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UN-Sozialausschuss rügt Menschenrechtsverletzung in Deutschland – PRO ASYL und Flüchtlingsrat Thüringen fordern sofortiges Ende der Leistungsstreichungen

Bild: pixabay.com
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PRO ASYL und der Flüchtlingsrat Thüringen fordern, dass die Behörden bundesweit die Praxis der Leistungsstreichungen umgehend beenden und die Bundesländer entsprechende An-weisungen treffen. Die Bundesregierung ist aufgefordert, die Gesetzgebung zu korrigieren und die zugrunde liegende Re-gelung umgehend aus dem Asylbewerberleistungsgesetz zu streichen (Paragraf 1 Abs. 4 AsylbLG).

 

Blamabel für Deutschland

 

Andrea Kothen, Referentin von PRO ASYL, erklärt: "Die Ent-scheidung des UN-Ausschusses ist blamabel für Deutschland. Die Regierung muss sich jetzt von höchster Stelle erklären las-sen, dass ein zivilisiertes Land niemanden dem Hunger und der Obdachlosigkeit aussetzt. Hätte sich der Gesetzgeber an die deutsche Verfassung gehalten, wäre es gar nicht zur UN-Beschwerde gekommen."

 

Der 20 Jahre alte syrische Kriegsflüchtling hatte sich, unter-stützt von seinem Anwalt Dr. Scheibenhof und der Gesell-schaft für Freiheitsrechte (GFF), mit einer Beschwerde an den UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rech-te gewandt.

 

Er war im Sommer 2024 nach Deutschland geflüchtet. Nach der EU-Dublin-Verordnung lehnte das Bundesamt die Zustän-digkeit für sein Asylverfahren ab, Malta sei zuständig. Im De-zember 2024 teilte das Landratsamt des Ilm-Kreises ihm mit, dass er die staatliche Unterkunft verlassen muss, keine Sozial-leistungen mehr erhält und seine Gesundheitskarte abgeben muss. Ohne geregelten Zugang zu Unterkunft, Essen, warmer Kleidung und Krankenschutz lebte er fortan von der Hilfe von Freunden und Freiwilligen.

 

Etliche Gerichte haben verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Streichung der Leistungen

 

Dass es so weit kommen musste, liegt auch an den besonders restriktiven Thüringer Verhältnissen. Sabine Berninger vom Vorstand des Flüchtlingsrats Thüringen e.V.: "Leistungsstreichungen für Geflüchtete werden in etlichen Or-ten in Thüringen rücksichtslos durchgesetzt, selbst Kinder sind davon betroffen. Die Thüringer Landesregierung ist nun aufgefordert, diese Behördenpraxis unverzüglich zu stoppen."

 

Der Beschwerde vor dem UN-Sozialausschuss war ein Eilver-fahren vor dem Sozialgericht Gotha und dann vor dem Thürin-ger Landessozialgericht vorausgegangen. Beide Thüringer Ge-richte hatten aber den Leistungsausschluss nicht gestoppt – im Gegensatz zu zahlreichen anderen Sozialgerichten bundes-weit, die unter anderem unions- und verfassungsrechtliche Bedenken geäußert hatten. Das daraufhin angerufene Bundes-verfassungsgericht hatte den Rechtsstreit inhaltlich nicht ent-schieden, sondern auf das aufenthaltsrechtliche Verfahren am Verwaltungsgericht verwiesen. Als auch dieses scheiterte, blieb nur der Weg zur UN-Beschwerde.

 

Bei der Eilentscheidung des UN-Sozialausschusses vom 17. Oktober 2025 handelt es sich um eine vorläufige Anordnung (interim measure). Wenn das Verfahren abschließend ent-schieden wird, geht es neben der Frage der Menschenrechts-verletzung auch um etwaigen Schadensersatz für den Be-troffenen.

