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Klarstellung zu Übergangsregelungen im Chancenaufenthaltsrecht

Bild: pixabay.com
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Das Gesetz wurde zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam im Bundestag beschlossen.

 

Mit beschlossen wurde auch eine Klarstellung zu den Über-gangsregelungen von § 104c AufenthG in die §§ 25a und 25b AufenthG. Es handelt sich um eine längst fällige Nachsteu-erung in Bezug auf die Privilegierungen für Inhaber*innen ei-nes Chancen-Aufenthaltsrechts beim Übergang in die Bleibe-rechtsregelungen.

 

Das Chancenaufenthaltsrecht selbst wurde nicht verlängert und tritt am 31.12.2025 außer Kraft. Über Anträge, die bis spä-testens zum 30.12.2025 gestellt werden, wird allerdings auch nach dem außer Kraft treten noch entschieden und das Chan-cenaufenthaltsrecht mit 18-monatiger Geltungsdauer erteilt. Die Privilegierungen für Inhaber*innen des Chancenauf-enthaltsrechts beim Übergang in die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a / § 25b AufenthG wären eigentlich ebenfalls zum 31.12.2025 gestrichen worden, mit der Änderung bleiben die Privilegierungen nun bis zum 1.7.2027 bestehen:

 

Die Streichung der Worte "oder Inhaber einer Aufenthalts-erlaubnis nach § 104c" (jeweils in § 25a Abs. 1 S. 1 AufenthG/ § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG) findet erst zum 01.7.2027 statt. Ebenso werden § 25a Abs. 5 und 6 AufenthG sowie § 25b Abs. 7 und 8 AufenthG erst zum 01.7.2027 aufgehoben.

(siehe Änderungsantrag Nr. 4 --> Artikel 5 Nummer 2 und 3 des Gesetzes zur Einführung des Chancen-Aufenthaltsrechts in der Fassung vom 21. Dezember 2022 (BGBL. I 2022 S. 2847) tritt erst am 1. Juli 2027 in Kraft).

 

Klargestellt ist also nun, dass beim Übergang in die AEen § 25a / § 25b aus dem ChAR weiterhin (bis zum 01.7.2027)

  • kein Duldungsstatus erforderlich ist, ein unmittelbarer Übergang möglich ist (also auch die Vorduldungszeit von 12 Monaten für den § 25a AufenthG nicht erfüllt werden muss).
  • Zeiten des Besitzes einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität auf die jeweilige Voraufenthaltszeit angerechnet werden.
  • eine Erteilung abweichend von der geklärten Identität möglich ist, sofern alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen wurden.

 (Quelle: ggua.de)


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