
Einzelne Sozialämter bewilligen in den AsylbLG-Grundleis-tungen nach wie vor nur Regelsatzstufe 2, wenn es sich um alleinstehende Personen in Gemeinschaftsunterkünften han-delt. Das bedeutet eine pauschale Leistungskürzung um zehn Prozent. Das BVerfG hatte diese sozialrechtliche Zwangsver-partnerung für die Analogleistungen schon im Jahr 2022 für verfassungswidrig erklärt (1 BvL 3/21). Für die Grundleistun-gen hat das BVerfG dazu formal noch nicht entschieden, es ist ein Verfahren nach Vorlage des BSG anhängig (B 8 AY 1/22 R). Es ist jedoch schon jetzt glasklar absehbar, dass die zehnpro-zentige Kürzung auch bei den Grundleistungen verfassungs-widrig ist.
Viele Sozialgerichte haben deshalb bereits die Sozialämter verpflichtet, Regelsatzstufe 1 auch bei den Grundleistungen zu bewilligen. Einige Entscheidungen gibt es hier. Das Sozialge-richt Münster hat nun ebenso entschieden und das Sozialamt im Eilverfahren zur Nachzahlung der Differenz verpflichtet (SG Münster, Beschluss vom 15. Dezember 2025; S 20 AY 30/25 ER), weil es davon ausgeht, dass die gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist.
Das heißt:
- Gegen Bescheide, in denen Regelsatzstufe 2 für Allein-stehende bewilligt wird, sollte Widerspruch (und bei Ab-lehnung des Widerspruchs anschließend Klage) eingelegt werden. Auch ein Eilantrag kann gestellt werden.
- Für die Zeiträume, für die die Bescheide schon rechts-kräftig sind, sollten Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt werden. Dies kann formlos erfolgen. Wenn das Bundesverfassungsgericht später feststellen wird, dass die Regelsatzstufe 2 auch bei Grundleistungen verfas-sungswidrig ist, müssen die Sozialämter dann auch für diese Zeiträume die Differenz nachzahlen. Es ist wichtig, die Überprüfungsanträge noch vor Jahresende zu stellen, denn der Nachzahlungszeitraum erstreckt sich immer auf das laufende Kalenderjahr und das Jahr davor, also aktu-ell 2025 und 2024 (§ 9 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 AsylbLG i. V. m. § 44 Abs. 4 SGB X). Wenn der Überprüfungsantrag erst im kommenden Jahr gestellt wird, besteht Anspruch auf rückwirkende Nachzahlung nur noch ab 1. Januar 2025.
Eine Musterformulierung eines solchen Überprüfungsantrags könnte in etwa so aussehen:
1. Ich lege ich hiermit fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid vom XX.XX.2025 ein.
Ich bitte Sie, den Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Bemessung des Regelbedarfs aufzuheben und gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter Berück-sichtigung der Regelbedarfsstufe 1 neu zu bescheiden.
2. Ich beantrage die Überprüfung der bereits bestandskräf-tigen Bewilligungsbescheide für den Zeitraum ab dem 01.01.2024 gemäß § § 9 Abs. 4 AsylbLG i. V. m. § 44 SGB X, da hier das Recht offensichtlich unrichtig angewendet wurde. Ich bitte Sie, die betroffenen Bewilligungsbescheide bezüglich der Bemessung des Regelbedarfs aufzuheben und gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter Berück-sichtigung der Regelbedarfsstufe 1 neu zu bescheiden und die Differenz nachzuzahlen.
Begründung:
Am 19. Oktober 2022 hat das Bundesverfassungsgericht be-zogen auf die Analogleistungen gem. § 2 AsylbLG entschieden, dass die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 2 für alleinstehende Leistungsberechtigte in Gemeinschaftsunterkünften verfas-sungswidrig ist (1 BvL 3/21). Es ist offensichtlich, dass dassel-be auch für die Grundleistungen nach § 3 / 3a AsylbLG gilt. Das Bundessozialgericht sieht dies auch so und hat dem Bundes-verfassungsgericht deshalb diese Frage vorgelegt (BSG, Urteil vom 26.09.2024, B 8 AY 1/22 R). Das BSG kommt zu dem Erge-bnis:
„Zur Überzeugung des Senats verstoßen § 3a Abs 1 Nr 2 Buchst b AsylbLG und § 3a Abs 2 Nr 2 Buchst b AsylbLG (…), soweit für eine alleinstehende erwachsene Person ein Bedarf lediglich in Höhe der Bedarfsstufe 2 anerkannt wird, gegen Art 1 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art 20 Abs 1 GG.“ (RN 28)
Ich bitte Sie, das Widerspruchs- bzw. Überprüfungsverfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen bzw. ruhend zu stellen. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bitte ich Sie, den Differenzbetrag zu Regelsatzstufe 1 ab 1.1.2024 nachzuzahlen.
(Quelle: ggua.de)
