
Der Paritätische Gesamtverband hat eine neue Stellungnahme zum Leistungsrechtsanpassungsgesetz Ukraine veröffentlicht. Darin sind auch einige Fallbeispiele, die die praktischen Aus-wirkungen des geplanten und völlig kontraproduktiven Rechtskreiswechsels deutlich machen. Die Fallbeispiele habe ich unten dokumentiert:
Fallbeispiel 1: Keine Mehrbedarfszuschläge
Yulia ist alleinerziehend und hat einen vierjährigen Sohn De-nis. Beide sind im Mai 2025 nach Deutschland geflohen und haben Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG. Sie woh-nen in einer städtischen Gemeinschaftsunterkunft. Sie erhal-ten aktuell Bürger*innengeld vom Jobcenter in folgender Höhe:
Regelbedarf Yulia: 563 Euro
Regelbedarf Denis: 357 Euro
Kindersofortzuschlag: 25 Euro
Mehrbedarf für Alleinerziehende: 202 Euro
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Abzüglich Kindergeld 259 Euro
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Anspruch SGB II 888 Euro
Nach Inkrafttreten des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes fallen beide ins AsylbLG zurück. Hier gelten zum einen niedri-gere Bedarfssätze. Zum anderen gibt es nach der Rechtspre-chung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25. Oktober 2018, B 7 AY 1/18 R) keinen Anspruch auf pauschale Mehrbedarfs-zuschläge.
Sie würden daher im Jahr 2026 folgende Sätze nach AsylbLG erhalten:
Regelbedarf Yulia: 455 Euro
Regelbedarf Denis: 309 Euro
Kindersofortzuschlag: 25 Euro
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Abzüglich Kindergeld 259 Euro
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Anspruch AsylbLG 530 Euro
Durch die Rückstufung wird die kleine Familie also 358 Euro weniger erhalten, ein Minus von 40 Prozent.
Fallbeispiel 2: Kein Kinderzuschlag
Natalia und Danylo sind verheiratet und haben zwei Kinder im Alter von zehn und zwölf Jahren. Die ganze Familie ist im Som-mer 2025 nach Deutschland eingereist und hat Aufenthaltser-laubnisse nach § 24 AufenthG. Beide Elternteile arbeiten in Teilzeit und verdienen zusammen 2.500 Euro netto. Sie erhal-ten Kindergeld in Höhe von 510 Euro und zusätzlich Kinderzu-schlag in Höhe von 520 Euro. Sie erhalten keine ergänzenden Leistungen vom Jobcenter.
Nach Inkrafttreten des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes werden sie keinen Anspruch mehr auf den Kinderzuschlag haben. Denn für den Kinderzuschlag muss man dem Grunde nach dem Leistungssystem des SGB II zugeordnet sein. Sie sind dann aber dem Grunde nach dem AsylbLG zugeordnet - auch wenn sie die Leistungen gar nicht beziehen.
In der Folge werden sie 520 Euro weniger in der Haushaltskasse haben.
Fallbeispiel 3: Kein Pflegegeld
Oleksandra ist im Frühjahr 2022 nach Deutschland geflohen und hat seitdem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Sie arbeitet in Vollzeit. Ihre Mutter Ulyana ist 70 Jah-re alt und im August 2025 aus der Ukraine nachgekommen, weil sie die Unterstützung ihrer Tochter braucht. Sie hat nun ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.
Ulyana erhält bislang Leistungen der Grundsicherung im Alter. Sie hat Pflegegrad 3 und erhält gem. § 64a SGB XII 599 Euro Pflegegeld. Die Pflege wird im Haushalt privat sicher gestellt durch die Tochter und eine Bekannte, die dafür das Pflegegeld bekommt.
Nach Inkrafttreten des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes fällt die 70-jährige Ulyana ins AsylbLG zurück. Nach der Recht-sprechung des Bundessozialgerichts hat sie dann aber keinen Anspruch auf pauschaliertes Pflegegeld mehr (Urteil vom 20. Dezember 2012; B 7 AY 1/11 R). Wenn die 599 Euro Pflegegeld entfallen, will die Bekannte die häusliche Pflege nicht mehr si-cherstellen, da auch sie auf dieses Geld angewiesen ist. Auch die Tochter Oleksandra kann aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit diese nicht leisten.
In der Folge bleibt ihr als einzige Möglichkeit, einen Pflege-dienst zu beauftragen oder Ulyana ins Pflegeheim zu geben. Diese Kosten für diese Pflegesachleistungen muss das Sozial-amt über § 6 AsylbLG gem. § 36 SGB XI übernehmen. Die Kos-ten liegen dann mit rund 1.400 Euro mehr als doppelt so hoch wie das bisherige Pflegegeld.
Fallbeispiele 4 und 5: Gemischte Bedarfsgemeinschaften
Beispiel 4:
Alina ist ukrainische Staatsangehörige. Sie ist im Juli 2025 nach Deutschland geflohen und hat die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Im September 2025 hat sie ihre Tochter Kira zur Welt gebracht. Sie ist alleinerziehend. Kira hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG erhalten. Beide er-halten bislang Leistungen gem. SGB II.
