und humanitäre Gründe“ hier eher zu hoch anlegen. Lassen Sie sich also von solchen Aussagen nicht irri-tieren. Es kann sein, dass es sich zunächst nur um Einzel-An-sichten einzelner AV handelt, bzw. um Ansichten, die gericht-lich nicht haltbar wären.

 

  • Wie können „Härtefälle“ geltend gemacht werden?

Wenn Sie den Eindruck haben, dass ein Fall in Ihrer Beratung ein möglicher Härtefall sein könnte:

 

Da – wie oben geschildert – die Frage der Kriterien für einen Härtefall noch sehr schwammig sind, ist es sinnvoll, zunächst die kommenden Wochen dafür zu nutzen, Belege und Begrün-dungen für einen Härtefall zu sammeln und eine mögliche An-tragsstellung vorzubereiten. Dazu zählt insbesondere die Be-schaffung und ggf. Übersetzung von aussagekräftigen und ak-tuellen medizinischen Unterlagen, wenn Krankheiten/Behin-derungen vorliegen.

 

Wir haben die Hoffnung, dass wir in den kommenden Wochen konkretere Informationen zum Verfahren und den Kriterien erhalten, sodass es einfacher wird, aussichtsreiche Fälle zu identifizieren und das Verfahren gut zu führen.

 

Das Auswärtige Amt hat IOM beauftragt, sie bei der Bearbei-tung von Härtefallanzeigen zu unterstützen. Dafür wurde eine E-Mail-Adresse eingerichtet, an die die Härtefallanzeigen mit Begründung gesandt werden sollen: [email protected]. Weitere Informationen zum Ver-fahren sind aktuell noch nicht bekannt.

 

Wichtig:

 

Die Erfahrungen während der Aussetzung des Nachzugs 2016-2018 zeigen: Es lohnt nicht, einen Antrag auf Aufnahme nun schnell und ohne eine individuelle Begründung einzurei-chen. Ein solches Vorgehen hat keine Aussicht auf Erfolg.

 

Ausnahme: Wenn die Familie bereits einen Sondertermin in Aussicht hatte, der wegen der Aussetzung abgesagt wurde oder ein IOM medical report vorliegt, der einen Sondertermin empfiehlt, dürfte es sinnvoll sein, direkt eine Aufnahme nach §22 AufenthG zu beantragen. In diesen Fällen hatte IOM FAP bzw. die Botschaft bereits festgestellt, dass eine besondere Dringlichkeit vorliegt, was nun auch für einen Antrag auf Aufnahme nach §22 AufenthG herangezogen werden kann. Beteiligten Sie dabei aber bitte den zuständigen Rechtsberater/die zuständige Rechtsberaterin!

 

(Quelle: caritas-os.de)

 

 


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