
Das Gericht (Urteil vom 15.10.2025 – 15 A 5036/24) lehnte die Rückführung eines Sudanesen, der über Belarus zunächst nach Polen eingereist war, ab. Sein Asylantrag sei zu Unrecht als unzulässig abgelehnt worden. Nach Auffassung der 15. Kammer bestehen im polnischen Asylsystem derzeit "syste-mische Mängel" von erheblichem Gewicht, die eine Überstel-lung nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO ausschließen.
Aktuellen Berichten zufolge verweigere Polen seit Mitte Sep-tember 2025 landesweit die Annahme von Asylanträgen von Personen, die irregulär über Belarus nach Polen eingereist sei-en. Dublin-Rückkehrern drohten damit faktisch Obdachlosig-keit (Verelendung), unzureichende Versorgung und die Gefahr, keinen Zugang zu einem effektiven Asylverfahren zu erhalten.
Der Mann war über mehrere Staaten über Polen nach Deutsch-land eingereist und hatte hier einen Asylantrag gestellt. Ein EURODAC-Treffer ergab, dass er bereits in Polen ein Asylver-fahren begonnen hatte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den deutschen Antrag daraufhin als unzu-lässig ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an, das für ihn zuständig sei.
Der Asylsuchende wandte ein, er habe in Polen Misshand-lungen durch Grenzbeamte erlitten (sie hätten ihn geschlagen und Hunde auf ihn gehetzt, die ihn gebissen hätten), keine An-hörung zu seinen Fluchtgründen erhalten und sich dort in un-sicheren und diskriminierenden Lebensverhältnissen befun-den. Die polnischen Behörden hatten zwar der Wiederaufnah-me zugestimmt, er machte aber geltend, eine Überstellung sei wegen systemischer Defizite des dortigen Asylverfahrens un-zulässig. Zudem sei die Überstellungsfrist abgelaufen.
(Quelle: rsw.beck.de)
