
Die Einführung des Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG für Dublin-Fälle im Oktober 2024 ist eine der schändlichsten Entscheidungen der früheren Ampel-Koalition gewesen. Obwohl damals viele Fachleute schon darauf hingewiesen hatten, dass der Leistungs-ausschluss unionsrechtlich und verfassungsrechtlich unhaltbar sein dürf-te und zur staatlich organisierten Verelendung von Menschen führen wird, hatten SPD, Grüne und FDP den Ausschluss – neben vielen ande-ren Verschärfungen – beschlossen. Der jetzigen Koalition aus CDU/CSU und SPD geht der Ausschluss derweil immer noch nicht weit genug, so dass schon die nächste Ausweitung im Rahmen des GEAS-Anpassungs-gesetzes geplant ist. Währenddessen leiden Betroffene ganz konkret, werden aus den Unterkünften in die Obdachlosigkeit geworfen, wissen nicht, wie sie ihr Essen bezahlen oder ihre Kinder versorgen sollen. Verschärft wird das Ganze dadurch, dass Bund und Länder momentan kaum ein anderes Ziel haben, als Dublin-Geflüchtete umfassend zu entrechten und ihnen systematisch die Duldung verweigert wird. Sie wer-den zu einem Leben in einer aufenthalts- und sozialrechtlichen Schatten-welt gezwungen.
Eine Schande für den sozialen Rechtsstaat Deutschland!
Juristisch und politisch hat es dazu hat in den letzten Monaten ganz inte-ressante Entwicklungen gegeben. Hier der Versuch eines Überblicks:
· Die Sozialgerichte halten den Leistungsausschluss weit überwie-gend für unzulässig.
Fa Fast alle Eilentscheidungen sprechen den Betroffenen vorübergehend existenzsichernde Leistungen zu. Argumente sind im Wesentlichen: Der Leistungsausschluss ist unionsrechtlich und verfassungsrechtlich vo-raussichtlich unzulässig, eine freiwillige und selbstinitiierte Ausreise ist in Dublin Fällen nicht möglich. Mittlerweile haben schon mindestens zwei Landessozialgerichte diese Haltung inhaltlich bestätigt (LSG Hessen, Beschluss vom 1. Oktober 2025; L 4 AY 5/25 B ER und LSG Niedersachsen-Bremen; Beschluss vom 13. Juni 2025; L 8 AY 12/25 B ER). Einzig das LSG Thüringen hatte in einer Entscheidung vom 16. Mai 2025 den Ausschluss für unproblematisch gehalten. Mit diesem schlam-pigen Beschluss hat sich Volker Gerloff im Asylmagazin 9/2025 ausführ-lich auseinandergesetzt. Die Kolleg*innen am Sozialgericht Magdeburg halten sich in einem Beschluss vom 17. September 2025 ebenfalls nicht mit Kritik an den thüringischen Richter*innen zurück: „Die Entscheidung des Thüringer Landessozialgericht vom 16.05.2025 (…) überzeugt im Er-gebnis nicht. Eine Begründung, weshalb der Senat – trotz einer Vielzahl anderslautender Entscheidungen – keine Zweifel an der Unions- und Verfassungskonformität hegte, enthält der Beschluss nicht“.
Mittlerweile sind mir über 70 sozialgerichtliche Eilentscheidungen be-kannt, in denen der Leistungsausschluss für vorläufig unanwendbar er-klärt wird. Eine aktuelle Übersicht zu den bekannten
Gerichtsbe-schlüssen gibt es hier.
· Der Sozialausschluss der Vereinten Nationen hält den Leistungs-ausschluss voraussichtlich für menschenrechtswidrig.
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hatte mit einer Person aus Thüringen überhaupt zum ersten Mal ein Individualbeschwerdeverfahren wegen Verletzung des UN-Sozialpakts angestrengt, nachdem das So-zialamt ihm Unterkunft, Gesundheitsversorgung, Essen usw. vollständig verweigert. Bei allen nationalen Gerichten ist der Betroffene gescheitert (unter anderem erging in diesem Fall die oben genannte Entscheidung des LSG Thüringen). Das Verfahren beim UN-Sozialausschuss ist noch nicht abgeschlossen. Aber der UN-Sozialausschuss hat Deutschland aufgefordert, vorläufig wieder Unterkunft und Existenzminimum sicher-zustellen – ein Hinweis darauf, dass der Leistungsausschluss kaum für menschenrechtskonform gesehen werden dürfte. Bei der GFF gibt es ausführliche Informationen zu dem Verfahren. Außerdem gibt es einen Bericht von tagesschau.de, wie Bundesregierung und Kommunal-verwaltung versuchen, die Verpflichtung des UN-Sozialausschusses auszusitzen.
