
Fachinformation der Bundesgeschäftsstelle des DCV, Referat Migration und Integration:
Die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzbe-rechtigten gilt nun seit einigen Monaten. Die Aussetzung des Nachzugs ist nur mit höherrangigem Recht vereinbar, wenn es eine Einzelfallprüfung gibt, über die eine Familienzusammen-führung in besonderen Fällen ermöglicht werden kann. Diese Einzelfallprüfung soll nach dem Willen des Gesetzgebers über §22 AufenthG erfolgen.
FragdenStaat hat kürzlich eine Weisung des Auswärtigen Amtes vom 22.07.2025 zur Umsetzung des §22 AufenthG im Kontext der Prüfung von Anträgen von Angehörigen subsidiär Schutzberechtigter veröffentlicht, die aus dem AA geleakt wur-de. Die Weisung bestätigt unsere Befürchtungen, dass das AA den Maßstab für eine Aufnahme über §22 AufenthG sehr hoch ansetzt.
Was die Gerichte damit machen werden, ist noch offen. Es ist aber denkbar, dass der sehr hohe Maßstab, den das AA für §22 AufenthG in der Weisung entwirft, aus Sicht der Gerichte nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sein könnte. Hierzu ist aber noch keine Rechtsprechung verfügbar.
Hier finden Sie eine vorläufige Info über das Verfahren und die Kriterien für eine Aufnahme nach §22 AufenthG für die Ange-hörigen von subsidiär Schutzberechtigten. Bitte beachten Sie, dass die Informationslage weiterhin unklar ist und viele recht-liche und praktische Fragen sich erst nach und nach klären werden. Daher achten Sie immer auch darauf, ob es neuere Informationen gibt. Wir werden Sie nach Möglichkeit regel-mäßig informieren.
(Quelle: caritas.de)
