
Seit dem 24.07.2025 ist der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre ausgesetzt. Sowohl im Rah-men der im Vorfeld geführten Diskussionen als auch in der Ge-setzesbegründung wurde die Rechtmäßigkeit der zweijährigen Aussetzung damit begründet, dass für Härtefälle Ausnahmen vorgesehen sind und die Antragstellenden, die die Kriterien für einen Härtefall erfüllen, die Möglichkeit haben werden, ein Vi-sum nach § 22 S.1 AufenthG zu erhalten.
Nun hat die Anfrageplattform FragDenStaat eine interne Wei-sung des Auswärtigen Amtes vom 22.07.2025 veröffentlicht, die die Prüfungskriterien des Auswärtiges Amtes zur Bestim-mung eines Härtefalles nach § 22 AufenthG offen legt. Die Prü-fungskriterien sind derart restriktiv und es sind so viele Hür-den und Ausschlüsse eingebaut, dass zu befürchten ist, dass so gut wie keine Familie diese hohen Anforderungen wird er-füllen können.
Die Weisung des Auswärtigen Amtes ist hier abrufbar:
Das Auswärtige Amt geht bei folgenden Konstellationen davon aus, dass ein dringender humanitärer Grund und somit ein Härtefall vorliegt:
- bei Trennungsdauer von 5 Jahren, wenn Kleinkinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres betroffen sind; bei Drittstaatsbindung 7,5 Jahre
- bei Trennungsdauer von 10 Jahren, wenn keine Kleinkinder betroffen sind; bei Drittstaatsbindung 12,5 Jahre
Als Beginn der Trennungszeit wird auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung der stammberechtigten Person abgestellt. Dabei wird aber auch darauf hingewiesen, dass „vorwerfbar verursachte Verzögerungen“ von den Trennungszeiten noch abgezogen werden sollen.
Als mögliche konkrete Härtefälle werden genannt:
- schwere Krankheit der antragstellenden Person, die nur im Bundesgebiet behandelt werden kann (nachgewiesen durch ausführliche ärztliche Stellungnahmen, an die ebenfalls sehr hohe Anforderungen gestellt werden)
- dringende Gefahr für Leib und Leben der antrag-stellenden Person
- in Kürze bevorstehender Tod der antragstellenden Per-son oder der stammberechtigten Person (nachgewiesen durch anerkennungsfähiges medizinisches Gutachten)
- selbst der Umstand, dass unbegleitete Kleinkinder im Ausland betroffen sind, wenn beide Eltern oder der einzig verbliebene Elternteil in Deutschland lebt, wird nicht per se als ausreichend bewertet und das Hinzukommen wei-terer Umstände (medizinische Beeinträchtigungen, Art der Unterbringung) verlangt
Die Lebensunterhaltssicherung für die gesamte Bedarfs-gemeinschaft wird in der Regel vorausgesetzt.
Selbst bei Vorliegen der o.g. kaum erfüllbaren Voraussetzun-gen soll in folgenden Fallkonstellationen grundsätzlich eine negative Ermessensausübung zu einer Ablehnung führen:
- die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft ist in einem Drittstaat möglich
- seit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der stammbe-rechtigten Person sind mindestens 5 Jahre verstrichen (was in der Regel immer der Fall sein müsste, wenn der Härtefall mit der Trennungsdauer begründet wird). Die Ablehnung wird in diesen Fällen damit begründet, dass es für die stammberechtigte Person zumutbar sei, die er-forderlichen „Integrationsleistungen“ zu erbringen, um die Niederlassungserlaubnis und damit einen Nach-zugsanspruch zu erlangen. Entsprechendes wird auch dann angenommen, wenn die fünfjährige Wartezeit für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis „zeitnah“ erreicht wird.
- die stammberechtigte Person oder die antragstellende Person ist zum Zeitpunkt der Entscheidung volljährig
- die Familientrennung sei „bewusst“ herbeigeführt worden
Hier ein Kommentar und eine rechtliche Zuordnung von Pro Asyl:
Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte diese Kriterien beur-teilen. Aufgrund der aktuellen Überlastung des einzig für Vi-saverfahren zuständigen Verwaltungsgerichts Berlin ist leider zu befürchten, dass die gerichtliche Überprüfung der o.g. Kri-terien nicht in absehbarer Zeit erfolgen wird.
Die aktuellen Informationen des Auswärtigen Amtes zu dem Härtefallverfahren sind hier veröffentlicht:
- Demnach sollen die Härtefallanzeigen per E-Mail an [email protected] mit ausführlicher Begründung gerichtet werden.
- Bis jetzt gibt es keine klare Aussage seitens des Auswärtigen Amtes, ob diese Anzeige als Antrag im rechtlichen Sinne gewertet wird, was zur Folge hätte, dass über den Antrag eine schriftliche rechtsmittelfähige Entscheidung ergehen soll. Sicherheitshalber ist es daher zu empfehlen, die Anträge nicht nur an die IOM Adresse, sondern auch an die zuständige Auslandsvertretung und an das Auswärtige Amt zu adressieren.
- Auch noch ungeklärt ist, welche Prüfungskompetenzen IOM zukommen, bevor sie den Antrag an die zuständige Auslandsvertretung oder an das Auswärtige Amt weiterleiten und ob die Antragstellenden über die Weiterleitung ihrer Anzeige/ihres Antrages eine Mitteilung bekommen.
- Offen ist auch noch die Frage, ob das Vorliegen eines Härtefalles im Rahmen eines bereits anhängigen (ausgesetzten) Verfahrens nach § 36a AufenthG automatisch als Härtefallverfahren nach § 22 S.1 AufenthG fortgesetzt wird oder eine gesonderte Härtefall-Antragstellung nach § 22 AufenthG erfolgen soll.
(Quelle: ggua.de)