 

Hintergrund und weitere Informationen:

 

Ende Oktober 2024 trat eine gesetzliche Änderung des Asyl-bewerberleistungsgesetzes durch die Ampel-Regierung in Kraft (§ 1 Abs. 4 AsylbLG). Betroffen sind Geflüchtete im so-genannten Dublin-Verfahren, für deren Asylverfahren nach Behördenentscheidung ein anderer europäischer Staat zu-ständig ist. Ihnen wird seither laut Gesetz das Recht auf jeg-liche soziale Leistung entzogen – das betrifft Unterkunft, Nah-rung und Kleidung, Krankenversorgung und andere Sozial-leistungen. Lediglich während einer 14-tägigen Übergangsfrist und in besonderen Härtefällen soll ein rudimentärer Teil der Leistungen weiter gewährt werden können.

 

Begründet wird die Regelung damit, dass die Betroffenen an-geblich freiwillig in den zuständigen Staat ausreisen könnten. Im konkreten Fall hatte die Behörde nicht geprüft, ob es dem Betroffenen tatsächlich möglich war, nach Malta auszureisen. Die EU-Dublin-Verordnung sieht eine freiwillige, nichtkon-trollierte Ausreise zudem gar nicht vor, sondern verlangt ein förmliches, zwischen unterschiedlichen Stellen der Staaten abgestimmtes, Überstellungsprozedere.

 

Fast alle Behörden wenden die Leistungsstreichung für Dub-lin-Fälle an. In der Praxis stellen einige Behörden jedoch noch Unterkunft und Fertigessen, andere verweigern die Leistungen ganz, die Betroffenen werden obdachlos. Im Februar 2025 hat PRO ASYL über den Fall einer kranken Frau berichtet, die bei Minustemperaturen auf die Straße gesetzt worden war.

 

Wenn die Betroffenen klagen, gewähren die Sozialgerichte ih-nen in ganz Deutschland nahezu einhellig vorläufigen Recht-schutz und damit das vorläufige Recht auf weitere Versorgung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

 

Inzwischen gibt es über 60 entsprechende Gerichtsbeschlüsse, darunter auch von mehreren Landessozialgerichten. Den Ge-richtsentscheidungen liegt vielfach die Einschätzung zugrun-de, dass der Leistungsentzug europarechts- und/oder sogar verfassungswidrig ist, wie beispielsweise das Sozialgericht Karlsruhe ausführlich darstellt. Darüber hinaus weisen Gerich-te darauf hin, dass Behörden verpflichtet sind, verfassungs-widrige Regelungen nicht anzuwenden.

 

Das Land Rheinland-Pfalz sieht mit Blick auf europarechts- und verfassungsrechtliche Vorgaben keine rechtliche Hand-habe für einen vollständigen Leistungsentzug. Selbst eine Leistungskürzung (anstelle der vollständigen Streichung) ist nach Auffassung vieler Expert*innen nach EU-Recht unzu-lässig, das Bundessozialgerichts hat dazu ein Vorabentschei-dungsersuchen an den EuGH gestellt (siehe Beschluss vom 25.07.2024, B 8 AY 6/23 R, Plädoyer des Generalanwalts vom 23. Oktober 2025).

 

Der Internationale Pakt für wirtschaftliche, soziale und kul-turelle Rechte, kurz auch UN-Sozialpakt oder WSK-Pakt ge-nannt (deutsche Abkürzung IPwskR, englische Abkürzung ICESCR), ist eines der beiden großen Menschenrechtsab-kommen. Er wurde zusammen mit dem Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verab-schiedet. Deutschland hat den Pakt 1973 ratifiziert, seit 2023 sind durch das Fakultativprotokoll von 2008 auch individuelle Beschwerdeverfahren möglich.

 

Die zentralen Menschenrechte aus dem Sozialpakt sind unter anderem das Menschenrecht auf Gesundheit, Bildung, Arbeit, Wohnen, Wasser, Sanitärversorgung und Teilhabe am kul-turellen Leben. Da diese Rechte laut Art. 2 Abs. 2 IPwskR ohne Diskriminierungen sicherzustellen sind, gelten sie unabhängig vom Aufenthaltsstatus auch für geflüchtete Menschen in Deutschland.

 

(Quelle: proasyl.de)


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