· Der EuGH hält Leistungsausschluss und -kürzungen voraussichtlich für unionsrechtswidrig.
Das Bundessozialgericht hatte
in einem Beschluss vom 25. Juli 2024 (B 8 AY 6/23 R) dem
EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen die Fra-ge vorgelegt, ob die früheren Leistungskürzungen nach § 1a Abs. 7 AsylbLG (alte Fassung) unionsrechtswidrig sind. Diese Kürzungen gibt es zwar
nicht mehr, dafür aber jetzt den noch weitergehenden Leis-tungsausschluss. Es liegt auf der Hand, dass die Entscheidung des EuGH zu den Kürzungen auch für den aktuellen Leistungsausschluss
Relevanz haben wird. Der Generalanwalt beim EuGH, Richard de la Tour, hat nun seine
Stellungnahme (C‑621/24) zu diesem Verfahren vor-gelegt. Der Generalanwalt, dessen Auffassung der EuGH meistens folgt,
kommt zu dem Ergebnis: Normalerweise muss ein „angemessener Le-bensstandard“ (in Deutschland: das physische und soziale Existenz-minimum) gewährleistet werden. Nur in
besonderen Ausnahmefällen und nach einer einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung darf das redu-ziert werden auf einen „würdigen Lebensstandard“ (nur das physische Existenzminimum
inkl. Kleidung und Gesundheitsversorgung). In Dublin-Fällen ist das aktuell nur zulässig, wenn der Asylantrag im zuständigen Staat bereits bestandskräftig abgewiesen wurde. Demnach ist ein
voll-ständiger Leistungsausschluss entsprechend der aktuell geltenden EU-Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33 EU) immer unzulässig. Aber auch nach Umsetzung der neuen EU-Aufnahmerichtlinie (RL
2024/1346) im Juni 2026 wird der Leistungsausschluss unzulässig bleiben. Denn der „wür-dige Lebensstandard“ muss auch dann eingehalten werden, da sich dieser aus der EU-Grundrechtecharta ergibt
und diese gem. Art. 21 der neuen Aufnahmerichtlinie ausdrücklich zu beachten ist. Constantin Hruschka setzt sich damit ausführlich in seinem Artikel
„Mehr als ein Recht auf Überleben" auseinander. Die Entscheidung des EuGH wird für Anfang 2026 erwartet.
· Der Verwaltungsgerichtshof Bayern hält das Erlöschen der Auf-enthaltsgestattung mit dem Überstellungsbescheid für unions-rechtswidrig.
Dadurch wäre auch der Leistungsausschluss nicht anwendbar, da dieser nur für vollziehbar ausreisepflichtige Personen ohne Duldung oder Auf-enthaltsgestattung zulässig ist. Der VGH Bayern hat in einem Urteil vom 21. Mai 2025 (19 B 24.1772) entschieden, dass die deutsche Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG (wonach die Aufenthaltsgestattung mit Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung automatisch erlischt) mit Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Asylverfahrens-RL nicht vereinbar ist. Denn dieser verlangt ein „Recht auf Verbleib“, bis inhaltlich über den Asyl-antrag entschieden wurde. Die Dublin-Entscheidung ist aber keine inhalt-liche Entscheidung. Der VGH Bayern ordnete daher an, dass der Aufent-halt weiter als gestattet gilt, sondern fortbesteht, da die deutsche Rege-lung wegen Vorrang des EU-Rechts unangewendet bleiben muss. In der Folge ist in diesen Fällen der Leistungsausschluss nicht anwendbar, weil dieser nur greift, wenn eine Person vollziehbar ausreisepflichtig ist, ohne eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung zu besitzen. Die baden-würt-tembergische Landesregierung hat zwischenzeitlich in Reaktion auf dieses Urteil des VGH Bayern seinen Ausländerbehörden in einem Erlass offen kommuniziert, dass die Ausländerbehörden die Rechtspre-chung des VGH aus Bayern ignorieren sollten. Denn andernfalls hätten die Betroffenen ja Rechte, die man ihnen doch eigentlich komplett ver-weigern will: „Dieser Umstand würde zu zahlreichen Folgeproblemen in den Bereichen Rückführungen, Aufenthaltsrecht, Dokumentenwesen und Leistungsrecht führen. Der Auffassung des Bayerischen VGH soll daher bis auf Weiteres nicht gefolgt und an dem im Schreiben vom 20. Mai 2025 dargestellten Verfahren festgehalten werden.