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Korrektur: Aktualisierte Übersicht: Erforderliche Mindestbeträge bei Aufenthalten zu Bildungs- und Erwerbszwecken (2026)

Bild: pixabay.com
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Zum 1. Januar 2026 ist die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung um über 5 Prozent gestiegen. Was sozial-politisch sinnvoll ist, hat allerdings negative Auswirkungen auf Einwanderungs- und Spurwechselmöglichkeiten. Denn damit sind auch die aufenthaltsrechtlich vorausgesetzten Mindest-einkommensgrenzen für bestimmte Aufenthaltstitel zum Zwe-cke der Beschäftigung um diesen Satz angehoben worden. Es wird also schwieriger, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für diese Aufenthaltstitel zu erfüllen. Das gilt insbesondere für über 44-jährige Personen, aber z. B. bei der Blauen Karte auch unabhängig vom Alter. Hier gibt es dazu die aktualisierte tabellarische Übersicht:

 

==> Erforderliche Mindestbeträge bei Aufenthalten zu Bildungs- und Erwerbszwecken (Januar 2026) 

 

Das Wichtigste im Überblick:

  •  Aufenthaltstitel für Ausbildung und Studium (u.a. §§ 16a, 16b, 16d, 16f, 16g): Es ändert sich nichts, da die BAföG-Sätze zum 1. Januar 2026 nicht erhöht wurden. Die Bei-tragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung hat hier keine Auswirkung.
  •  Blaue Karte (§ 18g): Die Einkommensgrenze steigt um 200 Euro auf 4.225 Euro brutto monatlich bei der norma-len Blauen Karte und um gut 180 Euro auf 3.827,85 Euro brutto monatlich bei der erleichterten Blauen Karte (für Berufsanfänger*innen und in bestimmten Mangelbe-rufen). Einmalige Jahressonderzahlungen werden dabei anteilig eingerechnet. Das BMI weist in seinen Anwendungshinweisen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz darauf hin, dass eine bestehende Blaue Karte fortgilt, auch wenn durch die höheren Einkommensgrenzen die Voraussetzungen jetzt nicht mehr erfüllt werden: „Eine Anhebung der Gehalts-schwellen durch Änderung der jährlichen Beitragsbemes-sungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung zu Beginn eines Jahres hat keine Auswirkungen auf den Be-stand einer bereits erteilten Blauen Karte EU. Eine erteilte Blaue Karte EU bleibt daher für die darin konkret genann-te Beschäftigung und die erteilte Geltungsdauer gültig, auch wenn das Jahresgehalt nicht der neuen Mindest-gehaltsschwelle entspricht. Bei einer ggf. wegen Zeitab-laufs erforderlichen Verlängerung der Blauen Karte EU sind jedoch die dann zu diesem Zeitpunkt geltenden Ge-haltsschwellen zu erfüllen.“ (Nr. 18g.0.7)
  • Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte (§§ 18a und 18b), die bei der erstmaligen Erteilung schon 45 Jahre oder älter sind: Die Einkommensgrenze steigt um 220 Euro auf 4.647,50 Euro brutto monatlich, auch hier sind Jahres-sonderzahlungen einzurechnen. Es gibt Ausnahme-möglichkeiten von dieser hohen Einkommensgrenze (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG). Für Hochschulabsolvent*innen kann die Blaue Karte übrigens die bessere Alternative sein, da sie beim Einkommen nicht nach Alter differen-ziert und jedenfalls für über 44-jährige Personen niedrige-re Gehaltsgrenzen verlangt als § 18b.
  • Aufenthaltserlaubnis für Pflegehilfskräfte, Berufskraft-fahrer*innen, Westbalkanregelung (§ 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. §§ 22a, 24a bzw. 26 Abs. 2 BeschV), wenn die Per-son bei erstmaliger Zustimmung zur Beschäftigung schon 45 Jahre oder älter ist: Die Einkommensgrenze steigt ebenfalls um 220 Euro auf 4.647,50 Euro brutto monat-lich. Ausnahmen sind möglich, bei Westbalkanregelung aber nur in „begründeten Ausnahmefällen“ (§ 1 Abs. 2 BeschV).
  • Für Personen mit §§ 18a, 18b, 19c Abs. 1 AufenthG, die bei erstmaliger Zustimmung zur Beschäftigung bzw. erst-maliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unter 45 Jahre alt sind, ändert sich nichts. In diesem Fall gibt es nämlich keine pauschale Mindesteinkommensgrenze, sondern der Lebensunterhalt muss im Sinne des SGB II individuell gesichert sein. Da die Regelbedarfe des SGB II zum 1. Januar nicht gestiegen sind, bleibt dabei alles wie 2025.
  • Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Tätigkeiten mit Be-rufserfahrung, aber ohne in Deutschland anerkannten Abschluss (§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV): Für Personen, die bei erstmaliger Zustimmung zu dieser Be-schäftigung unter 45 Jahre alt sind, steigt die Einkom-mensgrenze um 180 Euro auf 3.802,50 Euro brutto monat-lich. Ausnahmen gelten, wenn die Beschäftigung in einem tarifgebundenen Betrieb stattfindet und auch nach Tarif bezahlt wird (§ 6 Abs. 1 S. 2 BeschV). Für Personen, die bei erstmaliger Zustimmung zu dieser Beschäftigung schon 45 Jahre oder älter sind, steigt die Einkommensgrenze um 220 Euro auf 4.647,50 Euro brutto monatlich. Hier gibt es wiederum andere Ausnahmemöglichkeiten (§ 1 Abs. 2 BeschV).

(Quelle: ggua.de)


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