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Tipps und Hinweise aktuell 2026/02: Paritätischer Gesamtverband zu den aktuellen Änderungen im Asyl-, Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht

Bild: pixabay.com
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Am 05. Dezember 2025 hat der Deutsche Bundestag verschie-dene Änderungen im Asyl-, Aufenthalts- und Staatsangehörig-keitsrecht beschlossen. Hierzu gehören die im Koalitionsver-trag verabredeten Vorhaben der Festlegung sogenannter si-cherer Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung sowie die Ab-schaffung der Pflichtanwält*in bei Abschiebehaft und Ausrei-segewahrsam. Darüber hinaus haben die Regierungsfraktio-nen das Fortbestehen bestimmter Regelungen des Chancen-Aufenthaltsrechts sowie eine unter bestimmten Bedingungen einsetzende Sperrfrist für Einbürgerungen beschlossen.

 

Sichere Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung

 

Durch den neu eingeführten § 29b AsylG wird es der Bundes-regierung zukünftig ermöglicht per Rechtsverordnung sichere Herkunftsstaaten gem. der Richtlinie 2013/32/EU zu bestim-men. Eine Zustimmung des Bundesrats ist somit nur noch für die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten gem. Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz nötig. Da die Voraussetzungen für eine Prüfung des Asylrechts nach Art. 16a GG jedoch nur in wenigen Fällen vorliegen, dürfte diese Liste zukünftig eine untergeordnete Rolle spielen. Geregelt wurde ebenfalls eine zweijährige Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Bundestag sowie die Vorlage beim Bundesverwaltungs-gericht im Falle gerichtlicher Zweifel an der Bestimmung eines Staates als sicherem Herkunftsstaat. Für Staatsangehörige eines als sicher eingestuften Herkunftsstaats, die sich bereits vor der Einstufung in Deutschland geduldet oder gestattet

aufgehalten haben, soll es Ausnahmeregelungen bei Arbeits-verboten geben. Die Änderungen treten am 01.02.206 in Kraft.

 

Der Paritätische lehnt das Konzept der sicheren Herkunfts-staaten grundsätzlich ab, da es für die Betroffenen mit einer Beweislastumkehr im Asylverfahren sowie drastischen recht-lichen Einschränkungen u.a. bei Wohnverpflichtung und Ar-beitsverboten einhergeht. Der Verband hat auch die nun be-schlossene Regelung wiederholt kritisiert. Zum einen wird durch die Regelung die - in der Vergangenheit oft kontroverse - demokratische Debatte um die Bestimmung sicherer Her-kunftsstaaten umgangen. Zum anderen drohen durch die Existenz verschiedener nationaler und europäischer Listen zu sicheren Herkunftsstaaten ungerechtfertigte Widersprüche in der Bearbeitung von Asylanträgen.

 

Abschaffung der Pflichtanwält*in bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam

 

Der Bundestag hat auch die Abschaffung der Pflichanwält*in in Verfahren zur Anordnung von Abschiebungshaft und Aus-reisegewahrsam beschlossen. Hierfür wird § 62d AufenthG ersatzlos gestrichen. Die Streichung tritt am 01.06.2026 in Kraft.

 

Der Paritätische hat auch dieses Vorhaben wiederholt kriti-siert, insbesondere vor dem Hintergrund der verschärften Haftregelungen im Zuge der Umsetzung der Reform des Ge-meinsamen Europäischen Asylsystems. Auch die Tatsache, dass bereits heute zahlreiche Abschiebungshaftanordnungen

fehlerhaft sind, verdeutlicht die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam.

 

Verlängerung von Regelungen zum Chancen-Aufenthaltsrecht

 

Beschlossen wurde auch eine Änderung zum Gesetz zur Ein-führung eines Chancen-Aufenthaltsrechts. Bisher galt, dass mit Auslaufen des Chancen-Aufenthaltsrechts zum 31.12.2025 auch die Erteilungsgrundlagen für Inhaber*innen eines Chan-cen-Aufenthaltsrechts in § 25a Abs. 1 S. 1 sowie § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG gestrichen worden wären. Das hätte aufgrund der notwendigen Vorduldungszeit insbesondere in Fällen des § 25a AufenthG eine Erteilung im Anschluss eines Chancen-Auf-enthaltsrechts unmöglich gemacht oder zumindest erschwert.

Ebenfalls zum 31.12.2025 gestrichen worden wäre eine Rege-lung, wonach Zeiten mit einer Duldung gem. § 60b AufenthG auf die Voraufenthaltszeit für den Erwerb eines Bleiberechts anrechenbar waren.

 

Von beiden Regelungen profitieren Inhaber*innen eines

Chancen-Aufenthaltsrechts, ihre Streichung hätte in vielen Fällen bereits erzielte Erfolge auf dem Weg in ein Bleiberecht zunichte gemacht. Durch die nun beschlossene Änderung laufen diese Regelungen nun erst zum 01.07.2027 aus, also 18 Monate nach dem spätesten Datum der Erteilung eines Chan-cen-Aufenthaltsrechts. Dies betrifft allerdings nicht das Chan-cen-Aufenthaltsrecht selbst. Dessen Erteilungsgrundlage lief zum 31.12.2025 aus und kann daher nicht mehr ausgestellt werden.

 Der Paritätische hat ein solches Fortbestehen wiederholt gefordert und begrüßt die Gesetzesänderung.

 

Sperrfrist im Einbürgerungsverfahren

 

Zukünftig wird zudem in bestimmten Fällen durch den neu eingeführten § 35a StAG eine Sperrfrist von zehn Jahren für eine Einbürgerung gelten.

Eine solche Sperrfrist tritt ein, wenn die Einbürgerung unan-fechtbar zurückgenommen wurde oder die zuständige Behör-de im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass die betroffene Person für sich oder eine dritte Person getäuscht, gedroht, bestochen oder falsche Angaben gemacht hat, um eine Ein-bürgerung zu erreichen. Widerspruch und Klage gegen eine solche Feststellung der Behörde haben keine aufschiebende Wirkung. Die Änderung trat am 23.12.2025 in Kraft.

 

aus "Aktuelle Änderungen im Asyl-, Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht"

 

(Quelle: der-paritaetische.de)

 

 

 


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