“ Das baden-württem-bergische Innenministerium gibt den Behörden ein „Argumentationspapier“ an die Hand, mit dem die Verwaltungs- und So-zialgerichte im Sinne der Ministeriumsauffassung bearbeitet werden sol-len. Dennoch ist die VGH-Bayern-Entscheidung ein wichtiger Ansatz-punkt auch in sozialgerichtlichen (Eil-)Verfahren gegen einen Leistungs-ausschluss. So hat das Sozialgericht Magdeburg in einem Beschluss vom 17. September 2025 (S 31 AY 72/25 ER) den Leistungsausschluss unter anderem deswegen für voraussichtlich unzulässig erklärt, weil „ei-niges dafür spricht, dass der Antragsteller weiterhin nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG leistungsberechtigt ist. Seine Aufenthaltsgestattung dürfte bis zum Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 EUVO 604/2013 (Dublin-III-VO) bzw. bis zu einer zuvor erfolgten Überstellung des Antragstellers oder seiner Ausreise nach Spanien aufgrund eines unionsrechtlichen Bleiberecht nach Art. 9 Abs. 1 S. 1 EURL 2013/32 (Asylverfahrens-RL) fortbestehen (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 21. Mai 2025 – 19 B 24.1772, RN 18 f. und 40 ff.).“
· Nach den Plänen der Bundesregierung sollen Leistungs-ausschlüsse dennoch ausgeweitet werden.
So sieht der Entwurf zum GEAS-Anpassungsgesetz vor, dass in § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG die (zusätzliche) Voraussetzung gestrichen werden soll, dass „nach der Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flücht-linge die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist“. Stattdessen soll künftig die Abschiebungsanordnung allein ausreichen, da „somit durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch die rechtliche und tat-sächliche Möglichkeit der Ausreise bereits geprüft wurde“. Dies ist aber offensichtlich unzutreffend, da die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise im Dublin-Bescheid keineswegs geprüft wurde und sie vielmehr in aller Regel gerade nicht möglich ist. Hilfreiche Aus-führungen zu dieser Frage hat Philipp Wittmann in seiner Stellungnahme zum GEAS-Anpassungsgesetz gemacht (ab S. 120). Und ein weiterer Leistungsausschluss ist in § 1 Abs. 4 AsylbLG bereits in Vorbereitung: Geflüchtete aus der Ukraine, die schon vorübergehenden Schutz in ei-nem anderen EU-Staat haben, sollen nach dem Entwurf zum „Leistungsrechtsanpassungsgesetz“ von jeglichen Leistungen ausge-schlossen werden, wenn sie vollziehbar ausreisepflichtig ohne Duldung sind und der vorübergehende Schutz in dem anderen EU-Staat fort-besteht und sie hier (weil sie den Antrag nach dem 13. August 2025 gestellt haben) keinen § 24 AufenthG erhalten.
Der Ausschluss von jeglichen existenzsichernden Leistungen, die ge-setzlich normierte Verelendung von Menschen ohne Anspruch auf Ob-dach, Gesundheitsversorgung, Ernährung – kurz: das Aushungern aus dem Bundesgebiet – sollen also mehr noch als zuvor ein probates Instru-ment für die Umsetzung der „Migrationswende“ sein. Aufgrund der me-dialen und politischen Vorbereitung dürfen wir fest davon ausgehen, dass im kommenden Jahr auch die Leistungsausschlüsse für Unionsbür-ger*innen nochmals ausgeweitet werden. Die Schutzfunktionen der so-zialen Menschenrechte und sozial-rechtsstaatliche Prinzipien sollen also für immer größere Bevölkerungsgruppen ohne deutsche Staatsangehö-rigkeit keine Gültigkeit mehr haben.
Noch halten die Sozialgerichte und andere Institutionen dagegen. Wie lange aber diese Resilienz gegen den konzertierten, von Nationalismus und Sozialstaatsfeindlichkeit geprägten Angriff auf die universelle Gül-tigkeit sozialer Menschenrechte noch Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.
Welch ein zivilisatorischer Rückschritt!
(Quelle: ggua.de)
