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Karlsruhe stoppt verfassungswidrige Praxis: Polizei braucht Durchsuchungsbeschluss für Abschiebung aus dem Schlafzimmer

Bild: pixabay.com
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2019 drangen Polizeibeamt*innen mit einem Rammbock in das Zimmer des guineischen Beschwerdeführers in einem Ber-liner Übergangswohnheim ein, um ihn abzuschieben. Eine richterliche Anordnung hatten die Beamt*innen nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden, dass grundsätzlich eine Durchsuchung vorliegt, wenn eine Person zum Zwecke der Abschiebung in ih-rem Zimmer in einer Unterkunft aufgesucht wird.

 

"Abschiebungen sind kein Freibrief und Schlafzimmer von Ge-flüchteten keine rechtsfreie Zone, sondern als einziger und elementarer Rückzugsraum grundrechtlich besonders ge-schützt. Wenn die Polizei hier eindringen will, braucht sie ei-nen richterlichen Durchsuchungsbeschluss – Was selbst-verständlich sein müsste, hat Karlsruhe heute klargestellt und damit der aktuellen Abschiebepraxis der Polizei eine klare Ab-sage erteilt", sagt Sarah Lincoln, Rechtsanwältin und Juristin bei der GFF.

 

Bundesverfassungsgericht: Richtervorbehalt darf nicht unter-laufen werden

 

Das Bundesverfassungsgericht korrigiert mit diesem Be-schluss die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und stellt klar: Um ein Betreten als Durchsuchung zu quali-fizieren, muss sich die gesuchte Person nicht innerhalb der Wohnung verstecken. Das würde zu zufälligen Ergebnissen führen und den präventiven Zweck des Richtervorbehalts unterlaufen.

 

"Geflüchtete Menschen haben Grundrechte, die nicht einfach ignoriert werden können, nur weil es um eine Abschiebung geht. Das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist in Zeiten, in denen die Rechte geflüchteter Menschen immer wei-ter in Frage gestellt werden, ein wichtiger Denkzettel für die Regierung, in ihrer Migrationspolitik Grund- und Menschen-rechte zu achten", betont Wiebke Judith, rechtspolitische Sprecherin von PRO ASYL.

 

Durchsuchungsbeschluss für Abschiebung aus Zimmer in Ge-flüchtetenunterkunft erforderlich

 

Mit der 2019 eingeführten Regelung in Paragraf 58 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz hatte die damalige Bundesregierung versucht, die grundrechtlichen Anforderungen an den Schutz der Wohnung zu unterlaufen: Die Regelung sah vor, dass die Polizei die Zimmer betreten darf, um eine Person abzuschie-ben, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich die Person aktuell in der Wohnung aufhält. Ein Durchsuchungsbeschluss war danach nicht notwendig.

 

"Karlsruhe stellt nun klar, dass ein Durchsuchungsbeschluss erforderlich ist, solange die Polizei vor Beginn der Maßnahme keine sichere Kenntnis darüber hat, dass und wo sich die Per-son konkret im Raum befindet. Für die 2019 eingeführte Rege-lung in § 58 Abs. 5 AufenthG bleibt damit nahezu kein Anwen-dungsbereich mehr", so Christoph Tometten, Rechtsanwalt des Beschwerdeführers.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung des Ober-verwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen.

 

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier

 

Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie unter

 

 (Quelle: proasyl.de)


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