
Im Gegensatz zum Bürgergeld steigen diese leicht an, was da-ran liegt, dass es 2025 im AsylbLG eine Kürzung gegeben hatte, da man angeblich in 2024 mit einer höheren als der tatsäch-lich eingetretenen Inflation kalkuliert habe.
Im Bürgergeld gab es Bestandsschutz, im AsylbLG wurde die-ser nicht angewandt, daher sanken die Leistungen hier. Jetzt gibt es eine leichte Erhöhung, allerdings liegen die Sätze im-mer noch unter denen von 2024.
Wichtig: Alle Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften un-tergebracht sind, müssen entgegen dem Wortlaut des AsylbLG und auch der geänderten Tabelle Leistungen nach Regelbe-darfsstufe 1 bekommen, da die derzeitige Regelung sehr wahr-scheinlich verfassungswidrig ist, der Gesetzgeber sich aber mal wieder jahrelang Zeit lässt, um das Gesetz zu ändern. Falls alleinstehende Personen in GU nur 409,- bekommen (bzw. der-zeit 397,-), sollte umgehend Widerspruch bzw. falls das nicht mehr möglich ist, ein Überprüfungsantrag nach § 44 SBG X (ist gemäß § 9 AsylblG analog anzuwenden) gestellt werden (geht jeweils bis zum 31.12. eines Jahres rückwirkend auch sogar für das letzte Jahr).
Das Sozialministerium in Hessen hatte dazu vor zwei Jahren auch einen Erlass herausgegeben.
(Quelle: fr-hessen.de)
