
Frankreich hat(te) seine Kronjuwelen im Louvre unterge-bracht, in der Bundesrepublik findet sich dergleichen -zumin-dest nach Auffassung vieler Verfassungsrechtler- in Art. 104 GG. Hüben wie drüben nun steht es nicht ganz so gut um diese Kostbarkeiten. Das BVerfG hat für die bundesrepublikanische Festnahmepraxis (schön verteilt auf 3 Bundesländer) mit den Entscheidungen vom 4. bzw. 5.8.2025 (2 BvR 329/22, 2 BvR 330/22 und 2 BvR 1191/22) erneut und zum wiederholten Mal erhebliche Defizite in der Anwendung der basics des Art. 104 GG aufgezeigt.
Auch vorliegend geht es eigentlich um das kleine 1 x 1 des Freiheitsentziehungsrechts, was sich (für die ganz schnellen
Leser*innen) verkürzt wie folgt zusammenfassen lässt:
1. Freiheitsentziehungen bedürfen einer Gesetzesgrundlage, Art. 104 I GG. Liegt diese nicht vor sind Festnahme unzulässig.
2. Geplante Festnahmen ohne vorherige richterliche Ent-scheidung sind unzulässig, Art. 104 II 1 GG. Eine dem Richter-vorbehalt unterliegende Freiheitsentziehung ist auch dann gegeben, wenn zwischen Festnahme und Richtervorführung "nur" ein Zeitraum von gut einer Stunde in Rede steht (das BVerfG findet hier die schöne Formulierung, dass der Richter-vorbehalt keiner "Marginalitätsschwelle" unterliegt).
Vollzugsbeamte der Polizei, die von der Ausländerbehörde ge-beten werden, Betroffene im Wege der Amtshilfe in Gewahr-sam zu nehmen, können sich regelmäßig nicht mit Erfolg da-rauf berufen, dass zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung eine rich-terliche Anordnung nicht (mehr) rechtzeitig eingeholt werden könne.
3. Ungeplante Festnahmen verlangen eine unverzügliche Vor-führung vor den Haftrichter, Art. 104 II 2 GG. Die Verfassung orientiert sich hier nicht an irgendwelchen "Geschäftszeiten" der zuständigen Amtsgerichte; allgemein festgelegte Dienst-zeiten für Richter*innen gibt es nämlich nicht. Zudem verlangt der Schutzzweck des Art. 104 II 2 GG eine entsprechende Ge-richtsorganisation.
Aus hiesiger Sicht besonders irritierend ist die seit zig Jahren zu beobachtende, geradezu stupende Ignoranz nicht aller, aber vieler mit Festnahme- und Haftsachen befasster Behör-den und Gerichte im Umgang mit Art. 104 GG. Auf meine Ver-fahrensstatistik (jede/r zweite Mandant/in jedenfalls teilweise zu Unrecht in Haft) verweise ich hier.
Dass das BVerfG in mit Abschiebungsverfahren zusammen-hängenden Freiheitsentziehungssachen immer wieder kor-rigierend eingreifen muss und augenscheinlich wenig gehört wird ist kein gutes Zeichen.
In wenigen Monaten tritt das mit noch mehr Freiheitsent-ziehungs- und beschränkungsmöglichkeiten durchzogene GEAS in Kraft.
Für Nicht-Jurist*innen außerdem noch der Hinweis auf diesen Kommentar der ARD.
(Quelle: lsfw.de)