Nach Inkrafttreten des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes wird Alina aus dem SGB II-Bezug herausfallen und nur noch einen Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG haben. Ihre Tochter Kira ist mit § 33 AufenthG jedoch weiterhin nicht leis-tungsberechtigt nach AsylbLG. Da sie unter 15 Jahre alt ist, kann Kira allein aber keine Leistungen nach SGB II beziehen. Sie hat daher Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII.
Die Folge ist: Es gelten zwei unterschiedliche Leistungs-systeme für eine Bedarfsgemeinschaft, es sind zwei unter-schiedliche Behörden bzw. Abteilungen zuständig, es gelten völlig unterschiedliche Regelungen, z. B. für die Frage von ein-maligen Beihilfen und die Vermögensanrechnung. Dies ist für die Betroffenen wie auch für die Behörden mit einem erheb-lichen Mehraufwand verbunden.
Beispiel 5:
Sophia ist ukrainische Staatsangehörige. Sie ist im Mai 2022 nach Deutschland eingereist und hat seitdem die Aufent-haltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Ihr Mann Andriy ist im Juni 2025 aus der Ukraine nachgezogen, nachdem er ausreisen durfte. Er hat seit Juli 2025 ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Beide erhalten aktuell SGB II-Leistungen vom Jobcenter.
Nach Inkrafttreten des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes wird Sophia weiterhin SGB II-Leistungen vom Jobcenter er-halten. Andriy hingegen wird nur noch Leistungen nach dem AsylbLG erhalten. Auch hier werden also zwei unterschiedliche Leistungssysteme für eine Bedarfsgemeinschaft gelten, es sind zwei verschiedene Behörden zuständig. Dies führt zu erheb-lichen Folgeproblemen:
Für Sophia gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro. Auch ein Auto im Wert von 15.000 Euro muss sie nicht verkaufen, um SGB II-Leistungen zu erhalten.
Für Andriy gilt nach dem Rechtskreiswechsel ins AsylbLG nur noch ein Vermögensfreibetrag von 200 Euro. Ein Auto muss er, unabhängig vom Wert, normalerweise verkaufen, um weiter-hin Leistungen zu bekommen.
Abgesehen davon, dass diese unterschiedliche Behandlung eines Ehepaares nicht nachvollziehbar ist: Wie sollen die Be-hörden damit umgehen, wenn beide gemeinsames Vermögen besitzen, das bei Sophia unschädlich, bei Andriy hingegen schädlich wäre? Hier sind äußerst aufwändige Prüfungen und Fehlentscheidungen vorprogrammiert.
Fallbeispiel 6: Keine Krankenversicherung
Lilya ist im Januar 2023 nach Deutschland gekommen und hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Sie hat bereits gut auf dem Arbeitsmarkt Fuß gefasst und verdient 1.500 Euro netto. Ihr Lebensgefährte Bohdan ist im August 2025 nachge-kommen und hat mittlerweile auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Beide sind nicht miteinander verheiratet. Sie erhalten ergänzende Leistungen gem. SGB II in Höhe von 400 Euro. Bohdan ist darüber hinaus auch Mitglied der Ge-setzlichen Krankenkasse geworden, das Jobcenter trägt die Beiträge.
Zwischenzeitlich hat Lilya ihre Stunden aufgestockt und hat nun einen deutlich besser bezahlten Job. Sie verdient nun 2.500 Euro netto. Das reicht, um keine aufstockenden Leis-tungen vom Jobcenter mehr zu benötigen. Sie zahlen Boh-dans Krankenkassenbeiträge mittlerweile selbst.
Nun tritt das Leistungsrechtsanpassungsgesetz in Kraft: In der Folge verliert Bohdan seine Krankenversicherung. Denn die "Obligatorische Anschlussversicherung" gem. § 188 Abs. 4 SGB V, in der Bohdan seit Ende SGB II-Bezugs ist, soll nach den Plä-nen der Bundesregierung ausgeschlossen sein für Personen, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen nach § 4 AsylbLG haben. Dies gilt unabhängig davon, ob man aufgrund des Einkommens diese Leistung tatsächlich in Anspruch nimmt oder nicht. Bei Bohdan ist diese Voraussetzung erfüllt.
Das heißt: Die bisherige gesetzliche Krankenversicherung endet für ihn per Gesetz. Eine "normale" freiwillige Versi-cherung kann er nicht begründen, da er noch keine zwei Jahre Mitglied war. Eine Familienversicherung kann er nicht begrün-den, weil sie nicht verheiratet sind. Und in die "Auffangver-sicherung" nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kann er auch nicht aufgenommen werden, da er dem Grunde nach einen AsylbLG-Anspruch hat.
Durch die gesetzliche Neuregelung hat er keine Möglichkeit, eine gesetzliche oder private Krankenversicherung zu erhal-ten. Zugleich wird das Sozialamt die Krankenbehandlung über § 4 AsylbLG nicht übernehmen, weil seine Partnerin Lilya zu viel verdient und keine laufenden Leistungen bezogen werden. Somit müssen die beiden die notwendigen Behand-lungen selbst bezahlen. Erst wenn aufgrund eines Kranken-hausaufenthalts oder einer teuren Behandlung die Kosten so hoch würden, dass dadurch eine Hilfebedürftigkeit nach AsylbLG entstehen würde, würde das Sozialamt über Behand-lungsscheine die Kosten tragen müssen.
(Quelle: ggua.de)
