
Das Flüchtlingsministerium (MFFKI) Rheinland-Pfalz hat einen aktualisierten Erlass herausgegeben zu den Leistungsaus-schlüssen in Dublin-Fällen und in Anerkannten-Fällen (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 und 2 AsylbLG). Rheinland-Pfalz ist unserer Kenntnis nach das einzige Bundesland, das die Sozialbehörden aus-drücklich dazu auffordert, bei ihren Entscheidungen die Ver-fassung und EU-Recht (Aufnahmerichtlinie) zu beachten. Im Ergebnis kommt Rheinland-Pfalz zu dem Schluss, dass ein vollständiger Leistungsausschluss stets unzulässig und selbst eine Leistungskürzung nicht mit EU-Recht zu vereinbaren ist. Im Einzelnen:
Für Dublin-Fälle (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG) gilt nach dem rhein-land-pfälzischen Erlass:
- Für einen möglichen Leistungsausschluss ist die Fest-stellung des BAMF im Dublin-Bescheid, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich sei, eine eigene Tatbe-standsvoraussetzung. Wenn im BAMF-Bescheid dieser Zusatz nicht enthalten ist, ist der Leistungsausschluss schon von vornherein unzulässig (z. B. bei Griechenland und Italien oder in alten BAMF-Bescheiden).
- Eine weitere Tatbestandsvoraussetzung ist „die unmit-telbare Realisierbarkeit der freiwilligen Ausreise im Rah-men des Überstellungsprozesses“. Das heißt: Die selbst-initiierte, “freiwillige Ausreise“ in den Dublin-Staat muss unmittelbar möglich sein. Hierfür müssen ein konkreter Ausreisetermin, die Überstellungsmöglichkeit sowie die Zusage des aufnehmenden Landes vorliegen und es muss „sichergestellt sein, dass das ausgestellte Laissez-passer vom aufnehmenden Land sowie ggfs. von Transitländern akzeptiert und dies auch gegenüber der betroffenen Per-son mitgeteilt worden“ sein. Die freiwillige Ausreise ist in Dublin-Verfahren aber eigentlich nicht vorgesehen und nicht selbstinitiiert möglich.
- Wenn ein Leistungsausschluss verhängt wird, müssen die „Überbrückungsleistungen“ nicht nur für 14 Tage, son-dern zwingend immer bis zur tatsächlichen Ausreise er-bracht werden. „Die Herbeiführung eines polizeirecht-lichen Gefahrenzustandes durch eine zeitlich restriktive Auslegung der Überbrückungsleistungen, die die verfas-sungsrechtlichen Maßgaben verkennt und einen vollstän-digen Entzug des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG und damit Obdachlosigkeit, Hunger sowie sonstige Beeinträchtigungen von Leib und Leben zur Folge hätte, ist zu vermeiden.“
- Das im Gesetz vorgesehene Verbot von Geldleistungen ist unionsrechtswidrig und daher unanwendbar.
- Für Minderjährige müssen im Rahmen der Überbrück-ungsleistungen auch Leistungen des persönlichen Be-darfs und nach § 6 AsylbLG erbracht werden – faktisch darf also gar keine Kürzung erfolgen.
- Die gekürzten Überbrückungsleistungen im Umfang von § 1a AsylbLG sind nach Auffassung des Ministeriums vom Umfang her EU-rechtswidrig. Sie widersprechen Art. 20 der EU-Aufnahmerichtlinie. „Damit ist zu konstatieren, dass das Leistungsszenario des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG die europarechtlichen Mindestanforderungen an die Gewährung materieller Leistungen im Zuge der Auf-nahme unterschreitet.“
- Der Anspruch auf gesundheitliche und sonstige Hilfe für Personen mit besonderen Bedürfnissen entsprechend § 6 AsylbLG ist zwar während der Überbrückungsleistungen dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 AsylbLG nach ausgeschlos-sen. Aber eine Rechtsgrundlage bildet unmittelbar Art. 19 der Aufnahmerichtlinie.
Unterm Strich heißt das: Der Leistungsausschluss in Dublin-Fällen ist – sofern sich die Sozialbehörden an die landesrecht-lichen Vorgaben halten – rechtlich und faktisch unanwendbar. Allenfalls eine Leistungskürzung entsprechend § 1a AsylbLG kann denkbar sein – allerdings nicht für Minderjährige oder Personen mit besonderen Bedürfnissen. Und selbst diese Leis-tungskürzung wäre EU-rechtlich unzulässig (vgl.: Vorabent-scheidungsersuchen des Bundessozialgerichts an den EuGH; Beschluss vom 25.07.2024, B 8 AY 6/23 R).
(Quelle: ggua.de)
