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Verlängerung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung

Bild: pixabay.com
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Der EU-Rat hatte bereits am 15. Juli 2025 einen neuen Durchführungsbeschluss (2025/1460) verabschiedet, mit welchem der vorübergehende Schutz für Personen aus der Ukraine um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2027 verlängert wurde. Begründet wurde dies mit dem anhal-tenden Krieg in der Ukraine und damit, dass der vorüber-gehende Schutz dazu beitrage, die Asylsysteme der Mit-gliedstaaten zu entlasten. Bei einer Beendigung des vor-übergehenden Schutzes wäre andernfalls ein erheblicher Anstieg von Asylanträgen von den Personen zu erwarten, deren Schutzstatus auslaufe.

 

Verlängerung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung

 

Nunmehr wurde auch die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung – UkraineAufenthFGV verlängert und ist im BGBl. 2025 I Nr. 252 vom 27.10.2025 (Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaub-nis-Fortgeltungsverordnung - 2. UkraineAufenthÄnd-FGV) erschienen. Sie sieht vor, dass keine Verlängerung der entsprechenden Aufenthaltserlaubnisse beantragt werden muss, sondern diese automatisch für die Laufzeit des Durchführungsbeschlusses des EU-Rats fortgelten. Dies bedeutet, dass Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG, die am 1. Februar 2026 gültig sind, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2027 ohne Verlängerung im Einzelfall fort-gelten. Dies betrifft die folgenden Personengruppen: 

  • Ukrainische Staatsangehörige
  • Bei Staatenlosen und Drittstaatsangehörigen nur Personen, 
    • die am 24.2.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen Schutz genossen haben oder
    • die Familienangehörige von ukrainischen Staatsangehörigen oder von Personen sind, die am 24.2.2022 in der Ukraine international schutzberechtigt waren bzw. einen gleichwertigen Schutz genossen haben oder
    • die sich am 24.2.2022 in der Ukraine mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel aufgehalten haben.

 

Neuerungen im Durchführungsbeschluss des EU-Rat und Umsetzung durch das BMI

 

Der Durchführungsbeschluss des EU-Rat enthielt einige Neuerungen zum vorübergehenden Schutz, auf die das BMI mit einem Rundschreiben an die Bundesländer vom 11. August 2025 reagierte (siehe Meldung auf asyl.net vom 3.9.2025). Danach ist der vorübergehende Schutz in Deutschland ausgeschlossen, wenn der Antrag nach dem 13. August 2025 gestellt wurde und bereits in einem an-deren Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel aufgrund des vor-übergehenden Schutzes erteilt wurde. Werde aufgrund des Bestehens eines Aufenthaltstitels zum vorübergehen-den Schutz in einem anderen Mitgliedstaat ein ent-sprechender Antrag in Deutschland abgelehnt, seien die Personen vollziehbar ausreisepflichtig und hätten nur noch Anspruch auf die reduzierten Leistungen nach § 1a Abs. 4 S. 1 AsylbLG.

 

Weiterhin vertritt das BMI auch die Auffassung, dass aus dem Aufenthalt nach § 24 AufenthG ein "Spurwechsel" in die unionsrechtlich geregelten Titel  – § 16b (Studium),§ 16e (studienbezogenes Praktikum-EU), § 17 Abs. 2 (Stu-dienbewerbung), § 18d (Forschung), 18g (Blaue Karte), § 19e (Europäischer Freiwilligendienst) – möglich ist. Die in § 19f AufenthG enthaltene Formulierung, wonach diese Aufenthaltstitel nicht an Personen mit vorübergehendem Schutzstatus erteilt werden dürften, sei aufgrund einer Empfehlung des Rats (2025/0651) so auszulegen, dass § 24 AufenthG und der angestrebte andere Titel nicht paral-lel erteilt werden dürften. Eine Wechsel in den neuen Titel sei damit aber nicht ausgeschlossen, solange die Ertei-lung nacheinander erfolge. Die anderen, durch § 19f AufenthG nicht gesperrten Titel – etwa § 18a AufenthG (Fachkräfte mit Berufsausbildung) und § 18b AufenthG (Fachkraft mit akademischer Ausbildung) – können wie bisher auch parallel zu § 24 AufenthG beantragt werden.

Es gab bereits umfassende Kritik an einigen Hinweisen im BMI Rundschreiben, die in der Meldung auf asyl.net vom 3.9.2025 nachzulesen ist.

 

(Quelle: asyl.net)

 


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