
Das Gesetz „zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertre-ters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam“ wurde im Bundestag beschlossen.
Aus rechtsstaatlicher und menschrechtlicher Sicht ein dunkler Tag für unsere Demokratie und das Grundrecht auf Asyl. Dieses Gesetz ist aus unserer Sicht verfassungswidrig. Unsere PM zur Abschaffung des Pflichtbeistand findet ihr hier, die Re-de im Bundestag hier und ein von uns in Auftrag gegebenes Gutachten zur Verfassungswidrigkeit hier.
Im Verfahren hat die Koalition noch in dieser Woche mit einem Änderungsantrag u.a. noch eine zehnjährige Sperrfrist für Ein-bürgerungen eingeführt (§35a StAG) - unvollständige Angaben bei Einbürgerungen sollen hierfür ausreichen. Unfassbar. Den Änderungsantrag findet ihr hier.
- Sichere Herkunftsländer per Rechtsverordnung
Die geplante Einstufung sicherer Herkunftsländer per Rechts-verordnung statt per Gesetz und ohne Zustimmung des Bun-desrats verletzt laut mehreren Expert*innen das Verfassungs-recht. Eine gesonderte Einstufung sogenannter „kleiner“ si-cherer Herkunftsstaaten nur für den internationalen Schutz ist verfassungswidrig, da Art. 16a GG die Zustimmung von Bun-destag und Bundesrat verlangt.
Art. 16a GG stellt klar, dass auch unmenschliche Behandlung ausgeschlossen sein muss – ein Verweis auf den interna-tionalen Schutz.
Das Gesetzesvorhaben verstößt gegen die Wesentlichkeits-doktrin, da Entscheidungen von erheblicher Tragweite ein transparentes Verfahren die Zustimmung des Bundestages und Bundesrates erfordern.
Die geplanten drei unterschiedlichen Listen sicherer Her-kunftsstaaten führen zu einer komplizierten Rechtslage und können zusätzlichen Mehraufwand verursachen.
Für Betroffene bedeutet die gesetzliche Vermutung fehlender Verfolgung eine erhebliche Belastung: verkürzte Fristen, Aus-schluss vom Arbeitsmarkt sowie erschwerter Zugang zu Inte-gration und Beratung.
- Pflichtanwält*innen in Abschiebehaft und -gewahrsam (§ 62d AufenthG)
Jede Freiheitsentziehung ist ein besonders schwerer Eingriff in die Grundrechte und erfordert ein faires Verfahren mit Pflicht-anwält*innen. Abschiebehaft ist bloßes Mittel der Verwal-tungsvollstreckung – wenn schon im Strafverfahren eine Pflichtverteidigung vorgesehen ist, dann erst recht bei Ab-schiebe- und Ausreisegewahrsam.
Ausreisepflichtige Personen sind besonders vulnerabel und haben ohne Pflichtanwält*innen praktisch keine Chance, ihre Grundrechte zu verteidigen. Die hohe Rechtswidrigkeitsquote von 50–60 % bei Abschiebehaftanordnungen zeigt die Not-wendigkeit eines Pflichtanwalts*einer Pflichtanwältin.
Es ist ein Novum, einen verpflichtenden Beistand gesetzlich wieder zu streichen.
Die einzige Untersuchung zur Wirkung des Pflichtanwalts der Universität Hamburg spricht sich klar für die Beibehaltung aus und zeigt, dass fachkundige Anwält*innen das Verfahren sogar beschleunigen können.
- Sperrfrist (§ 35a StAG)
Nicht einmal 24 Stunden vor der Ausschusssitzung hat die Koalition eine Sperrfist im Einbürgerungsverfahren an das Verfahren angehängt. Die Sperrfrist soll gelten bei der Rück-nahme der Einbürgerung nach § 35, aber u.a. schon bei un-vollständigen Angaben im Einbürgerungsverfahren. Es be-stehen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit, da § 35a StAG kein Ermessen -auch nicht für Miteingebürgerte- vorsieht und eine Sperrfrist auch schon unvollständige Angaben greifen soll.
(Quelle: bundestag.de)
